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Die aus den mehr oder weniger umfangreichen Entscheidungs¬ gründen der reichsarbeitsgerichtlichen Urteile entnommenen Grundsätze, die ich oben zur Darstellung gebracht habe, enthalten das bisherige Ergebnis einer vierjährigen Rechtsprechung des höchsten Gerichts in Arbeitssachen zu speziellen Fragen aus dem Gebiete des Filmarbeitsrechts. Ich habe absichtlich dabei eine Würdigung dieser Recbtsgrundsätze verraeden, zumal eine solche Würdigung entsprechend der hohen Stellung, die das Reichsarbeits¬ gericht im deutschen Arbeits- und damit auch im Filmproduktions¬ leben einnimmt, eine eingehendere Auseir aedersetzung mit dem Für und Wider der einzelnen Rechtssät: e erfordern und diese Würdigung dann den zur Verfügung stehenden Raum weit über¬ schreiten würde. Ich glaube aber auch, dal für die tägliche Praxis eine derartige Würdigung an dieser Stelle und vor allem bei die- r Gelegenheit des Rückblicks auf die vierjährige Tätigkeit c < jüngsten und modernsten höchsten Gerichts in Arbeitssack n weniger bedeutsam und zweckmäßig sein dürfte, ils eine ledig! h aus den verkündeten Rechtssätzen entnommene Darstellung . Ergebnisses dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wenn m n berücksichtigt, daß in diesen vier Jahren seit dem 1. Juli 1927 ti s Reichsarbeitsgericht nur sechsmal Gelegenheit hatte, zu Fil rechtsfragen Stellung zu nehmen, und dem das Ergebnis der Au - Wertung dieser Rechtsprechung gegenüberstellt, so wird mqn an¬ kennen müssen, daß das Reichsarbeitsgericht vi- R e c h t s s c h ö p f e n d e s auf fi Im rech t liehe m Ge¬ biet produziert hat. Jugendvorstellungen und allgemeine Vorstellungen im Sinne des Lichtspielgesetzes Eine wichtige Entscheidung des Reichsgerichts Von Lardgerichtsdirektor Dr. Albert Hellwig in Potsdam. Gemäß § 18 Abs. 2 des Licht¬ spielgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich Bildstreifen, die zur Vorführung von Jugendlichen nicht zugelassen sind (§3 Abs. 1), in Jugendvorstellungcn vor¬ führt. Ebenso macht sich gemäß § 19 strafbar wer Jugendliche den Bestimmungen des § 3 ent¬ gegen zu den allgemeinen Vor¬ stellungen zuläßt. Wenn man die Bestrebungen kennt, die dahin gingen. Jugend¬ lichen nur den Besuch von be¬ sonderen Jugend Vorstellungen zu gestatten, in denen aus¬ schließlich solche Bildstreifen vorgeführt werden, die zur Vor¬ führung von Jugendlichen frei¬ gegeben worden sind und für die außerdem noch weitere Be¬ schränkungen im Interesse des Jugendschutzes erlassen sind, wenn man weiß, daß diese Be¬ strebungen vor dem Inkraft¬ treten des Lichtspielgesetzes hier und da auch in landesrecht¬ lichen Bestimmungen, insbeson¬ dere in Polizeiverordnungen, zum Ausdruck gekommen sind, dann liegt die Annahme nahe, daß in jenen Bestimmungen des Lichtspielgesetzes von Jugend¬ vorstellungen in diesem tech¬ nischen Sinn die Rede ist. Dann würde sich also ein Lichtspiel¬ theaterbesitzer des Vergehens gegen das Lichtspielgesetz schuldig machen, der Jugend¬ liche zu Vorstellungen zuläßt, die nicht Jugendvorstellungen im engeren Sinne sind, auch dann, wenn dafür gesorgt wird, daß die anwesenden Jugend¬ lichen das Lichtspieltheater ver¬ lassen. sobald ein Bildstreifen zur Vorführung gelangen soll, der zur Vorführung vor Jugend¬ lichen nicht freigegeben wor¬ den ist. In diesem Sinne hat die Aus¬ führungsanweisung des Preußi¬ schen Staatsministeriums vom 1. März 1923 jene Bestimmun¬ gen ausgelegt. Im gleichen Sinne haben sich, allerdings ohne Begründung ihrer Ansicht, die Kommentare von S e e g e r und Szczesny ausgesprochen. Wenn man aber die Entstehungs¬ geschichte jener Fassung des Lichtspielgesetzes kennt, muß man zu dem Ergebnis kommen, daß jene Ansicht unhaltbar ist. Ich habe schon in meinem Kom¬ mentar S. 1)6 darauf hinge¬ wiesen, daß das Wort „Jugend¬ vorstellungen" in § 18 Abs. 2 nur infolge eines Redaktions¬ fehlers stehengeblieben sei und daß deshalb aus dem Wortlaut nicht geschlossen werden könne, „daß auf diese Weise mittelbar bestimmt werden sollte, daß Jugendliche nur zu besonderen Jugendvorstellungen zugelassen werden dürften, nicht dagegen zu den allgemeinen Vorstellun- ger, selbst dann nicht, wenn lediglich solche Bildstreifen ge¬ zeigt werden, die auch zur Vor¬ führung vor Jugendlichen zuge¬ lassen worden sind”. Und S. 179 f habe ich betont, daß sich eines Vergehens gegen § 19 des Lichtspielgesetzes nicht schuldig mache, „wer Jugend¬ liche zu allgemeinen Vorstellun¬ gen. die nicht den besonderen landesrechtlichen Anforderun¬ gen an Jugendvorstellungen entsprechen, zuläßt, vorausge¬ setzt. daß alle diejenigen Bild¬ streifen. die vor Jugendlichen vorgeführt werden, auch beson¬ ders zur Vorführung von Jugend¬ lichen zugelassen worden sind“. Auf dem gleichen Standounkt haben 'ich dann auch Eck¬ stein in seinem Buch über „Deutsches Film- und Kino¬ recht" und Conrad in seinem Kommentar zum Lichtspielgesetz gestellt. Der Preußischen Ausführungs¬ anweisung ist eine Muster¬ polizeiverordnung beigegeben, in der u. a. die polizeiliche Ge¬ nehmigung des Spielplans von Jugendvoustcllungen vorgese¬ hen ist. Eine hiermit wörtlich über¬ einstimmende Polizeiverordnung ist u. a. auch im Regierungs¬ bezirk Düsseldorf erlassen worden. Mit der Entscheidung der oben erwähnten Streitfrage hat sich der dritte Strafsenat des Reichsgerichts in einer Ent¬ scheidung om 12. Februar 1931 (III 933 , 30) zu befassen gehabt. Das Reichsgericht hat sich da¬ bei auf den von mir vertretenen Standpunkt gestellt und die in der preußischen Musterpolizei¬ verordnung enthaltene Straf¬ bestimmung iür unzulässig er¬ klärt. Das Urteil irt ergangen auf Grund einer von der Staats¬ anwaltschaft gegen eine frei- spiechende Entscheidung des Schöffengerichts Düsseldorf ein¬ gelegte Sprungrevision. Der Anklage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuschauerraum des den Eheleuten H. gehörenden Licht¬ spieltheaters waren unmittelbar vor Beginn der Abendvorstel¬ lung drei Jugendliche festge¬ stellt worden, obwohl nach dem Spielplan neben einem zur Vor¬ führung vor Jugendlichen zuge¬ lassenen Bildstreifen an zweiter Stelle auch ein nur zur Vorfüh¬ rung vor Erwachsenen bestimm¬ ter Bildstreifen gezeigt werden sollte. Der Spielplan war durch Verfügung des Polizeipräsi¬ denten zwar genehmigt worden, aber mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß die Vorfüh¬ rung nicht vor Jugendlichen er¬ folgen dürfe. Gegen den Ehe¬ mann war Anklage erhoben worden wegen Vergehens gegen § 18 Abs. 2 des Lichtspiel¬ gesetzes und außerdem — weil er einem der drei Jugendlichen den Zutritt gewährt hatte — wegen Vergehens gegen § 19 Abs. 1, gegen die Ehefrau, die als Kassiererin an zwei der Jugendlichen Eintrittskarten verkauft hatte, und gegen den mit der Überwachung betrauten Angestellten B. wegen Ver¬ gehens gegen § 19 Abs. 1. Das Reichsgericht erklärte, eine Bestrafung des Ehemannes wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 2 komme schon des¬ halb nicht in Frage, weil fest¬ gestellt sei. daß zur Zeit der Kontrolle mit der Vorführung des für Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugelassenen Bildstreifens noch gar nicht be¬ gonnen worden sei. Aber auch eine Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 komme nicht in Frage: „Als ein Verbot, das eii zuständige Behörde auf Grut des Lichtspielgesetzes erlass: hat, kann die Verfügung d Polizeipräsidenten zu Düsse dorf vom 2. Dezember 19:» (nach der der Spielplan v< Jugendlichen unte- 18 Jahr« nicht gezeigt we-den dürft nicht angesehen werden. D' Polizeibehörden sind zur seil ständigen Entscheidung üb. die Zulassung von Bildstreif nur im Rahmen des § 6 d. Lichtspielgesetzes befugt: c solcher Fall war hier aber nie gegeben". Bei der Erörterung der Frag ob ein Vergehen gegen § 1 Abs. 1 vorliege, untersucht d Reichsgericht auf Grund d< r Entstehungsgeschichte jenes P ragraphen die Bedeutung o Begriffe „ Jugend vorstellun und „allgemeine Vorstellung Es kommt dabei zu der richtig, i Auffassung, daß als „Jugen Vorstellung" im Sinne dies Bestimmungen die Vorführu- ; eines für Jugendliche ausdrüc lieh zugelassenen Bildstreife zu verstehen sei. In diesem Z saramenhang verweist d. < Reichsgericht auch darauf, d..3 § 17 Abs. I Nr. 2 Abs. 2 d. s dem Reichstag vorliegend, n Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lichtspielgesetz ' denjenigen mit Strafe bedro 5 \ der Bildstreifen, die zur V. führung vor Kindern und Juger ■ liehen nicht zugelassen sind, v r Kindern oder Jugendlichen vo — führt oder Kinder oder Jugen >• liehe zur Vorführung solch er Bildstreifen zuläßt. Wenngleich die Gerichte an diese Reichsgerichtsentsch< i- dung nicht gebunden sind, ist es doch selbstverständlich, ti -.8 die Strafverfolgungsbehörd. n und die Gerichte künftig allge¬ mein nach dieser überzeugend an Entscheidung des Reichsgerirhls verfahren werden. Darüber hin¬ aus aber wäre zu wünschen, daß auch das Preußische Staats¬ ministerium die Folgerungen zieht und seine Ausfübrtmgs- anweisung entsprechend richtig* steHt.