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J&exMs cfieS ^^tn/ iec^P September Beilage zum ,,Kinemaiograpty 193t Mu^ ein Kino-Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden? Von Dr. jur. HansL. Somborn, Berlin. Die Fräße, ob der Unternehmer eines Lichtspieltheaters rpflichtet ist. die Eintragung seiner Firma in das Handels- r gister herbeizuführen, hat in der letzten Zeit mehrfach > Gerichte beschäftigt. In den meisten Fällen stellte die I Justrie- und Handelskammer des betreffenden Bezirks I ;m Reßislergericht den Antrag, die Kinounternehmer d rch Fristsetzung und durch Androhung von Ordnunßs- afen zu der angeblich notwendigen Eintragung anzu- len. Zur Stellung eines solchen Antrags sind die I Justrie- und Handelskammern nach den Bestimmungen ‘ s Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- v iligen Gerichtsbarkeit (§ 126 RFGG.) berechtigt. Ihr Interesse an der Eintragung ergibt sich aus dem lim- s nd, dafi die eintragungspflichtigen Unternehmen Beiträge die Handelskammern ahzuführen haben. Da auch bei ihnen * idknappheit zu herrschen scheint, kann immer häufiger •hachtet werden, daß sie zur Steigerung ihrer Einnahmen > ii diesem Antragsrechl Gebrauch machen. In der letzten Zeit haben sie hierbei ihr Auge auf e Lichtspieltheater geworfen, die ihnen schon d shalb als willkommene Einnahmequelle erscheinen, wzil d - Kinos wegen ihrer reinen Kassageschäfte nicht mit dem L nwand anderer Unternehmen kommen können, es ginge * n bares Geld ein. und die Beitragspflicht entfalle, da das \ rmögen nur in einem stattlichen Debitorenkonto besiehe. *ie handelsregistergcrichtliche Eintragungspflicht hat nicht >| ' zur Folge, daß die Kinos die manchmal recht hohen I träge an die Handelskammern zahlen müssen, sondern d.-über hinaus noch andere Pflichten und Begleitcrschci- 'i“ '«gen, die im folgenden erörtert werden. Es ist daher v stündlich, daß die Lichtspieltheater dem Eintragunßsve*- laugen widersprochen und den Instanzcnzug beschritten h- <en. Auf diese Weise hat sich bereits eine feste Rccht- s i echung der obersten Gerichte gebildet, wann ein Kino- thi-ater im Handelsregister eingetragen werden muß. Jaßßcbcnd kommt für die Kinotheater nur § 2 des Han- d. sgesetzbuchs in Frage. Hiernach gilt ein gewerbliches Li ternehmen, das nach Art und Umfang einen in kauf- n > nnischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er- I rderl, als Handelsgcwerhc im Sinne des Handelsgesetz¬ buchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handels¬ register eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist ver¬ pflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kauf¬ männischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen °nd kann zur Innehaltung dieser Pflicht durch register- iK-nchtliche Strafen angehalten werden. Wenn also, wie zu prüfen sein wird, der Kinotheater¬ besitzer unter § 2 HGB. fällt, so erlangt er durch seine ntragung im Handelsregister die Kaufmannseigen- Sc h a f t im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Es ist ein weit- 'erbreiteter Irrtum, daß jeder Besitzer eines Lichtspiel¬ theaters ohne weiteres Kaufmann sei. Das Gesetz er- kfcnnt ihn als solchen erst an, wenn sein Betrieb im Handelsregister eingetragen steht. Denn der Kinounter- uchmer betreibt kein Grundhandelsgeschäft, das in der Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren usw. be- steht, und ist deshalb kein sogenannter Muß kaufmann, sondern ein Soll kaufmann, der unter den genannten Vor¬ aussetzungen des § 2 die Kaufmannseigenschaft erst durch die geschehene Eintragung erwirbt. Das wird oft verkannt Es gibt eine Unmenge von Gewerbetreibenden, die sich mit voller Überzeugung „Kaufmann" nennen, in Wahrheit aber nicht als solche gelten können, jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes. Dazu gehört auch der Lichtspicl-Theater- besitzer, ganz gleichgültig, ob er ein großes oder kleines Unternehmen leitet. Auch die größten unter ihnen werden erst .Kaufleute" nach den Bestimmunger. des Handelsgesetz¬ buchs. wenn sie handelsregistergcrichtlich eingetragen sind. Diese Frage ist durchaus nicht nur von theoretischem Wert, sie besitzt eine nicht zu unterschätzende prak¬ tische Bedeutung. Am klarsten zeigt sich dies in Prozessen. Ist der Kinobesitzer „Kaufmann", so hat das Gericht für die Beurteilung seiner Kech'.sbeziehunßen zu der Gegenpartei nicht das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern das Handelsgesetzbuch insoweit anzuwet'.den, als dieses für die Kt-.ufleute ven jenem abweichende Bestimmungen ent¬ hält. L»as sind zum Teil sehr bedeu.same Abweichungen Um nur einige wenige herauszugreifen: Schweigen eines Kaufmanns auf Offerten einer Firma, mit der er :n Geschäftsverbindung steht, gilt als Annahme und führt zum Verlragschluß, der gesetzliche Zinsfuß für die beider¬ seitigen Handelsgeschäfte eines Kauimanns beträgt vom Tage der Fälligkeit an 5 Prozent statt 4 Prozent im Bürger¬ lichen Gesetzbuch, das Bürgschafts versprechen eines Kaufmanns ist mündlich gültig und bedarf nicht der Schriftform, eine Konventional strafe, die ein Kaufmann für den Fall der Nichteinhaltung eines Geschäfts verspricht, kann nicht vom Gericht herabgesetzt werden. Gerade die letztere Abweichung besitzt eine große praktische Bedeutung für die Kinobranche. Es ist da an den Fall zu denken, daß die Verleihfirma mit dem Kinobesitzer für die schuldhafte Nichteinhaltung eines Aufführungstermins eine KonventionaB rafe vereinbart. Ist der Kinobesitzer „Kaufmann", so muß er die Strafe heim Eintritt des durch die Vereinbarung geregelten Falles be¬ zahlen, wenn sie auch ungewöhnlich hoch ist. Ist er dagegen nicht „Kaufmann" und artersteht er Jen Vor¬ schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann das Proze߬ gericht auf seinen Antrag die vereinbarte Kr nventional- strafe ganz erheblich reduzieren. Aber auch sonst hat die „Kaufmannseigenschaft" im ge¬ setzlichen Sinne noch eine Reihe bedeutsamer Nebenerschei¬ nungen und Pflichten für den Träger dieser Eigenschaft im Gefolge. Neben der hier wegen Raummangels nicht näher zu erörternden Bedeutung des kaufmännischen Firmen- rechts, des kaufmännischen unlauteren Wett¬ bewerbs, des kaufmännischen Wechsel zeichnungs-, Prokura-, Zurückbehaltungsrechts und des Konkurs¬ rechts ist eine der wichtigsten Pflichten, die mit der Er¬ langung der Kaufmannseigenschaft erworben werden, die Verpflichtung, über seine sämtlichen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Bücher zu führen (§ 38 HGB.). Hinzu gehört auch die Pflicht, alljährlich eine Schluß -Bilanz aufzustellen, ein Inventar über seine sämtlichen Ver¬ mögensgegenstände zu errichten und die Geschäfts¬ korrespondenz in Abschrift aufzubewahren. Welche Bedeutung eine den gesetzlichen Bestimmungen