Der Kinematograph (October 1931)

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•F FILM-FACH BUTT V I« VERLAG SCHERL * BERLIN SM038 II Berlin, den 1. Oktober 1931 Nummer 227 Höfliche Polizeizensur in der Schweiz MARIA ELSNER und MAX ADALBERT in dem Carl Heim Wollt -Tonfilm „So o Windhund" (Verleih: Metropol) Kürzlich war im „Kine- n. tograph" berichtet wor- d< n, daß gegen die Tendenz e: zelner Theaterbesitzer, I- mtitel durch sensationelle ot er pikante Untertitel einem gt wissen Publikum schmack- H; ter zu machen, Einspruch er oben werden müßte, da eii e solche Absicht geeignet se die Gegner des Films zu m oilisieren. Wir haben dar¬ an hin zahlreiche Zuschriften er alten, in denen uns teils wt tere Fälle dieser Art na ihaft gemacht wurden, tei s aber auch die Theater- Le tzer einsahen, daß sie mi dieser Art Propaganda eir -n Irrweg gegangen waren. ! ie gleiche Erscheinung oa ht sich aber auch außer- ha) unserer Grenzen be¬ rat kbar. Ein Schweizer Leser des „Kinematograph" •er det uns das Schreiben des Pol zeidepartements im Kan¬ tor. Solothurn, worin die von uns gerügten Entgleisungen I am eine so feine Weise |lo siert werden, daß wir die-.es amtliche Dokument unseren Lesern nicht vorent- halten wollen, schon deshalb, '•ed die Worte ein Beweis dalur sind, daß auch eine Behörde höflich sein kann. Das Schreiben lautet: „Wir haben in der letzten Zeit die Feststellung gemacht, “aß die Reklame verschiede¬ ner Kinotheater unseres Kan¬ ons die unverkennbare Ten¬ denz aufweist, den Rahmen schicklichen Sachlich¬ st zu überschreiten. Ge- ®äß unseren durch lange Be¬ auachtung gefestigten Erfah- ist dies gewöhnlich a »nn der Fall, wenn der be¬ treffende Film auf sexuelle Fragen Bezug nimmt. Wie unsere mit der Überwachung des Kinowesens betrauten Organe selber erkennen konnten, ist aber die Gro߬ zahl der dargebotenen Filme, die dieses Gebiet berühren, durchaus korrekt und sach¬ lich einwandfrei bearbeitet. Dieselben weisen meistens gar keine Merkmale auf, die mit der Sensationslüstern¬ heit eines gewissen Publi¬ kums Schritt halten. Aber gerade diese vom erziehe¬ rischen und allgemein kultu¬ rellen Standpunkt aus sehr erfreuliche Tatsache ver¬ leitet diesen oder jenen Kinoinhaber dazu, bei seiner Propaganda einen Ton an¬ zuschlagen, der von dem was man unter Schlüpfrigkeit ver¬ steht, nicht mehr allzu weit entfernt ist. Abgesehen da¬ von, daß sich viele erwach¬ sene Personen, denen man keineswegs Prüderie vor¬ werfen kann, an diesem Stil stoßen, ist derselbe für Kin¬ der und Jugendliche direkt von schädlichem Einfluß. Wir erlauben uns daher, durch dieses Zirkular die Vorschriften der Verordnung vom 11. Mai 1913. welche den Kinobesuch durch Ju¬ gendliche regelt und das Ver¬ bot anstößiger Reklame auf¬ stellt, in gebührende Erinne¬ rung zu rufen. Die einschlä¬ gigen Bestimmungen lauten wie folgt: Die Kinematographenthea- ter sind verpflichtet, in ihren Schaufenstern und Reklame¬ tafeln sowie in ihren Aus¬ kündigungen, Plakaten, Flug¬ blättern, Programmen usw., beziehen sie sich auf die Jugendvorstellungen oder die gewöhnlichen Vorstellungen, jede durch Bild oder Wort anstößig’ und dadurch die Jugend in moralischer oder intellektueller Hinsicht ge¬ fährdende Darstellung zu unterlassen. (§ 4 Abs. 1 der Verordnung.) Bei Zuwiderhandlungenge¬ gen diese Vorschrift kann der Straf-ichter auf Geld¬ bußen bis zu Fr. 300,—, im Wiederholungsfälle sogar auf Gefängnisstrafen bis zu acht Tagen erkennen. Wir gehen nun aber nicht darauf aus, unsere Kinoinha¬ ber mit periodischen Straf¬ anzeigen zu behelligen. Wir möchten vielmehr den güt¬ lichen Weg zur Korrektur des erwähnten unerfreulichen Zustandes wählen. Dem¬ gemäß ersuchen wir Sie, die bei Ihnen einlaufenden Inse- ratentexte einer angemesse¬ nen Zensur zu unterwerfen und Stellen, die den Anfor¬ derungen der Verordnung nicht entsprechen, eventuell Su chen Sie einen Vorführer? - Eine „Kleine Anzeige“ im „Kinematograph" hilft