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DAS ALTESTE HIN-FACH BUTT VERLAG SCHERL * BERLIN .S MST Berlin, den 15. März 1932 i n m Das Ende des Voelger-Ausschusses Die große und die kleine Bildkammer WO!.FCANC KLEIN und CERMAINE AUSSEY in den R. K. O.-Tobii-Film im A»l»-Sood*r»crieih „HALLO, HALLOI HIER SPRICHT B E R L I N I" Gestern nachmittag hat der zuständige Dezernent im Preußischen Kultusministe¬ rium, Herr Oberregierungs¬ rat Zierold, die Fachpresse empfangen und ihr über die Neuordnung der Prüfstellen beim Zentralinstitut für Er¬ ziehung und Unterricht Mit¬ teilung gemacht. Er bat einleitend die Fach¬ presse, mit dazu beizutragen, daß die amtliche Bezeich¬ nung dieser Einrichtung, die heute durchweg unter dem Namen Voelger-Ausschuß be¬ kannt ist, populär werde, schon deswegen, weil Herr Regierungsrat Voelger ja für die ausgesprochene Lehrfilm¬ kammer bei der praktischen Prüfarbeit nur bedingt zu¬ ständig sei. Wir werden also im „Kine- matograph" in Zukunft nur von den Filmkammern re¬ den, bei denen eine kleine und eine große zu unter- sch« 'den ist. Die kleine Filmkammer stellt die erste Instanz dar. Sie ist außer dem Vorsitzen¬ den mit vier Beisitzern be¬ setzt und prüft nach den¬ selben Methoden und Grund¬ sätzen, die im Zentralinsti¬ tut für Erziehung und Unter¬ richt bisher grundlegend waren. Gegen ihre Entscheidungen gibt es jetzt eine Berufung an die großen Filmkammern, die sozusagen doppelte Be¬ setzung auf weisen. Es amtieren bei dieser Be¬ rufungsinstanz neben den vier Prüfern, die in erster Instanz entschieden haben, noch vier weitere Gutachter, so daß also von der über¬ geordneten Stelle in Doppel¬ besetzung entschieden wird. Das Berufungsrecht haben nicht nur die Antragsteller, sondern auch der Vorsitzende der ersten Instanz. Ein Einspruchsrecht der Beisitzer, wie es das Licht¬ spielgesetz kennt, ist dagegen nicht vorhanden. Die Frist für den Antrag auf erneute Prüfung ist auf drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Begründung fes‘- gesetzt. Die schriftliche Begrün¬ dung muß dem Antragsteller in der ersten Instanz läng¬ stens innerhalb fünf Tagen zugehen, so daß sich das Prüfungsgeschäft in beiden Instanzen in längstens acht Tagen abzuspielen hat. Die Berufungsgebühr ist für diejenigen Filme, die man als volksbildend oder künstlerisch wertvoll an- erKennt, von zehn Pfennig auf neun Pfennig pro Meter herabgesetzt. In der Lehrfilmkammer bleibt es bei Filmen unter fünfzehnhundert Metern bei dem bisherigen Satz von drei Pfer.nig, während große Lehr¬ filme über fünfzehnhundert Meter in Zukunft mit einer Prüfungsgebühr von neun Ffennig pro Meter belastet sind. Neu eingeführt isl eine Be¬ stimmung, wonach auslän¬ dische Filme, die irgendwie e,ne Vergünstigung erhalten, in Zukunft auch n der Origi¬ nalfassung vorgelegt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift, die dem¬ nächst auch im Lichtspiel¬ gesetz auftauchen wird und die vor allen Dingen durch die Vorgänge bei dem Film „Engel der Hölle“ angeregt worden sind. Die Liste der Beisitzer, die im Augenblick noch nicht ganz feststeht, wird, einem alten prinzipiellen Brauch folgend, nicht veröffentlicht werden. Es wird aber erklärt, daß die Gutachter aus dem Kreis der kommunalen Interessen¬ ten nicht mehr wie bisher einseitig vom Städtetag vor¬ geschlagen sind, sondern aus Vertrauensleuten bestehen, die von allen einschlägigen Spitzenorganisationen. also auch aus Kreisen der Land¬ gemeinden. namhaft gemacht worden sind. Die Gutachter aus Fach¬ kreisen sind an Hand einer Liste ausgewählt, die die Spio den zuständigen Stellen unter¬ breitet hat. Die Auswahl aller andern Persönlichkeiten ist d’rekt