Der Kinematograph (August 1932)

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JOteudscfigs P 13. August Beilage xum „Kinemaiograpß“ 1932 Auskunft über frühere Angestellte und Schauspieler Von Dr. Willy Franke. Mehr denn je spielt im ge¬ genwärtigen Arbeitslcben die Auskunft über Angestellte und im Film besonders auch über Schauspieler eine Rolle, die sich der Arbeitgeber (Produ¬ zent, Theaterbesitzer), der einen Angestellten einzustellen oder Schauspieler zu beschäftigen in Aussicht genommen hat, oder sogar schon probeweise einge¬ stellt hat, von dem Arbeitgeber einhelt, bei dem der Angestellte (Schauspieler) früher beschäf¬ tigt wat oder vielleicht sogar noch beschäftigt ist. Begnügte man sich früher bei Angestell¬ ten mit der Einsichtnahme in das Zeugnis, das der Arbeitneh¬ mer vorzulegen pflegt, so ist es heute in zahllosen Betrie¬ ben, vor allem auch in der Filmwirtschaft, Regel geworden, daß der Arbeitgeber (Produ¬ zent, Verleiher. Theaterbc sitzer) seine Entschließung über die Einstellung des Arbeitneh¬ mers von dem Inhalt einer noch besonders einzuholenden Auskunft abhängig macht. Die Gründe, die die Arbeitgeber zu diesem Schritt veranlaßt haben, liegen auf den verschiedensten Gebieten. Der Hauptgrund muß darin erblickt werden, daß der Inhalt des schriftlich ausgestell¬ ten Zeugnisses entweder farb¬ los ist oder auch nicht immer ganz der Wahrheit entspricht. In zahllosen Fällen stellt der Arbeitgeber seinem scheidenden Arbeitnehmer ein Zeugnis aus. das in hohen Loblönen klingt, um dem Arbeitnehmer sein Fortkommen nicht zu erschwe¬ ren. Will derselbe Arbeitgeber nun einen anderen Arbeitneh¬ mer einstellen, so wird er naturgemäß von dem Zeugnis, das ihm der Bewerber vorlegt, nicht das halten, was man nach dem Inhalt des Zeugnisses an- nehmen sollte; denn er — der Arbeitgeber — weiß ja doch elbst genau, wie er sein Zeug¬ nis ausgestellt hat. Um mit der Anstellung eines neuen Arbeit¬ nehmers keinen Mißgriff zu tun, wird er sich also an den alten Arbeitgeber seines Bewerbers wenden und ihn um Auskunft über Leistungen, Führung usw. des Arbeitnehmers, den er ein- *ustellen beabsichtigt ersuchen. Ein anderer Grund muß darin ei blickt werden, daß mancher Arbeitgeber sich vor unlieb¬ samer. Folgen von Handlungen des Arbeitnehmers, den er an¬ zustellen wünscht, in Zukunft schützen will, hat doch das Reichsgericht in einem beson¬ ders gelagerten Fall dem Ar¬ beitgeber die Einholung einer derartigen Auskunft geradezu zur Pflicht gemacht. Ein Kraft- w.-.genführer hatte einen Unfall verursacht, für dessen Folgen der Verletzte den Arbeitgeber des Kraftwagenführers in An¬ spruch nahm. Der Arbeitgeber versuchte den Nachwe s seiner Sorgfaltspflicht damit zu füh¬ ren. daß er darauf hinwies daß er sich bei der Einstellung des Kraftwagenführers von diesem habe seine Zeugnisse vorlegen lassen, aus denen s>'ch keine An¬ haltspunkte für dessen Unzu¬ verlässigkeit u. a. m. hätten entnehmen lassen können Das Reichsge-icht erblickte io dem Vorlegen und der Tatsache der Vorlegung der Zeugnisse in die¬ sem Fall kein geeignetes Knt- lastungsmoment für den Arbeit¬ geber, verlangte vielmehr .on ihr die Einholung einer Aus¬ kunft bei dem früheren Arb. it- geber. Festzuhallen ist also, daß in der Praxis, insbesondere auch der Filmbranche, häufig das Zeugnis allein nicht mehr als ausreichend angesehen, sondern noch eine Auskunft gewünscht In diesem Zusammenhang taucht nun natürlich auch gleich die dem rechtlicher Gebiete an¬ gehörende Frage auf: Muß ein früherer Arbeitgeber auf An¬ frage überhaupt eine Auskunft geben über einen Angestellten oder Arbeiter, dem er bereits ein Zeugnis ausgestellt hat? Diese Frage muß verneint wer¬ den, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der neue Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst den früheren Arbeitgeber um Erteilung einer Auskunft er¬ sucht. Nach dem Gesetz hat der Dienstherr, der seinen Dienstverpflichteten aus seinen Diensten scheiden läßt, diesem bei Beendigung des Dienstver¬ hältnisses ein Zeugnis mit ge¬ setzlich näher umschriebenem Inhalt auszustetlen. Von einer Auskunfterleilung neben dem Dienstzeugnis ist im Gesetze aber keine Rede. Eine Ver¬ pflichtung zu einer Auskunft¬ erteilung kann abe- auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergelcitet wer¬ den. Es mag zugegeben werden, daß sich eine solche Pflicht in manchen Fällen aus rechtspoli¬ tischen Erwägungen rechtferti¬ gen läßt. Aber rechtspolitischen Erwägungen eine Geltung zu 'erschaffen, d e nicht mehr mit der objektiver Rechtsfindung in Einklang steht, heißt nicht mehr- Gesetze aosiegen. son¬ dern; im Gesetze nicht begrün¬ dete Rechte und Pflichten schaffen. Wirde man aus rechtspoIHschen Erwägungen etwas für zweckdienlich halten, was gesetzlich keinen auch nur irgendwie greifbaren Nieder¬ schlag gefunden hat, so würde man dazu kommen, neben dem geschriebenen Recht noch ein ungeschriebenes, im einzelnen Falle aus rechtspolitisclien Er¬ wägungen geborenes Recht an¬ erkennen zu müssen. Das würde aber doch wohl die schlimmste Folge nach sich ziehen, die man sich denken kann: die Rechts- uosicherhei:. Mit Recht wird daher im Schrifttum und in der Recht¬ sprechung, insbesondere vom Reichsgericht, das Bestehen einer Pflicht zur Auskunftertei¬ lung auf vertraglicher oder ver¬ tragsähnliche' Grundlage abge- lehnf. Bemerkenswert und wich¬ tig in diesem Zusammenhang ist die Stellungnahme des Kam- mergerichts, das dazu ausführt; „Eine Verpflichtung, auf Anfra¬ gen über einen entlassenen Ar¬ beitnehmer Auskunft zu ertei¬ len. besteht für den Arbeitgeber nicht, er kann Auskunft ertei¬ len. wenn er dazu geneigt ist, verletzt aber, falls er die Er¬ teilung einer Auskunft ablehnt, keine Rechtspflicht.“ Der Arbeitgeber kann dem¬ nach grundsätzlich eine Aus¬ kunft ablehnen. Das gilt ins¬ besondere auch für die Produ¬ zenten von Filmen, die ir. einem Film einen Darsteller oder eine andere künstlerische Kraft be¬ schäftigt haben, und von dem Produzenten, der diese Kraft für seinen Film verpflichten will, um Auskunft über die Lei¬ stungen und das Können des Bewerbers, dessen Leistungen er noch nicht auf der Leinwand hat wahrnehmen können, ge¬ beten werden. Die Ablehnung darf jidoch nicht in eine Form gekleidet oder ihr eine Begrün¬ dung für die Ablehnung gegeben werden, aus der etwa der neue Chef entnehmen könnte, es sei etwas nicht in Ordnung ge¬ wesen das würde der Ertei¬ lung ei-ter ungünstigen Auskunft gleiclikocimen. Abgelehnt wer¬ den darf die Auskunftserteilung auch dinn nicht, wenn sich der • Arbe lieber dem Arbeitnehmer gegenüber dazu bereit erklärt, der Produktionsleiter beispiels¬ weise dem Schauspieler, der seine erste Rolle bei ihm ge¬ spielt, oder dem Kameramann, der seinen ersten Film bei ihm gedreht hat. zugesagt hat. aul Anfordern eines anderen Produ¬ zenten Auskunft darüber zu geben, wie er mit seinen Lei¬ stungen zufrieden gewesen ist. Zweifelhaft dagegen erscheint es, ausnahmsweise dann eine Auskunftspflicht als be¬ stehend anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer, z. B. gerade ein Schauspieler, der bisher noch nicht gefilmt hat, ein besonde¬ res Interesse an der Auskunfts¬ erteilung hat,' oder diese Nach¬ fragebeantwortung sogar selbst wünscht. Die Bejahung der Aus¬ kunftspflicht in diesen Fällen ließe sich lediglich mit der An¬ wendung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigen. Einer solchen Rechtfertigung für diesen Fall würden die Beden¬ ken entgegenslehen, die oben (im 3. Absatz des Aufsatzes) des näheren auseinandergesetzt Erteilt nun der Arbeitgeber auf Anfrage eine Auskunft über seinen früheren oder vielleicht sogar zur Zeit noch bet ihm in Stellung befindlichen Arbeitneh¬ mer (auch Schauspieler), so wird damit die Frage akut: Muß der Arbeitgeber, der über seinen früheren Arbeitnehmer tatsächlich eine Auskunft er¬ teilt, eine solche erteilen, die der Wahrheit en-spricht. oder darf er. da eine Rechtspflicht zur Auskunfterteilung nicht be¬ steht, auf Anfragen nach sei-