Der Kinematograph (August 1932)

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nem freien Belieben auch eine daraus erwachsenen Schadens^^jeder Beziehung einwandfrei ge- auskunft), und daß er sich evtl, wahrheitswidrige Auskunft in Anspruch nehmen. Die Er-^Wührt und sich in einem ande- ferner bewußt war, daß die erteilen? teilung einer in dem geschilder-IHren Unternehmen eine ange- Auskunft für den Arbeitnehmer Diese Frage muß dahin be- len Sinne der Wahrheit nicht^Vsehene Stellung errungen. einen schädlichen Erfolg haben antwortet werden Erteilt der entspre henden Auskunft ver-WEinige Jahre später machte der werde oder doch zumindest ha- Arbeitgeber eine Auskunft über pflichtet den Arbeitgeber aber "eine Inhaber der beklagten ben könne, sofern er - der Ar- einen Arbeitnehmer, wozu er auch unter dem Gesichtspunkt — auch ohne Wissen und ge- <!er unerlaubten Handlung zum gen den Willen das Arbeitneh- Schadensersatz. Allerdings mers — berechtigt ist, so be- kommt die Vorschrift des Bür¬ steht für ihn die Verpflich- gerlichen Gesetzbuches über tung, wahrheitsgemäße Aus- Rechtsgi terverletzung (§ 823. 1) kunft zu erteilen, die keine ob- nicht zu- Anwendung, da die jektiv unrichtigen oder unbe- Erteilung einer unrichtigen Aus- wiesenen Tatsachen enthält und kunft keines der daselbst an- im übrigen mindestens nicht ge- geführter Rechte verletzt, viel- gen die guten Sitten verstößt. mehr regelmäßig einen Eingriff Es würde gegen die Grund- •*» die Vermögensrechtssphäre lagen von Treu und Glauben des Arbeitnehmers darstellt, aufs schwerste verstoßen, wenn Dagegen kann im einzelnen der Prinzipal das Recht haben F » lle ein Schutzgesetzverstoß sollte, im Hinblick auf das Ar- <§ 823. 2) vorliegen, wenn z. B. beitsverhältnis, das früher zwi- eine in der Auskunft abge¬ sehen ihm und seinem Arbeit- stellte ti tsächliche Behauptung nehmer bestanden hat. ohne Be- geeignet ist, den Arbeitnehmer achtung der im Verkehr erfor- verächtlich zu machen oder in derlichen Sorgfalt eine wahr- der öffentlichen Meinung her- heitswidrige Auskunft zu er- abzuwürdigen oder seinen Kre- teilen. Wenn auch der Arbeits- dit, d. h. das Vertrauen, das vertrag zwischen dem Arbeitge- jemand hinsichtlich der Erfül- ber und dem ausgeschiedenen lung se ner vermögensrechtli- Arbeitnehmer erloschen ist. so chen Verbindlichkeiten genießt, erlegt doch das Band, das d ; e zu gefährden. In einem solchen Parteien eines Arbeitsvertrages Falle würde nämlich der Arbeit¬ mehr oder weniger lange Zeit geber die Vorschriften des miteinander zu gemeinsamer Strafgesetzbuches über üble Arbeit verbunden hat, beiden Nachrede und Verleumdung ver- Parteien auch noch nach dem letzen unc sich wegen Versto- formellen Ende des Arbeitsver- ßes gegen diese Schutzgesetze träges gewisse Verpflichtungen Igemäß § 823 Abs. 2 BGB.) auf. deren Nichtbeachtung sich schadensersatzpflichtig machen, roch als eine Vertrags verlet- Auch aus dem Gesichtspunkt rung darstellt. Beide Parteien der Kreditgefährdung (§ 824) naben, wie das Kammergericht kann eine Schadensersatzpflicht mit Recht mehrfach ausgeführt entstehen, wenn in der Aus¬ hat, auch später noch die kunft derWahrheit zuwider vor- Pflicht. auf ihre Rechtsbezie- sätzlich oder grob fahrlässiger- hungen zueinander Rücksicht weise eine Tatsache behauptet zu nehmen. Diese Pflicht er- oder verbreitet wird, die geeig- gibt sich aus der in einem der- net ist, den Kredit des Arbeit-« artigen Falle anzuerkennenden nehmers zu gefährden oder son- Nachwirkung des Arbeitsver- stige Nachteile für seinen Er¬ trages. Verletzt der Arbeitge- werb oder sein sonstiges Fort- ber oder sein Bevollmächtigter kommen herbeizuführen. Die- |z. B. der Produktionsleiter, Re- sen Voraussetzungen kann auch gisseur usw.) diese Pflicht, so die Erteilung einer den Tat¬ macht er sich der rechtswidri- Sachen entsprechenden Aus¬ gen Nichterfüllung einer Ver- kunft nachkommen, wenn sie bindlichkeit schuldig. ohne berechtigtes Interesse und Eine solche Pflichtverletzung lediglich zu dem Zwecke er¬ liegt nicht nur vor, wenn der folgt, den Arbeitnehmer zu schä- Arbeilgeber eine wahrheits- digen, wie z. B. die Mitteilung widrige Auskunft erteilt, son- über Vorkommnisse im Privat- dern unter Umständen auch leben des Schauspielers oder dann, wenn bei der Auskunft- die Wiedergabe von Vorfällen, erteilung bestimmte Fragen die schon sehr lange Zeit zu- nicht beantwortet werden. Läßt rückliegen. Einen so gelager- z. B. der Auskunfte.-teilende die ten Fall hatte vor einiger Zeit an ihn gerichtete Frage nach das Reichsgericht zu entschei- der Ehrlichkeit des Arbeitneh- den: Ein Angestellter war vor mers unbeantwortet, so muß zehn Jahren bei der beklagten der Anfragende unter Umstän- Firma angestellt gewesen und den den Schluß ziehen, daß der hatte dort 3000 RM unterschla- Angefragte diese Frage nicht gen. Er war ausgeschieden, mit Ja beantworten könne. nachdem die Summe gedeckt W,rd der Arbeitnehmer mit war und sich die Inhaber der Rücksicht darauf nicht von dem beklagten Firma zum Still- Anfragenden eingestellt. ,o schweigen über die Verfehlung kann er den angefragten frühe- verpflichtet hatten. In der ren Arbeitgeber wegen des ihm Zwischenzeit hatte er sich in Firma dem Direktor eines Kon- beitgeber — diesen möglichen kurrenz-Unternehmens. bei dem Erfolg in seinen Willen aufge- er inzwischen angestellt wor- nommen und für den Fall des den war, eine Bemerkung über Eintritts gebilligt hat: endlich diese Unterschlagung: die Folge muß die Handlungsweise des war die fristlose Entlassung Arbeitgebers sittlich verwerf- des Angestellten. Das Reichs- lieh sein, dem Anstandsgefühl gericht betont in seiner Ent- aller billig und gerecht Denken¬ scheidung, in der die Beklagte den zuwiderlaufen. Man denke zu erheblich hohem Schadens- hierbei an den Fall, daß ein Pro¬ ersatz verurteilt wurde, daß es duzent über einen Schauspieler, den heutigen Anschauungen der ihm vertragsbrüchig gewor- nicht entspreche, wenn eine den ist, objektiv Unwahres be- Degangene strafbare Handlung, auskunftet, „um ihm eins aus- die 10 Jahre zurückliege, dem zuwischen", z. B. daß er die Täter lebenslänglich nachgetra- und die Allüren habe, gen werde, daß ihm vielmehr Es genügt also grundsätzlich dazu verholfen werden müsse, nicht, daß er bei gehöriger die Verfehlung durch einwand- Sorgfalt die Unwahiheit seiner freies soziales Verhalten wie- Angaben hätte erkennen raüs- dergutzumachen. äe n, da das nur bloße Fahr- Auch die Aufstellung einer lässigkeit wäre. Immerhin — Ansicht und eines subjektiven und das erscheint sehr wich- Urteils kann sehr wühl eine t'g — kann in der bestimmten derartige Behauptung tatsäch- Behauptung bestimmter Tät¬ licher Art enthalten, wenn be- Sachen, die dem Behauptenden züglich des Arbeitnehmers etwas gleichwohl nicht genau bekannt in einer Weise gesagt wird, daß sind, Arglist gefunden werden, die Richtigkeit oder Unrichtig- so daß hier auch grobe Fahr- keit des zur Rechtfertigung des lässigkeit ausreicht. Solche be- Urteils Behaupteten objektiv sonderen Umstände, in denen festgestellt werden kann (z. B. eine lediglich fahrlässig falsche der Arbeitnehmer sei diebisch Auskunfterteilung ausreicht, veranlagt). Diese Frage gewinnt wird man z. B. dann als vor¬ bei Urteilen über das Können liegen! ansehen müssen, wenn von Darstellern besondere Be- der — gewissenlos erteilten — deutung. Derartige Urteile dür- Auskunft um der Berufsstellung fen natürlich abgegeben werden des Erteilenden (früherer Ar- und können auch von der Be- beitgeber) willen ein besonde- urtei'ung des Darstellers durch res Ansehen beigemessen wird, andere Personen, insbesondere Diesen Vorwurf wird derjenige Kritiker, abweichen, sofern in verdienen, der, wo er berufen ihnen nur nicht objektiv un- ist, ein für die Existenz-Inter¬ richtige Behauptungen aufge- essen eines anderen entschei- stellt oder zur Urteilsgrundlage dendes Urteil abzugeben, ohne gemacht sind. sachlich eindringende Prüfung, " Schließlich kann der Arbeit- weile / aber »uch °»*ne geber zum Schadensersatz auch dendes Verantwortlichkeits¬ verpflichtet werden—Verletzung * e,uh ' und ° hn * bl '•* denk ?"- des Verbots der sittenwidrigen d * s ^'‘empfinden für die Oe- Schadenszufügung (§826)-wenn *f h,ck * »" derer urteilt und sein er durch Erteilung der falschen Urle ’' äußert. Auskunft in einer gegen die gu- Sind also die Voraussetzun- ten Sitten verstoßenden Weise Äen, deren Prüfung im einzel- dem Arbeitnehmer Schaden zu- nen Falle geboten >st, gegeben, fügt. § 826 BGB. setzt in der so haftet der Arbeitgeber für Anwendung auf die Haftung für die falsche Auskunft, die übri- eine Auskunft voraus, daß die Ifens er nicht einmal selbst er- in der Auskunft kundgegebenen feilt zu haben braucht, da der Behauptungen objektiv unwahr Arbeitgeber auch für das Ver- sind. daß der Arbeitgeber sich schulden seiner Hilfspersonen dieser Unwahrheit bewußt war. haftet. So hat er dem Arbeitneh- daß er also diese Auskunft mer regelmäßig auch für die wider besseres Wissen in die- Auskunft einzustehen, die der ser Weise erteilte — ausnahms- Prokurist oder Handlungsbevoll- weise kann auch die Mitteilung mächtigte oder in der Produk- wahrer Tatsachen wider die gu- tion der Produktionsleiter, mög- ten Sitten verstoßen, wenn die licherweise auch der Regisseur Mitteilung in der nach- — nicht dagegen ein unterge- weisbaren oder doch erkenn- ordneter Angestellter oder ein baren Absicht geschieht, den- Arbeiter oder der Regie- oder jenigen, über den die Auskunft Aufnahmeassistent — erteilt hat erteilt wird, in seinem Fort- ln Arbeitnehmerkreisen fin- kommen zu schädigen (Rache- det man häufig die Auffassung