Der Kinematograph (Apr 1908)

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für die gesamte Projektionskunst Publikations-Organ der Kinematographischen Reformuereinigung. Bezugspreis: i Anzeigenpreis: durch die Post bezogen vierteljährlich I I für die uiergespaltene Nonpareille-Zeile 20 Pfg. bei Franko-Zusendung ln!and . . . < * A Stellen-Gesuche die Zeile 10 „ Ausland . . „ 2,75 ! Bei Wiederholungen RabaH. Schluss der Redaktion und Anzeigen-Annahme: Montag Abend. ZusrnriHen sind an den „Verlag des Kinemalograph", Pusseidort, PenHacti 71, zu rtchtei nnahme für Frankreich, England und Belgien durch die Compagnie John F. Jones 4 Cie., in Paris, 31 bis, rue du Faubcurg- Montmartre. No. 66 Düsseldorf, I. April 1908. Erscheint jeden Mittwoch. Die Kinematographen-Industrie und die Gleichartigkeit von Waren im zeichenrechtlichen Sinne. Von Ingenieur Hans Homer. amcrili. Patcntanw:<lt Merlin Das deutsche sowie eine Anzahl ausländischer Waren zeichengesetze lassen die Kir.t ragung von gleichen und gleichartigen Warenzeichen für verschiedene Personen zu. wenn die unter den lict reffenden Schutz fallenden Ware i verschiedenartig sind. Ks kann also ein Warenzeichen. L.'l>-i' li_-ii!t ii; ob eine hildliehe I >arstcllung. oder ein Wort, nelimen wir an ..Krone*" für Schokolade. Zta-kerwaren etc. eingetragen werden, und dasselbe Wort wird für Metall- putzmittcl. Schuhcreme und dcrgl.. clicnfalls schutzfähig sein. Diese zweite Kintragung würde also nur auf ('rund der völligen Verschiedenartigkeit der bezeichneten Waren stattfinden können. Das deutsche Clesetz zum Schutz der Warenbezeich- nungen vom 12. Mai IH(»4 erklärt im : 3 ganz allgemein: ..Erachtet das Patentamt, d.iss ein zur Anmeldung ge- brachtes Warenzeichi *n mit BtOOflEI h ndern. für dieselben oder die gleichartigen Waren auf (Grund des gegenwärtigen (Gesetzes früher angemeldeten Zeichen üliereinstimmt. so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mitteilung. Krhebl derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Kintragung des neu an- gemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluss. ob die Zeichen ülx rcinstiminen. (icsetz und Praxi- des deutschen Patentamtes lehren also, dass neben der subjektiven (Gleichheit oder Aehnlich- keit der Zeichen, die < Gleichheit oder < Gleichart igkeit der Waren für Kintragung oder Versagung des später ange- ineldeten Zeichens ausschlaggebend ist. l'cher die Bestim- mung des Begriffes ..(Gleichartigkeit der Waren" äussert „Wo eine bcsti-mutc Ware schon nach einer sinn gemässen Auslegung des Warenverz« i< hnisses' unter 'den Schutz eines früh er angemeldeten Zeichens fällt, da liedarf es ein r Bezugnahme auf (Glcichart igk-it der W aren nicht Diese kommt erst dann in Krage, wenn es sich um ande.e als die durch die Eintragung unm ttclbar geschützten Waren li.i'idell. Hier wird der Zeichenschiitz üIkt ilen nachgesuchten l'mfang hinaus kraft (Gesetzes auf die den antremcl.leteu gieichart igen Waren aasgedehnt. Kür die (Gleichartigkeit können wesentlich sein die äussere Kr- e Whe i n ang, der Rohstoff. die Zweckbestimmung, die Art und der (>rt der Herstellung und des \"e-t riebes. inslx-sundcre die Herstellung in denselben Kabriken. der Vertrieb in den- selben ( 'esenäften. fernerdie < Gepflogenheit. für die bet reffen den Waren die nämlich, i. oder verschiedei.c Zeichen zu wählen, und endlich die Verkehrsentwickelung. dass ein auf die eine Ware beschränkter Met rieb sich auf die andere aus- zudehnen pflegi. Hei dem Zweck der Vorschrift des I ">. «lie Irreführung durch ähnliche Zeichen ausznschliessen wird man fiagen. ob der Verkehr ein f:ir Iwwl im III U Wann »•ingeführtes Zeichen, wenn es auf anderen Waren erseheint, auf den nämlichen Ursprung zurückfüirt. Das Patentamt wird den Kreis der Waren, auf die sich die frühen« Kin tragung eines L'ebereinstimmenden Zeichens In-zieht. nicht zu eng begrenzen dürfen und im Zweifelsfalle den Antrag steller abweisen. Ks wird den Hauptwert nicht darauf zi: legen hal>en. ob die Waren, für die ein Zeichen angemeldet wird, sich von den Waren, für die das Zeichen bereits gc- schützt ist. durch Herstellung oder Material unterscheidet, sondern es wird auch hier danach zu urteilen haben ob die Möglichkeit einer Verwechselung oder Täuschung im Ver- kehr nahe liegt." Die Fra-»e der (Gleichartigkeit von Waren ist nun für die Kincmat -graphcn-Industrie und die ihr verwandt • i ("•biete von b-sonderer Bedeutung. Denn es ist l.eicit- lebhaft die Krage erörtirt worden, oh Kinematographen. deren Zubehörteile etc. mit gewissen anderen für kinemato- graphische Vorführungen verwendete Waren gleichartig sind. Ks sind in letzter Zeit von der Besehwerdeabteilung des deutschen Patentamtes, also der höchsten Instanz für Warenzeicheneintragungen, einige sehr interessante Ent- scheidungen getroffen worden. Dabei handelt es sieh zu sich Regierungsrat Dr. Rhenius in seinem Kommentar j nächst um die Frage, ob Projektionsapparate und Kinc folgt: I matographen gleichartige Waren im zeichenrecht liehen