Der Kinematograph (February 1909)

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Der K Inematograph — Düsseidort. No. 110. dass man sehr ltald mit einem flott gehenden religiösen Kinotheatcr im Ausland wird rechnen können, was übrigens der Kino-Id* 1 »- in jeder Weise |M>pular:sierend zugute kommen wird. Vielleicht erleben wir es noch, dass es eine Art reli¬ giöse Variete-Theater geben wird, in denen die verschieden¬ sten Chansonetten als lebende Bilder die frommsten Ge¬ stalten der Bibel verkörpern werden. Phonograph. Gram¬ mophon und Auxetophon halten ihren Kinzug in die Kirche. Kino-Vorstellungen und Schattenbilder wechseln mit l*re- digt und religiösen Gesängen ab — was bleibt da für die sündigen Besucher weltlicher Theater und Varietes ? A. D. neue SidierheifspoIIzeilidie Vorschriften für die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Kinematographen in Hamburg. 1. Die Lichtquelle muss in einem Metallgehäusc unter gebracht sein, das im Innern mit geeignetem Isoliermaterial zu bekleiden oder in anderer ausreichender Weise gegen strahlende Wärme zu schützen ist. In dem Metallgehäusc erforderliche Oeffnungen sind mit Türen aus Eisenblech oder anderen geeigneten Vorrichtungen derart zu versehen dass Funken oder sonstige glühende Teilchen nicht aus dem Kastei» herausgelangen können. 2. Wird elektrisches Licht als Lichtqutile benutzt so sind für die Lichtanlage die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker bezw. der Polizei Verordnung vom 21. Mär/. 190* zu befolgen. Die Lichtanlage muss in vorschriftsmässigem Zustande erhalten werden. Der Be¬ triebsinhaber hat jährlich mindestens einmal durch einen verlässlichen elektrotechnischen Unternehmer Installateur) eine L'ntersuchung und erforderlichenfalls di<- Instandsetzung der Lichtanlage herbeizuführen und der Polizeibehordc bis spätestens Ende August eine Bescheinigung desselben darüber einzureiehen. dass sich die Anlage ir vorschrifts¬ mässigem Zustande befindet. Finden andere Lichtquellen (z. B. Kalklicht) auch nur gelegentlich Verwendung, so werden für die Beleuchtungs¬ anlage von Fall zu Fall besondere Vorschriften gegeben. 3. Die durch die Linse auf den Film fallenden Licht strahlen sind, sobald der Film sich im Zustande der Ruhe befindet, durch Schutzscheiben (Blenden) genügend ab¬ zuschwächen, so dass eine gefährliche Erwärmung des Film¬ streifens vermieden wird. Die Blende muss sich entweder automatisch oder durch einen einfachen Handgriff sicher und leicht schliessen lassen. 4. Der vor der Linse- — in dem Fenster des Apparates — befindliche Filmabschnitt muss in metallenen Rahmen derart geführt werden, dass eine in dem Bildfenster statt¬ findende Entzündung des Films auf den Filmstreifen ausserhalb des Rahmens nicht übergreifen kann.* Es ist dafür zu sorgen, dass die Films auch bei fehler¬ haftem Laufen niemals mit dem Metallgehäuse für die Lichtquelle in Berührung kommen können. 5. Der Film muss sich aus einer Metalltrommel (Schutz¬ trommel) abrollen. die bis auf die Austrittsöffnung fin¬ den Filmstreifen dicht vcrschliessbar eingerichtet und fest angebracht sein muss. Die Schutztrommel muss mit dem Stift, welcher die Filmtrommel trägt, fest verbunden sein. Die Oeffnung, durch die der Film tritt, muss so abgedichtet sein, dass das Emdringen einer Flamme in den Behälter ausgeschlossen ist. Der Verschlussdeckel der Schutztrommel muss fest mit ihr verbunden sein und beim Schliessen in eine Feder schnappen. Der aus dem Apparat austretende Filmstreifen muss selbsttätig und zwangsweise mit genau der gleichen Ge¬ schwindigkeit. mit der der Film aus der oberen Schutz¬ trommel austritt. in eine ebenso eingerichtete untere Schutztrommel hineingeführt werden. Die Schutztrommeln müssen während der Vorführungen stets geschlossen gehalten werden. K. Der Apparat und die zur Verwendung gelangende Beleuchtungsanlage dürfen nicht eher in B»*trieb genommen werden, als bis sie polizeilich geprüft und für einwandfrei erklärt sind. 7. Der Apparat muss so aufgestellt sein, dass sich un mittelbar über demselben keine leicht entzündliche Stoffe befinden. Für Feuerlöschzwecke sind neben dem Apparat eine etwa 1,5 x 1,5 m grosse, schwer entflammbare Decke ferner mindestens 20 Liter Wasser in Eimern oder Kübeln sowie ein Scheuerlappen bereit zu halten. 8. Der Vorrat an Films muss in vollständig geschlos¬ senen Metallbehältern aufbewahrt werden. 9. Bei ständigen Vorführungen muss der Apparat ia einem gegen alle benachbarten Räume rauch- und feuer¬ sicher abgeschlossenen Rau n mit wirksamer Aussenv-n- tilation untergebracht sein. Türöffnungen sind mit nach aussen schlagenden, rauch- und feuersicheren sowie selbst¬ tätig schliesscnden Türen zu versehen. Nach dem Zuschauer raum gehende Gucklöcher sowie die Oeffnung. durch welche das Bild geworfen wird, sird durch Glasschcil>en rauchdicht zu schliessen und neben den Oeffnungen sind Metallschieber anzubringen, welche sich durch einen Handgriff sicher und leicht vor die Oeffnungen «-hieben lassen. Handelt es sich um eine gelegentliche Vorführung, so kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. In dem Apparatraum und überhaupt in der Nähe der Filmstreifen ist das Rauchen verboten. Das Rauch verbot ist durch Anschläge in ausreichender Zahl und Grösse mit deutlicher Schrift nach behördlichem Muster kenntlich zu machen. 10. Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe völlig vertraute Personen erfolgen. Bei den be¬ hördlicher. Prüfungen hat sich die Person über ihre Sach¬ kenntnis den Beamten gegenüber genügend auszuweisen. 11. Bei Vorführung in Theatern und in Sälen, welche über 500 Personen fassen, muss bei dem Apparat, wenn die Beleuchtung des Saales bezw. Theaters und die Be¬ dienung des Apparates nicht in einer Hand vereinigt ist. eine Signal Vorrichtung, z. B. elektrische Glocke oder der¬ gleichen vorhanden sein, um den Beleuchter von einem ent¬ stehenden Brande oder einer sonstigen Störung sofort benachrichtigen zu können. Der Beleuchter muss dahin unterwiesen sein, dass er auf das verabredete Signal oder wenn er selbst eine Gefahr für das Publikum bemerkt sofort die Beleuchtung des Saales bezw des Theaters wieder herstellt. 12. Der Apparat muss so aufgestellt sein, dass das Publikum nicht zu ihm gelangen kann. Für die den Apparat bedienende Person ist ein sicherer Rückzugsweg vorzusehen Für die Zuschauer müssen ausreichende, bei einem Brande des Apparats nicht gefährdete Ausgänge vorhanden sein. 13. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen blei¬ ben für Fälle, in denen durch anderweite, polizeilich geprüfte und genehmigte, besondere Vorkehrungen für die Sicher¬ heit gesorgt ist, der Polizeibehörde Vorbehalten.