Der Kinematograph (May 1909)

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No. 123 Der KInematograph — Düsseldorf. Kerner sind folgende Länder durch ihre Regierungen ver¬ treten: Italien. Portugal. Amerika. Australien. Japan. Schweden (Aufnahme von Sven Hedin). Abessinien. Nor¬ wegen und Holland. Im Hauptsaal ist die Ausstellung für Länder- und Völkerkunde untergebracht, in *len Seiten¬ flügeln und Nebengebäuden die Abteilungen Wissenschaft. Berufsphotographie. Amateurphotbgraphie. Unterhaltung und Belehrung. Reproduktionstechnik. Industrie. Atelier¬ kunst. Theater. Tombola. Sternwarte. Brieft.uiber.station. Kinematographische Abteilung. Von Kinematographenfirmen haben nur ceutsche aus¬ gestellt. merkwürdigerweise haben sieh die grossen und !>ekanntcn Ausländer wie Pathe freres. Gaumoni. Raleigh & Robert usw. vollständig fern gehalten. Von deutschen Firmen waren vertreten soweit bis jetzt feststellbar die Deutschen Kinematographen-Werke G. m. b. H.: Goelia- Theaterbühnen und Liehteffekt-Gesellschaft: Unger & Hoff- maiui-Dresden: Müller & Wetzig und im grössten Umfange die Firma Heinrich Ememann- Dresden, die einen grossen Saal für sieh allein beansprucht Auch das Ausstellungs¬ theater steht unter der Leitung der Firma Ememann (Direktor Graf) Dass die Kinematographie auch für Röntgenauf¬ nahmen verwendet werden kann, dürfte wenig (»ekannt sein, die Firma Koeh & Sterzei stellt einen hierzu konstruierten Apparat aus. Auch die Photographie im Dienste der Polizei, Astronomie und Reproduktionstechnik wird in unendlich vielen vorzüglich arrangierten Beispielen vor Augen geführt. Der vorhandene Stoff erscheint fast unerschöpflich und wir werden, wie bereits bemerkt, die das meiste Interesse be¬ anspruchenden Abteilungen, besonders soweit sie die Kine¬ matographie betreffen, in möglichst eingehender Weise besprechen. Alfred Heinz e. Das deutsche Patentgesetz. Mitgeteilt vom Patentbureau H. u. W. Patakv, Berlin SW, Leipzigerstrasse 112. U. Dass eine Erfindung verwertbar, ausführbar sein muss, liegt im Begriff der Erfindung. Das Gesetz patentiert Er¬ findungen aber nur dann, wenn ihre \ erwertbarkeit auf ge¬ werblichem, d. h. industriellem Gebiete liegt. Es folgt damit seinen Vorgängern, namentlich dem englischen und fran¬ zösischen Gesetze. Praktisch dürfte dieses Erfordernis nicht von erheblicher Bedeutung sein. Denn Erfindungen, die sich industriell gar nicht verwerten lassen, werden wohl nur selten Vorkommen. Ausgeschlossen werden von der Patenterteilung einmal solche Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderläuft, und dann Erfindungen von Nah- rungs-, Genuss- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden. Hier steht das öffent¬ liche Interesse der Patenterteilung entgegen. Patentfähig dagegen ist ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der in der zweiten Gruppe aufgeführten Gegenstände. Auch hierin hat das deutsche Patentgesetz einen Vor¬ gang in dem französischen Patentgesetz, das pharmazeu¬ tische Kompositionen oder Arzneimittel sowie auf Kredit- öder Finanzgeschäfte bezügliche Pläne und Berechnungen von der Patentierung ausschliesst. Mit der Patentierung eines unfehlbaren Systems, die Bank von Montecarlo zu sprengen, ist es also auch in Frankreich nichts. YVährend die Erfordernisse, die an die Patentfähigkeit einer Erfindung gestellt werden, in den einzelnen Patent¬ schutz verleihenden Ländern im wesentlichen gleich sind, ist das Verfahren der Prüfung, ob diese Erfordernisse vor¬ liegen oder nicht, bei ihnen ganz verschieden. Bei allen wird vorausgesetzt, dass die Erfindung der zuständigen Behörde angemeldet wird, ln einer Gruppe von Ländern verleiht die Tatsache der ordnungsmässig erfolgten An¬ meldung allein das Recht auf Patenterteilung. Sind die Formalien der Anmeldung erfüllt. Beschreibung und Zeich¬ nung verständlich und dem Gesetz entsprechend, so wird das Patent erteilt, wie es im französischen Gesetz heisst: ..ohne vorgängige Prüfung, auf die alleinige Gefahr der Anmelder und ohne Bürgschaft weder für den tatsächlichen Bestand, die Neuheit und die Verwertbarkeit der Erfindung, noch für die Richtigkeit oder Genauigkeit der Beschreibung. ' Die Prüfung auf das Vorliegen der Erfordernisse des Patent¬ schutzes hin geschieht erst nach Patenterteilung durch die Zivilgerichte, wenn irgend jemand im Klagewege begehrt, dass das Patent aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Man nennt dieses Patenterteilungsverfahren das ..An¬ meldesystem." Dieses System haben die Patentgesetze von Frank¬ reich. Belgien. Italien. Spanien. Portugal. Schweiz. Kanada. Luxemburg. lin Gegensatz hierzu steht das sogenannte Vorprüfungs¬ system. Hier wird das Patent erst erteilt, nachdem die hierzu berufene Behörde das Patentamt, die Erfindung auf das Vorliegen ihrer Erfordernisse, namentlich der Neuheit ge¬ prüft hat. Dieses System haben angenommen Deutsch¬ land. die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Oester¬ reich. Schweden. Norwegen, Dänemark und Russland. In der Mitte zwischen beiden Systemen steht das System des Aufgebots Verfahrens. Hier prüft nieh: die Patentbehörde das Vorliegen der Erfordernisse der Patent¬ erteilung. sie erteilt aber auch nicht sofort auf erfolgt * An¬ meldung das Patent, sondern sie veröffentlicht die Unter¬ läget! der Anmeldung, wie Beschreibungen und Zeichnungen, damit Dritte gegen die Patenterteilung Einspruch erheben können, wenn sie glauben, dass die Erfindung nicht neu oder den Zeichnungen und Beschreibungen eines Dritten wider¬ rechtlich entnommen ist. In diese Gruppe gehören England, sämtliche englische Kolonien, namentlich auch Australien. Ungarn. Nach der Novelle vom 18. Dezember 1902 ist jedoch auch in England eine Art Vorprüfung der angemeldeten Erfindung auf ihre Neuheit eingeführt w orden, und durch eine vor kurzem im Unterhaus durch den Präsidenten des Handels¬ amts eingebrachte Novelle soll die Vorprüfung namentlich zum Schutz gegen ausländische Syndikate noch verschärft werden. Auch bei dem Vorprüfungs- und Aufgebotssystem über¬ nimmt das Patentamt keineGarantie für die Rechtsbeständig¬ keit des Patents, auch hier kann im Klagewege die Zurücknahme bezw. Nichtigkeitserklärung des Patents wegen Mangels der Voraussetzungen des Patentschutzes verlangt werden. Das Vorprüfungssystem verdient von dem Anmelde- und Aufgebotssystem bei weitem den Verzug. Die Vorprüfung liegt zunächst im Interesse des Er¬ finders. Stellt sich bei der Vorprüfung heraus, dass die Er¬ findung nicht neu ist, so wird der Erfinder davor bewahrt, in die Ausführung seiner nicht patentfähigen Erfindung noch mehr Geld hineinzustecken, im Vertrauen auf ein nicht rechtsbeständiges Patent in fremde Patentrechte einzu¬ greifen. Lizenzen darauf zu vergeben u.a. m.. kurz, er erspart sich viel Geld und Mühe. Oft wird sich bei der Vorprüfung auch herausstellen, dass die Erfindung nur in einem be¬ schränkten Umfange neu ist. Der Erfinder wird dann durch die ihm entgegengehaltenen Veröffentlichungen in die Lage gesetzt, seine Erfindung auf das tatsächlich Patentfähige zu beschränken und auch hierdurch Kollationen mit älteren Patenten zu vermeiden. Hat der Erfinder ein vorgeprüftes Patent erteilt er¬ halten, so verleiht ihm dies seinen Konkurrenten gegen¬ über eine grössere Sicherheit als ein ohne Vorprüfung er¬ teiltes Patent. Er selbst kann mit weit grösserer Ruhe die