Der Kinematograph (May 1909)

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

Der Klnematograph —- Düsseldorf. No. 126. an a Ihn Tagen gültig): für Erwachsene: 1. Platz K Mk., 2. Platz 5 Mk.. 3. Platz 3 Mk.. für Kinder unter 14 Jahren 4 liezw*. 2,50, bezw. 1,50 Mk. Die Vorstellungen beginnen dort werktäglich um :» Uhr nachmittags. Sonntags um 2 Uhr. Sie sind stets gut l»esucht Das Publikum verhält sich anständig. Xie hört man ,.pr«>- letige“ Zwischenrufe ä la Berlin. — Karl Döring. Das deutsche Patentgesetz. Mitgeteilt vom Patentbureau H. u. \V. Pataky, Berlin SW, Leipzigerstrasse 112. IV. Für die Prüfung der Anmeldungen sind hiernach zwei Instanzen geschaffen, die Anmeldeabteilung und die Be¬ schwerdeabteilung. durch die Beschwerden gegen die Ent¬ scheidungen der Anmeldeabteilung erledigt werden. Inner¬ halb der Anmeldeabteilung und nicht als weitert' Instanz nimmt noch eine besondere Stelle der Vorprüfer ein. der die Anmeldungen zunächst prüft, bevor sic der Abteilung selbst zur Entschliessung unterbreitet werden. Der Vor¬ prüfer ist ein Mitglied der Anmeldeabteilung. Er prüf» zunächst die Anmeldung auf das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse und gibt dem Anmelder Gelegenheit, etwaig«* Mängel binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen. Er¬ gibt die Untersuchung durch ihn. dass keine patentfähige Erfindung vorliegt, wird der Anmelder hiervon mit der Auf¬ forderung benachrichtigt, sich binnen einer Frist zu äussern. Durch diesen Vorbescheid erlangt der Anmelder Kenntnis von dem, was etwa seiner Anmeldung entgegengehalten werden kann. Er kann sich innerhalb der reichlich be¬ messenen Fristen, die zudem noch verlängert werden können, über das ihm Entgegengehaltene äussern. er <ann auch seinen Anspruch mit Rücksicht auf das ihm Entgegen- gehaltene lieschränken. Er kann auch seine Anmeldung z».rücknehmen und sich dadurch weiter«' Kosten ersparen. Erklärt sich der Patentsucher aber nicht innerhalb der Frist, so gilt von Gesetzeswegen sein Anspruch als zuriiek- genommen. In diesem Falle endet also das Erteilungsver¬ fahren beim Vorprüfer. Erklärt sich aber der Anmelder innerhalb der gestellten Frist, entscheidet stets die Anmeldeabteilung. Stellen sich hier gegen die Patenterteilung Bedenken heraus, die der Vor- priifer nicht hatte, so werden diese* wiederum dem Anmelder mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Aeusserung gewährt. Hält die Anmeldeabteilung den Gegenstand der An ■neldung nicht für patentfähig, so weist es die Anmeldung zurück. Glaubt es aber, dass der Patenterteilung von seiten «ler Abteilung keine weiteren Hindernisse entgegenstehen, so lieschliesst sie deren Veröffentlichung. Von der Ver¬ öffentlichung an geniesst der Anmeldende einen vorläufigen, durch die Patenterteilung bedingten Schutz. Sind nun die Bedenken lieseitigt, die vom Patentamt g«*gen die Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes 'er¬ hoben werden, so gilt es auch noch nach Möglichkeit vor Patenterteilung die Einwände zu prüfen, welche hiergegen von der Konkurrenz erhoben werden, damit der Anmelder später den ruhigen Besitz d«*s Patents gemessen kann. Dies geschieht im Einspruchsverfahren. Binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung kann jedermann gegen'die Patent¬ erteilung schriftlich und unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet nach Prüfung das Patentamt. Es erkennt entweder auf Patent- crteilung oder versagt diese ganz oder zum Teil. Seine Ent¬ scheidung ist durch Beschwerde anfechtbar, hat aber keine materielle Rechtskraft Wirkung. Der Anmelder^kann daher die Anmeldung wiederholen, «ler mit dem Einspruch nicht Durchdringende kann gegen das auf die Anmeldung erteilte Patent Nichtigkeitsklage erheben. Durch «las Einspruchs¬ verfahren werden in erster Instanz w«-dcr dem Anmelder noch dem Einsprechenden vom Patentamt Kosten be¬ rechne*. Dagegen sind mit der Einlegung der Beschwerde gegen die B«*schlüsse des Patentamts vom Beschwerdeführer 20 Mark fiir die Kosten des Besch werde verfahren» einzuzahlen, bei deren Nichtzahlung die Beschwerde als zurückgenommcn gilt. Die Beschwerdeabteilung entscheidet zugleich mit der Hauptsache auch darüber, wen die Kosten der Bes« hwerde treffen. Ist die Patent«*rteilung endgültig beschlossen, so erlässt «las Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Be¬ kanntmachung und fertigt fiir den Pat«*ntinhalier eine Ur¬ kunde aus. Das erteilte Patent, seine Dauer und der Patentinhaber werden in die vom Patentamt geführte Rolle eingetragen, die nebst Beschreibungen, Zeichnungen und Modellen j«*«l«*r mann zur Einsicht freisteht. Die Ansprüche. Beschrei¬ bungen und Zeichnungen eines Patents nel>st dem Tag«- «les Schutzbeginns un«l der Erteilung werden in die vom Patent amt herausgegelienen Patentschriften auf genommen, die zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt werden und von jedem bezogen werden können. Auch nach Patenterteilung kann «las Patent durch Nichtigkeits- und Rückuahmeklag« angefochten werden. Die Nichtigkeit «les Patents kann «larnuf gestützt werden, dass sein G«-genstan«l nicht pat«'iitfähig oder die Erfindung Gegenstan«! «l«-s Patent«*» ein«*s früheren Anmelders «xler «lass «l«-r \v«-sentliehe Inhalt «ler Anmeldung vom Anmelder dem Nichtigkeitskläger entwendet worden ist. Daneben können noch wesentliche Mängel «l«-s Erteilungsverfahrens Nichtig¬ keitsgründe bilden. Die Nichtigkeitsklage ist nur innerhalb fünf Jahren nach Patentert<*ilung zulässig. Di«* Zurücknahme d«*s Patents kann verlangt w-erden. wenn der Patentinhalier es innerhalb dreier Jahre unter¬ lassen hat. im Inlande «li«' Erfindung in angemessent'in Umfang«- zur Ausführung zu bringen, «»der d«x-h all«*s hierzu Erforderliche zu tun, otler wenn die Lizenzerteilung an einen anderen im «öffentlichen Interesse geboten ist. der Paten» - inhalier aber ungcrc«-htfertigt die Lizenzerteilung verweigert. Ein solches «"»ffentliches Interesse wird wohl nur s«*lten an¬ genommen werden können. Die Gründe der Zurücknahme klage können vom Patentinhalier auch noch während d«*s Verfahrens l>eseitigt werden, was dann zur Klageabweisung führt. Die Zurücknahmeklage ist erst nach Ablauf «ler ge nannten dreijährigen Frist anzustellen. Ueber Nichtigkeit»- und Zurücknahmeklage entscheidet in erster Instanz die Nichtigkeitsabteilung tl«-s Patentamts. Gegen dessen Entscheidung ist di« Berufung an das Reichs¬ gericht zulässig. Mit Anstrengung der Klage ist zugleich eine Gebühr von 50 Mark einzuzahlen, bei deren Nicht- entrichtungdie Klage als nicht erholten gilt. Beide Instanzen haben sich darüber auszuspivehen, wem die Kost«*n «les V«*r fahren» zur Last fallen. Auf die Einzelheiten des Ver fahren» auf Nichtigkeits- und Zurücknahmeklage hin ein zugehen, würde hier zu weit führen. Das Patent verleiht d«'m Inhaber das ausschliessliche Recht der Benutzung der Erfindung. Er allein kann den Gegenstand des Patents hersteilen, in Verkehr bringen, feilhalten und selbst gebrauchen. Von jedem, «ler die paten¬ tierte Erfindung ohne seine Einwilligung benutzt, kann der Patentinhaber im Klagewege- vor «len ordentlichen G«-- richten die Unterlassung der Benutzung f«»r«lern. Die Ein¬ willigung zur Benutzung gilt von ihm als stillschweigend hinsichtlich der Gegenstände erteilt, die von ihm selbst otler seinen Lizenznehmern in Verkehr gebracht sind. V«»n denen, die sein Recht wissentlich oder grobfahrlässig ver¬ letzen, kann er Schaden«*r»atz fordern. Wissentliche Patent Verletzer werden auch im Wege der öffentlichen Strafver¬ folgung auf Antrag des Patentinhabers mit Geldstrafe «xhir mit Gefängnisstrafe belegt.