Der Kinematograph (June 1909)

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No. 130. Der Klnematograph — Düsseldorf. Beschluss. In der Firmensache Ix-tr «las Krefel<l«-r Tlwtter lebender Photographien hat «lie Kammer für Han :i-‘Ixsachen des Künigl. Landgerichts in Krefeld auf «lie sofortige B»-schwerde d«-s Theaterinhabers Simon (’ohn in Krefeld gegen «len Ih-schluss «les Künigl. Amtsgerichts in Krefeld von. hi Mär/. in «1er Sit/.ung vom 21. Mai 1 !*«*!*. an weh li«*r teilgenont- men halx-n Landgerichtsrat Wollseiffer sowie «lie Handels- richter (’ortv und «!«• Greiff. lx-s«-hloss« n: IHe sof«>rtige Beschwerde de» Theater-1 n- halx-rs Simon Cohn in Krefeltl g«-g«-n den Beschluss «les Künigl. Amtsgerichts in Krefeld vom hi. März I !►<»!• lx-tr. Kintragung s o iüe u Unternehmens in «las Handels¬ register wird kostenfällig zurückgewiesen. Krümle. I k r Besitzer ilcs Krefelder Theaters lebender, singender und sprechender Photographien. dessen Kinspriieh gegen «lie Verfügung «les hiesigen Amtsgerichts von I«. Februar I9«»9. s«*in Unternehmen l»ei Vermeidung einer Ordnungs¬ strafe von Io Mk. zur Kintragung in «las Piandehtregister anzumelden, durch Beschluss desselben Gerichts vom Iti März I9«*9 kost«'itfäilig verworfen worden ist. hat die gegen diesen Beschluss gemäss § 13« «i«-s Gesetzes ülx-r die An¬ gelegenheiten «ler fr«*i willigen Gerichtsbarkeit an sieh zulässige sofortige Beschwerde am 21. März 190« form- uiul au«-h fristger«*eht eingelegt. Am 23. April 1909 hat Beschwerdeführer sislann sein Unternehmen, soweit es den Film Verleih und Verkauf Ix-trifft. unter «ler Firm«. Krefelder Film- Verle'h-Institut Simon Cohn in «las Hand« Isregister ein¬ tragen lassen. Ohne auf deai von dem hi *sigen Amtsgericht bereits zurückgewiesenen Kinwand zurüekzukommen. auf welchen «ler Beschwerdeführer seinen Kinspruch gegen iii«* Verfügung vom I«. Februar l«o« hauptsächlich stützt, nämlich «lass s«-in Unternehmen kein gewerblich«-* l’nt*-r- ncInnen darstelle. Ix-gründet er «lie sofortige Beschw erde damit, «lass sein Kinematographentheater. von «l«*ss«-n Betrieb die Film-Verleih- und Verkaufsahteilung völlig getrennt sei. weder nach Art noch nach Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Da demnach § 2 des Handelsgesetzbuches. «ler ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten G«-schäftsbctri«*b erfonlert, zur Voraussetzung habe, auf dats Unternehmen «les Beschwerdeführers, soweit es Theater sei. nicht zuträfe, s«i sei letzterer aueh nicht verpflichtet, tli«- Kintragung nach den für die Kintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Was zunächst den Kinwand tl«-s Beschwerdefiihrers angeht, dass sein Kinematographensheatcr nach Art einen in kaufmännischer Weis«, eingerichteten G«*schäfts- betrieb nicht erfordere, so ist dem entgegenzustellen: Wie Beschwerdeführer sei bst zugibt, Ix-schäftigt er in dem Theater und zwar teilweise gegen monatliches Gehalt. Personal zur Aufrechterhaltung der Ordnung, ferner Leute zur Btdicnung «ler Apparate und Maschinen. s«iwie zum wenigsten einen Kassierer. Ob all«- diese Personen als kaufmännische Ang«-stellte zu bezeichnen sind, kann dahin¬ gestellt bleiben. Massg«-hend ist. dass alle «li«-s«- Personen in dem in Frage stehenden Unternehmen, dem Kinemato- graphentheater regelmässig beschäftigt sind, uiul dass Beschwerdeführer, uni einen Ueberbliek ülier «lie Kosten seines Betriebes zwecks Versteuerung und dergleichen zu haben, über die Gehälter uiul Löhne tlieser Angestellten unlx-dingt kaufmännische Bücher führen muss. lk-r andere Kinw-and d«-s B«*sehwerdeführers, aueh der Umfang d«*s BctrieU-s gehe nicht über den Rahmen «-in«*s kleinen Betrielx-s hinaus, wird durch einen eing«-f«irderten B«-rieht der hiesigen Handelskammer vom 15. Mai 19«*!* widerlegt, aus «lern hervorgeht, dass «iie Besucherzahl il«*s in Frage stehenden Kinematographentheaters im letzten Halbjahr vom I. Okt«»l«er I9«*s bis zum 31. März HM»!* eine ungewöhnlich gross*- war. Diese Besucherzahl lässt bei einem Kintrittsgeld von 30 und 50 l*fg. auf ganz Ixdeutend«- Bruttoeinnahmen schlk-xs<-n. Berücksichtigt man f«-rner, dass, wie d«-r erwähnt«- Bericht lx-s«igt. Beschwerde- fiihrer zi«-mlichc < iewerbexteuer, «-in«- auffallend hohe städtisch«- Lustbarkcitsstcucr. «-uiv Miet«- zahlt und ansscr- dem grosse Ausgaben für Reklame. Austattung usw. macht, so ist ohne weiteres ersichtlich, dass ein solches Unternehmen in j«-d«-r Beziehung eineu in kaufmänniseht-r Weise ein- geriehteten («eschäftsbetrieb erf«>rdert. wenn s«-in Inhaber eine einigermassen hinreichende Uebereicht über Kinnahnu-ii und AusgalN-n sein«*s Bet rii-lx-s erhalten will. Auch der Umstand, dass die Geschäftsbriefe «les Beschwerdeführers «lie Angabe eim-s Bankkontos b«-i d«*m Barnn-r Bankverein enthalten, spricht für die kaufmännische Hinrichtung d**s Unterm-hmens. aiieh soweit «-s Kinematographentheater ist. Gi-stiitzt wird di«-s«- Ansicht «lureh «len von dem B«-- schwerdeführer s«-ll*st l*ehauptet«-n l instand, «lass «lie Film- V«-rleih- un«l Verkaufxabtcihmg von dein Betrielx* des Kinemutographentheuters völlig getrennt ist. «lenuiaei* ein etwa kauftnännisel eingerichteter (ü-schäftslx-tricb <li«-s«-s Unternehmens für das Kineinaiographentheat«-r keinesfalls in Betracht kommen kann. Zu«b-m werden natur- gemäss zwischen diesen Ix-iden. in einer Hand vereinigten Unternehmen unzweifelhaft soviel Geschäfte gemacht dass, wenn eine ordtuingsmässige Führung «les Film Verleih- uiul Verkauf-Unternehmens ermöglicht werden soll, am-h «las Kinematographentheater. «las zudem als «las ausgedehnteste «l«-r lx-i«l«-n Unternehmen betrachtet werden muss, in jeder Beziehung kaufmännisch g«>leitet werden muss. Das Unternehnu-n «l«-s B«-s«-liWerdeführers ist daher, aueh soweit das Kinematographentheater in Frage steht als ein gewerbliches Unternehmen, «bis nach Art und Um fang einen in kaufmäniiis«-h«*r Weise eingeriehtet«-n Ge- schäftshetrieb erfordert, gemäss § 2 ih-s Handelsgesetzbuches als «intragungspflichtig zu erachten. Die s«»fortige Be¬ schwerde war «lemna«-h zurückzuweisen. Die Kntscheidung Ix-ziiglich der Kosten beruht auf § 109. Ziff«-r 3 d«*s Preussischen Gcrichtsk«>sten-Gesetz«-» gez. Wollseiffen, Uorty, de Grciff. Ausgefertigt: gez. ('lassmann. Geriehtsschreiber tl«*s Königl. Landgerichts. Es scheint, dass «lie Handelskammer in Krefeld mit ihrer Forderung, das Krefelder Theater zu Handelskammer Ix-iträgen heranzuziehen, also die Firma in das Handels regist«-r eintragen zu müssen. Krfolg haben w ird. In dieeent Sinn«- hat sich tl«-r juristisch«- Beirat des Herrn Cohn nach gründlicher Kenntnisnahme aller einschlägig«-!! Bestim¬ mungen g«*äussert. Ausschlaggelx-nti scheint bei «ler ganzen Angelegenheit der Umstand gew«-sen zu sein, dass v»>r einiger Zeit ein anderes hi«*sig«*s Kinematographentheater seine Kintragung - es kamen fünf Besitzer in Frage in das Handelsregister bewerkstelligt hat. Das obige Urteil, das für alle Kim-matographcnlx-sitzer von grösstem In¬ teresse ist. wird, wenn «-s Rechtskraft erhält, von weit tragender Bedeutung sein. Denn es wird nicht lange mehr dauern, dass sämtliche Handelskammern d«*s Deutschen Reieh«-s dazu übergehen werden, alle ständigen Kineinato- graphen-Theater zu Handelskammer beit ragen heranzuziehen, als«> wieder ein«- neue Belastung unseres Gewerbes, «las ohne¬ hin hohe Lustbarkeits- und <Jewerbt-steuern usw. Ix-zahlen muss. Wohin soll schliesslich das alles führen ?