Der Kinematograph (June 1909)

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No. 130. Der Klnematogranh — Düsseldorf. ertrunken. Ein nachfolgendes Boot rettet** sie, die Auf¬ nahmen von der aufregenden Jagd »Irr r ihten auf dem Meeresgründe. Ein anderer Photograph machte eine Ent¬ deckungsfahrt nach Island, um eine Aufnahme von dem Ausbruch eines Geysirs zu machen Miturter dauert es lange, ehe ein solcher Ausbruch stattfindet. Man muss sich also mit Geduld wappnen. Nachdem der .Mann ungefähr drei Wochen gewartet hatte, machte er fit en Ausflug in die Umgegend und als er wieder zurückkehrt *. war mittler¬ weile die Geschichte vorbei. Mit genauer X it entging ein anderer Photograph, der sich im unttckannten Innern Borneos tiefand. der Gefahr, von den Eingels »reuen getötet und verspeist zu werden. Sie hielten seine Apparate für gefährliche Zaulierw affen Das Ende vom Liede war. (lass er alles iin Stiche liess und in wilder Flucht n ir das nackte Leben retten konnte. Die leitenden Reisebilder, die soviel des Belehrenden und Anschaulichen bieten, werden meistens auf der Fahrt aufgenommen. Zu diesem Zweck mietet eine Filmfabrik eine Lokomotive, auf deren vorderen I Matt form der Photograph seinen Platz einnimmt, und nun wird während der Fahrt der Ap|»arat eingestellt. In Europa ist das schliesslich ein Vergnügen, in den Tropen und insltesondere in Afrika, wo Löwen und andere Raubtiere längs der Strecke sich aufhalten, ist der Standort des Photographen auf der Lokomotive ein gefährlicher und ungemütlicher. Trotz alledem ist der Siegeslauf des Kinematographeti durch solche Abenteuer nicht zu hemmen. kiiiematographenrecht. Neue Erfindungen bedeuten für den Juristen neue Schmerzen. Ein fremdes Etwas, mit dem die Gesetzgeber nicht gerechnet halten, ist plötzlich da und setzt sich mit den bestehend**!» Einr chtungen in Konflikt, und der Jurist sieht sich gezwungen, dem Fin¬ dring ing die alten Rechtssätze an zu passen. Von den Problemen, vor die die Erfindung des Kinematographen die Rechtswissenschaft gestellt hat. erzählte am vorigen Sonnaltend in der Berliner Juristischen Gesellschaft Professor Georg (’ohn aus Zürich. Das ,.B. T.“ berichtet darüber: Sobald es einmal gelungen war. eine Reihenfolge photographischer Aufnahmen zu machen und so vorzu¬ führen. dass sie dem Zuschauer als eine zusammenhängend sich altspielende Handlung erschienen, erzielte eine rasche technische Ausbeutung dieser Idee in wenigen Jahren eine fast vollendete Wiedergabe szenischer Vorgänge; alter Konflikte mit den Interessenten aller Art bedeuteten die Kehrseite dieser Entwickelung. Auf allen Rechtsgebieten zog die neue Erfindung ihre Kreise. Die Verwaltungs¬ rechtler sahen sich vor die Frage gestellt, ob 'einemato- graphische Vorführungen in öffentlichen Lokalen kon- zessionspflichtig sind. Oberverwaltungsgericht und Kammer¬ gericht haben es verneint, da es sich nur um rein bildliche Darstellungen handele, nicht um Schaustellungen Auf den Standpunkt des Zuschauers stellen sich diese Entschei¬ dungen freilich nicht: denn dieser glaubt, wenn bei rascher Projektion die Bewegungen verschmelzen, eine wirkliche Handlung zu sehen, zumal wenn die Mitwirkung eines Phonographen (wie das beim sogenannten Biophon geschieht) die Sinnestäuschung steigert. Zugleich bedeutet die Kon¬ zessionsfreiheit eine Gefahr für die öffentliche Moral: Vor¬ führungen von Bildern mit pikanten oder auf die Sensations¬ lust berechneten Szenen finden gerade im Kinematographen- theater. dessen Publikum sich, bei billigem Eintrittsgeld, zumeist aus weniger gebildeten und daher leichter zu beein¬ flussenden Personen zusammensetzt, einen geeigneten Resonanzboden. So mussten, wie der Vortragende erzählt, in Youngstone in Ohio Darstellungen von Kindesent¬ führungen verboten werden, da dort die Xeger. die das Stammpublikum dieser Theater bilden, sich allzu willig durch den Anblick anregen Hessen. Für das Prozessverfahren vermag der Kinematograph wertvolle Beweismittel zu schaffen. Wie er hier als deus ex machina mit durch¬ schlagendem Erfolge eingreifen kann, zeigte jüngst ein Rechtsstreit in Amerika Eine Strassen ha hngesellschaft sollte einem bei einem Strassenbahnunfall angeblich gelähm¬ ten Knalien eine gross«* Entschädigungssumme zahlen; da liess sie im Gerichtssaal durch den Kincmutographen vor¬ führen. wie der „Gelähmte“ bei einem Wettlaufen, das einige Zeit nach dem Unfall stattfand, das Ziel als Sieger erreicht! Im Privatrecht bilden Kollisionen mit dem Recht am eigenen Bilde und mit dem literarischen und artistis«'hen Urheberrecht die Quelle mannigfacher Konflikte. Muss der Verteidiger es sich gefallen lassen, wenn bei der Vorführung eines Ncnsationsproz.-sses gezeigt wird, wie er in feurig«T Beredsamkeit gestikuliert, der Vorsitzende, wenn dargestellt wird, wie er mit strenger Würde die Zeugen vereidigt? Halten sic nicht vielmehr ein berechtigtet« Interesse, solche Vorführungen zu untersagen, mögen sie auch als in der Oeffentlichkeit auftretende Personen dem photographischen Apparat gegeniilter vogelfrei sein ? Ein französischer (’hirurg hat vor einigen Jahren mit Fug nimm» Francs .Schaden¬ ersatz zugesprochen erhalten, als sein«* Operationen, die er zu Lehnwecken hatte aufnehtnen lassen, ohne seine Erlaub¬ nis öffentlich vorgeführt wurden. Doch an» stärksten wird «las Urheb er r o cht durch tlic kinematographischen Theater berührt. Ziehen diese doch nem-rdings auch das ernste Drama in ihren l>arst*-llungsbereich (s«t hat jüngst d«T Itetrieltsame Gabriel«* d Annunzio das kin< matographischc Aufführungsrecht seiner Werke einem Unternehmer für 12 (KM) Francs und zehn Prozent der Kasseneinnahme ver¬ kaufen können)! l)i«*se Entwickelung führt «eicht zu Ueber- griffen. Es werden den Zuschauern die neuesten Stücke g«*hoten. und d«*r Th«*aterl«*iter. «l«*r das Stück hernach zur Aufführung bringt. spi«*lt v«»r l«*eren Bänken, weil viele nicht mehr eine Handlung sehen wollen, die ihnen — freilich meist in höchst eigenartiger Verkürzung - schon vom Kine¬ matographen vorgeführt ist. Andererseits wird die revidierte B«*rner Konvention au«*h «lie kinematographischen Da« bietungen vor unbefugter Nachahmung schützen. So hat d«*r Kinematograph «lern Juristen di<* mannigfachsten K<intr<> verseil beschert und ehe sie eine befriedigende Lösung gefunden haben, steht schon wieder eine neue Erfindung — das lenkbare Luftschiff — vor der Tür und stellt ihm neue unerwartete Probleme. -s- Eine kiimliinati«tn zwischen Kinematograph und Schiesstaml ist «li«* Idee ein«*s bekannten englischen Sports tnanncs. Kr geht von der Ansicht aus. dass es viel inter essanter sein würde, anstatt auf ein gewöhnliches Ziel auf ein lebend«*s Bild zu schiessen und «*r hat eine Vorrichtung erfunden, die die Vorführung des Bildes sofort «*inhält. sobald das hezeichnete Ziel getroffen wird Der Erfinder verkennt allerdings nicht, dass seine Erfindung nur Kunst schützen, die ein gewöhnliches Ziel ohne Schwierigkeit erreichen, interessieren wird. || Lgg^gJ f Aus dem Leserkreise [CsSS)] Anträgen. I7H. Siiu! einem unserer L«*s«*r Buchstaben bekannt. welch* man <.u PmjektionsreklMnen susammennctaen kann, um «las Schreiben auf (ilas zu vermeiden ? Auskunft erbitten wir für B. Jassy. Rumänien. 177. Kann mir jemand nntteilen, wie und wo ich von Kiew aus am Itesten Gelegenheit hals* mich als 0]M*rate«ir auszubilden Ich bin Mechaniker, in «ler Elektrotechnik durch Selbstunterricht und praktische Arb«*it wohl in höherem Masse versiert, als meist der Kall Nun möchte ich mich ms-li in «ler Handhabung des kin«*inat>* graphischen Apparates gründlich ausbilden. Wer hilft mir hierzu gegen reichliche Vergütung ? Rff. — Kiew. j| CsS0gEg)H V/ereinsnachrichten | tsSflSSeTj l antlps> prhand der l turarUrhen Kinematocraphpii. Für die Kineinatograptien-Berntrer. die unter dein Banner d«*r tu panschen Krone ihn* wirkungsvolle Tätigkeit ausüben, war der 25. Mai ein Tag von fNNNMT Bedeutung. Nach einer ca. ein *J a ' ir