Der Kinematograph (December 1909)

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No. 187. Der Kinematnicraph Düsseldorf. die Presse um' ihr»* Befreiung aus der behördlichen Bevor¬ mundung und kleinlichen Schikanen f ihren. Heute lw- deutet die Presse eine Macht, deren sich dicscHte Regierung sehr geschickt zu bedienen. versteht, lie ehemals ihre stärkste und heftigste Gegnerin war. wenn es gilt die Mit¬ wirkung d«*s Publikums zur Aufdeckung von Verbrechen anzurufen, »lie Stimmung für » in Regierungsprojekt zu er¬ kunden. Wahlagitation zu treiben oder sonst Kinfluss auf Volkskreisc zu gewinnen. I >i»“ser langanduuernde Be¬ freiungskampf ist zwar auch heute noch i icht ganz beendet, aber die Zustände sind wenigstens erträglich geworden. Dem Kinematographen will man jetzt eben dieseltie Kessel anlegen, mit der man »lie Presse zu kneln-ln versuchte. Die Gewerbefreiheit ist bedroht, »lie IVogrammfreihcit soll den Theaterbesitzern geschmälert werden und ein strenges Zensurivcht die Vielseitigkeit der Produktivität tier Kinematographenindustrie noch mehr beschränken, wo ohnehin schon «ii«* vielen ortspolizeilichen „Regelungen" für den Besuch der Kinematographentheater »lern Besitzer «las Dasein mehr als nötig erschweren. Wie die sich auf¬ fallend mehrenden Geriehtsv<“rhan«llungen wegen Ueher- tretung »lies«“r Vorschriften zeigen, schwebt das Damokles¬ schwert tler Staatsanwaltschaft liehen Anklage ununter¬ brochen iilicr den Häuptern der Kinobesitzer, und zu all den Sorgen »h“s Betriela-s ist ihnen vielfach'auch die Verant¬ wortlichkeit für »lie Kontrolle «les Alters »1er Besucher aufgebiirdet worden. Wo die Polizeiln hörden »len schul¬ pflichtigen Kindern ohne Begleitung oder auch mit Beglei¬ tung Erwachsener »len Besuch verboten habet«, »lie Kino¬ besitzer hatten sich willig tler Anordnung gefügt und jugend¬ liehen Besuchern den Eintritt verwehrt. Das ist ganz in • h-r Ordnung So lange die Kinder dien noch schulpflichtig sind, wird man ihren Bildnern auch einen gewissen Einfluss auf «lie Verbringur^' »1er schulfreien Zeit einräumen müssen, wenn es Eltern und staatliche Aufsicht für nötig halten, obwohl unserer Ansicht nach gerade «lie Vorliebe tler Kinder für kinematographische Darbietungen und ganz besonders für »len lehrreichen Stoff, der ihnen tla geboten wird, ein¬ sichtige Schulmänner eher zu einer Reform «ler gegenwärtigen Lehrpläne un»l Lehrziele auregen sollte. Gänzlich ungehörig scheint es uns aller, dass »lie Lehrerschaft auch einen Einfluss auf die Darbietungen für Erwachsene anstrebt. Das ordentliche Tagesprogramm ist eben mit wenigen Aus¬ nahmen für die selbständigen Erwerbsk reise zugeschnitten, die sich ihren Geschmack von keinen Vormündern mehr vorsclireils'ii lassen wollen. Würden umgekehrt prinzipiell nur harmlose Films in Funktion treten, so fänden die Grossen die gelxitciip Kost viel zu fade. Eines schick, sieh eben auch hier nicht für Alle und die „Aufklärung“ macht sich am besten unter vier Augen von koni|ietenter Seite um! »lann in einem Alter, du die. denen sie zug»“»lacht ist, dafür emp¬ fänglicher sind. Von Personen, »lie sich zu Vormündern »ler selliständigen Kinematographenliesitzer aufspielen wollen. »Imhen der Industrie und den Unternehmern grosse Gefahren für ihre Existenzfähigkeit und es wird an tler Zeit sein, dass sie sich rechtzeitig und energisch gegen die unbefugten Eingriffe in ihre Berufstätigkeit wehren. Wenn sie n«»«“h länger stillschweigend Zusehen, wie ihnen »las Wasser ab¬ gegraben wird, so wird unfehltiar »lie Z«>it kommen, da »ler gesamte Kinemat«igraphenbetrieb in »l*“n verzwickten Fall¬ stricken einer umfangreichen Verordnungspraxis ersticken muss. Lassen wir unseren Jugenderziehern die Jugend, verbieten wir uns aber auf das entschiedenste jede Beein¬ flussung auf unser»- Prograinmdartiietungen für die Er¬ wachsenen. Unser Publikum ist verständig und mündig genug, sich selbst das ihm Zusagende auszuwählen und bedarf einer verspäteten „E riiehung" nicht mehr. Das Verhältnis des Ausstattungsschutjes zum U/arenzeichensdiutje Mitgeteilt vom Patentbureau H. und W. Patakv. Berlin SW. 19, L»‘ipzigerstrasse 75 7B. Das Warenzeichen ist eine besomlere Art .ler Aus¬ stattung. Besteht »lie Ausstattung in einem liesonderen Kennzeichen, »las mit «l«‘r Ware, deren Verpackung usu in Verbindung gebracht ist, so nennt man di«“ses Kennzeichen: Warenzeichen. Sowohl das Warenzeichen als die sonstige Ausstattung geniessen zivil- und strafrechtlichen Schutz. Dieser ist aber l>ei beiden nach der Gesetzgebung der einzel¬ nen Länder verschieden bemessen. Nach dem Recht einzelner Länder, z. B dem Frank¬ reichs. war »lie Warenausstattung bereits vor Schaffung »les deutschen Wareiizcichcngesel7.es wie das Warenzeichen be¬ handelt und als Privatrecht geschützt. Ganz anders ist die Stellung von Ausstattung und Warenzeichen nach dem deutschen Reichsgesetz zum Schutz der Warenbezeich¬ nungen vom 12. Mai 1894. Hier unterscheidet sich «h-r Ausstattungsschutz nach seiner Natur wesentlich vom Warenzeichenschutz. Das ein¬ getragene Warenzeichen nimmt hier g»*genüber der sonstigen Ausstattung eine hervorgehobene Stellung ein. Die Ein¬ tragung eines Warenzeichens schafft nach deutschem Recht für den Eingetragenen »“in s»‘ll»ständigcs Genussgut. nämlich »ias ausschliessliche Recht des Georauchs des Waren¬ zeichens in dem vom Gesetz v»>rgesehenen Umfang«“ <§ 12 »les Gesetzes zum Schutz der Warenbeaeichnungen). D«“r Gebrauch einer sonstigen Warenausstattung »lag»“g»“ii, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen tler Waren des betreffenden Fabrikanten oder Händlers gilt, verleiht nicht ein absolutes und ausschliessliches Recht zur B»*nutzung der Ausstattung für «|i»“s»“ Waren. I Kt § 18 des Warenzeichengesetzes, welcher idier »lie Warenausstattung handelt, enthält vielmehr 11111 * eine Verbotsbestimmung. Er verbietet «len widerrecht liehen Gebrauch «ler kenn¬ zeichnenden Warenausstattung eines anderen in der vom Gesetz näher bezeichncten Art zum Zwecke «ler Täuschung im Handel un»l Verkehr und droht für die Zuwiderhandlung Straft* und Entschädigung an. al»er nur »liese. Durch diese Verbotsbestimmung soll, wie «las Reichsgericht in einem Urteil vom 3«». 11. 1900 (Entsch. in Zivils. Band 47. S. Inn ff.) ausführt. nur der redliche Geschäftsbetrieb geschützt und dem unlauteren Konkurrenzbetrieb. der im Gebrauche der Ausstattung zum Zw«*ckc der Täuschung in Handel um! Verkehr liegt, entgegengetreten werden im Interesse der Allgemeinheit durch Strafe, im Interesse «h“s einzelnen Beteiligten durch Entschädigung. Dies»* Verschiedenheit in «1er Natur des VVarenzeichcn- iiikI »les Ausstattimgsschutzes bringt auch eine Verschieden¬ heit der Schutzwirkungen mit sich, und zwar sit.il die Schutz- wirkungeu »les letzteren weit geringer als «lie des ersteren Der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens bat g«“gcn jeden, »ler »las ihm zustehende R»“»-ht zum ausschliess¬ lichen Gebrauch »h‘s Warenzeichens verletzt, eine Klage auf Unterlassung weiterer Verletzungen, ganz gleichgültig. »>h die Verletzung auf einem Verschulden tlcs Verletzenden beruhte oder nicht oder zu welchen Zwecken sic geschah. Eine Klage auf Unterlassung der unbefugten Benutzung einer Warenausstattung gibt cs in diesem allgemeinen Um fange dagegen nicht. Es würde zu weit gehen, wenn man daraus, »lass § 15 d«>s Warenzeiehengesetzes einen Anspruch auf Unterlassung ni»“ht »*rwähnt und dass es ein sellist- ständiges Ausstattungsrecht nicht gibt, folgern würde, dass man die unbefugte Benutzung von Warenausstattungen überhaupt nie verhindern, sondern dagegen nur mittelbar durch Strafanzeigen und Schadensprozesse amkämpfen könne. Vielmehr wird man annehmen müssen, dass das Gesetz da eine Unterlassungspflieht und demzufolge auch einen Anspruch auf Unterlassung annimmt. wo es mit Strafe