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"^Ausdem Reiche der Töne^ Faehzeltung für Kinematographie, Phono$raphle und Musik-Automaten Bezugspreis: vierteljährlich Inland Mk. 2,10 I Anzeigenpreis: Nonpareille - Zeile 20 Pfg. Ausland.. 2,75 | Stellen-Anzeigen die Zeile ... 10 m Schluss der Redaktion und Anzeigen-Arnahme: Montag Abend. Zuschriften sind an den „Verlag das Klnematograph", Düsseldorf, Postfach 71, tu richte Alleinige Inseraten-Annahme für Frankreich, England und Belgien durch die Compagnie gdnirale de Publicity, John F. Jones & Cie. in Paris, 31 bis, rue du Faubourg-Montmartre. No. 166. Düsseldorf, 2. März 1910. Erscheint jeden Mittwoch. Nachdruck des Inhalts, auch auszugsweise, verboten Juristen und Fachinteressenten. I>r. jur. Albert llcllwig (ß«-rlin-Waidmannslus:). In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen hat fast ein i<<ler Vorgang des täglichen Lehen« such seine juristische Se ite. Es ist eine alte Weisheit dass Recht und Kultur in '•inein engen Zusammenhang stehen, in einer innigen Wechselbeziehung: Denn wie zweifellos ein bestimmtes Hecht von geradezu entscheidendem Einfluss auf den Gärig den Entwicklung der Kultur werden kann, so lässt sieh andrerseits auch nicht Ix-streiten, dass die Tatsachen des Indiens eine wohl noch gewaltigere Rückwirkung auf die Ge¬ staltung des Rechtslehens ausüben. Man denke nur ati d e gewaltige Umwälzung, welch«- der UeU-rgang vom Agra~- staat zum Industriestaat notwendigerweise mit sich gebracht hat. Konflikte zwischen R«-cht und Kultur hat es stets gegeben und wird es stets gellen, denn die Reehtssatzung kann sich unmöglich all den neuen Erscheinungen des M irtschaftsleliens, sobald sie in die Erscheinung treten, anpassen. Das Recht ist seiner Natur nach schwerfälliger als das Leiten, denn wenn die Rechtssätze jeden Augenblick geändert würden, würde sieh das Recht in Willkür wandeln. D«-r Gesetzgeber darf nicht schon dann in Wirksamkeit treten, wenn ein Bedürfnis für die Schaffung neuer Rechts- sätzc vorzuliegen scheint, sondern erst dann,wenn sich nach sorgfältiger Prüfung als unzweifelhaft herausgestellt hat. dass ein Be«liirfnis zur Aenderung des bestehenden Hechts tatsächlich vorli«-gt. In der Zwischenzeit muss sieh der Richter und der Ih-ehtslehrcr, so gut oder so schlecht cs eben geht, mit dem Kclh-nden Recht lx-gnügen. Dass dadurch mitunter Resultate erzielt werden, die d«-n veränderten Tatsachen nicht völlig gerecht werden, lässt sich nicht bezweifeln. Sehr verkehrt alx-r ist es, in derartigen Fällen das nicht befriedigende Re¬ sultat dem Gelehrten oder dem ..weltfremden“ Richter zur Last zu legen; diese tun nur ihre Pflicht, wenn sie jucht die Rolle des Gesetzgebers spielen, wie dies wohl u! < k' r or ' t ‘ n talisehen Pasehawirtschaft möglich ist, nicht “her in einem Rechtsstaat Wo die juristische Doktrin und Judikatur zeigt, dass die Rechtssatzung mit den Fort¬ schritten des Lebens tatsächlich nicht gleichen Schritt gehalten hat, da ist «*s Pflicht des Gesetzgebers, diesem Mangel abzuhelfcn, -in«! er wird dieser Pflicht auch genügen. Auch muss man bedenken, dass jeth Sache sieh von zwei Seiten ansehen lässt, un«l dass «lie lieteiligten Interessenten der Natur der Sach«- nach vielfach zu befangen sind, um von «*in<-r höheren Warte aus die Nach - anzuschauen. Der imix'fangcne Gelehrte und Richter eignet sieh hei weitem besser dazu, die widerstreitenden Interessen, so gut es mög¬ lich ist. miteinander auszugh-iehen. Erwarten muss man freilich von den Juristen, dass sie sich bemühen, in die in Frag«- kommenden Interessen c-inen möglichst genauen Einblick zu erhalten. In der Reg«- ’iegt dies Bestrelx-n auch vor, leider bemühen sieh alx-r nur wenige, mit den führenden fach wissenschaftlichen Zeitschrift«-» in Berührung zu kommen, aus denen sie am besten sieh über die für sie wertvollen Gesichtspunkte orientieren könnten Nur wenn Juristen und Fachinteressenten miteinander in Berührung kommen, «iarf man hoffen, dass einer von dem anderen lernen wird und dadurch schliesslicl ein Resultat erzielt wird, das den lx-stmöglichsten Ausgleich «1er koIli«lieren<i«-n Interessen bildet. Hierzu ist alx-r auch erforderlich, dass di<- beteiligten Fachinteressenten uns Juristen mit der er- forderlichen Objektivität entg«-genkommen und nicht immer gleich Verständnislosigkeit oder gar Bösw illigk«-it an¬ nehmen, wenn eine Meinung geäussert wird, die ihrem Interess«- widerspricht oder doch mit ihm nicht vereinbar zu sein scheint. Wer nur.'um einer bestimmten Interessenten- grupp»- gefällig zu sein, eine Ansicht vertritt, von d«-r«-n juristischer Unhaltharkeit er überzeugt ist, ist mein«-s Er¬ achtens ein Hundsfott, hat auf den Ehrennamen eines unlx-fangenen Forschers jedenfalls keinen Anspruch. Dies«* Vorbemerkungen waren erforderlich, um meim-n Standpunkt zu charakterisieren, da ich künftig ständig in «licser Zeitschrift kinematograpbcnrechtliche Artikel veröffentlichen werde. Ich hoffe, «lass meine Ausführung«-» auf fruchharen B«xlen fallen und dass sich zwischen mir und den Ix-sem d«-r Zeitschrift ein gewiss«-« Vertrau«-ns- verhältnis herausbildct. Da es bisher leider sehr wenig Juristen gibt, die sich eingehender mit «len äuss«*rst inte¬ ressanten kinematographcnrechtlichen Streitfragen lx-fasst haben, hoffe ich, «lass meine Tätigkeit auch der juristischen Lehre und Praxis und damit mittelbar auch den Int«-r - essenten zugute kommen wird. Wo sich heraussteilen sollte, dass der gegenwärtige R«-ehtszustan«i der. Ix-rechtigt«-n Wünschen der Interessenten nicht entspricht, werde ich