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No. 168. Dei Kinemaroirsnh - Düsseldorf Das Oherverwaltungsgericht wie» zunächst den Ein- wand ab. dass jene Polizeiverordnung deshalb nicht gültig sei. weil sie gegen die in dem P.'essgesetz vom 7. Mai 1874 garantierte Pressfreiheit verstosse. Dies sei zu verneinen, da, wie schon in dem in Rand 52 S. 28«, 28S» abgedruckten Urteile ausgeführt sei. die kinematographischc Vorführung von Bildern über das blosse ,.Ausstellen" von Bildern im Sinne des Pressgesetzt» hinausgehe, denn den Publikum werde ein ganz anderes Bild vorgeführt als das auf dem Film befindliche, nämlich das ..lebende Bild“. Die kine- matographische Vorführung gehe infolgedessen über das Ausstellen von Bildern hinaus und sei zu den Lustbarkeiten zu rechnen. Das Pressgesetz könne daher nient zur An¬ wendung gelangen. An dieser Auffassung müsse fest¬ gehalten werden. Es Itedürfe deshalb gar nicht des Eingehens darauf, ob etwa der Film als solcher, wie Kläg-r vertritt, unter § 2 des Pressgcsetzes fällt, wonach t.as Gesetz Anwendung findet, „auf alle Erzeugnisse der Buchdrucker¬ presse sowie auf alle anderen, durch mechanische oder che¬ mische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Ver¬ vielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen.' * Auch das in § I der Reichsgewerbeordnung normierte Prinzip der Gewerbefreiheit stehe der Kinematographen-; zensur nicht entgegen, denn wie schon in der Entscheidung des Oherverwaltungsgerichts in Band 24 S. 311 mit Hinblick auf die Tlieaterzensur ausgeführt sei, beziehe sich die gewähr¬ leistete Gewerbefreiheit nur auf die persönliche Zulassung zum Gewerbebetriebe, sohlies.se aber keineswegs polizeiliche Anordnungen aus, welche die Regelung der Ausübung des Gewerbes, namentlich im Interesse der öffentlichen Ordnung und'Sittlichkeit zum Gegenstände hätten. „Ebenso wie Ihm der Tlieaterzensur. deren Zulässigkeit der Gerichtshof in dem angeführten Urteile anerkannt hat, .landeit es sich aller hier lediglich um eine Regelung der Ausübung des Gewerbes als Unternehmer kinematographischer Vorstel¬ lungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlich¬ keit. Die angefochtenen polizeilichen Verfügungen laufen nicht darauf hinaus, die gewerbsmässige Darbietung kine¬ matographischer Vorstellungen durch den Kläger von einer besonderen polizeilichen Erlaubnis abhängig zu machen, was unzulässig sein würde (Entscheidungen Band 4« S. 343), sondern sie beschränken die Ausübung seines Gewerbe¬ betriebs dahin, dass er die von ihm zur Darstellung be¬ stimmten Bilder nicht eher vorführen darf, als die Polizei ihre Unliedenklichkeit geprüft und festgestollt hat“. Weder das Prinzip der Pressfreiheit noch das Prinzip der Gewerbefreiheit stände also der Polizeiveroranung bezüglich der Kinematographenzensur entgegen. Die Polizei Verordnung beziehe sich aber zweifellos auch auf Gegenstände, die der polizeilichen Regelung unterliegen. l>enn nach dem Allgemeinen Landreclit Teil 11 Titel 17 $ 10 sowie nach § B des Polizei verwalt ungsgesetzes vom 11. März 1850 sei das Amt der Polizei, die nötigen Anstalten zu treffen zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe. Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren. ..Dass darunter insbesondere auch solche Gefahren zu ver¬ stehen sind, welche dem Publikum in sittlicher Beziehung drohen, ist anerkannten Rechtens und es bedarf auch keiner weiteren Ausführung , das« kineniatographische Vorstel¬ lungen. welche beispielsweise unzüchtige Szenen zum Gegen¬ stände hallen, derartige Gefahren mit sich bringen und dass dies in ganz liesonderem Grade dann zutrifft, wenn die Vorführungen vor Personen jugendlichen Alters erfolgen". Gegen die Zulässigkeit der Kinematographenzensur sei mithin prinzipiell nichts einzuwendeu. Aber auch die in dem konkreten Fall von dem Polizeipräsidenten an¬ geordneten Massnahmen seien durchaus einwandfrei. Der Polizeipräsident sei befugt, die zur Durchführung der Zensur erforderlichen allgemeinen Massnahmen zu treffen. Die I*riifung der zur Vorführung bestimmten Bilder könne naturgemäss nur einheitlich von einer Stelle aus erfolgen, schon damit widersprechende Verfügungen in Bezug auf ein und dasselbe Bild vermieden würden. Bei der grossen Zahl von Kinematographentheatern in Berlin sei cs infolgedessen ausgeschlossen, das» die Bilder in einer besonderen Proln*- vorführung in den Kinematographentheatern selbst der IViifung unterzogen würden. Ik-r Polizeipräsident sei daher lierechtigt gewesen, anzuordnen, dass die Vorführung in dem liesonderen Vorführungsraum des Polizeipräsidiums siattzufinden habe, sofern der Kläger nicht durch die An¬ gabe der Ursprungsfirma die Prüfung, ob das Bild bereits genehmigt sei, ermögliche und dadurch, falls die Genehmi¬ gung schon erteilt sei. die nochmalige Probevorführung überflüssig mache. Dies folge auch aus einer sinngemässen Anwendung des in Bezug genommenen jj 5 der Polizei¬ verordnung vom 10. Juli 1851. welcher bezüglich der Theater zensur bestimme, dass dem Gesuch um die Genehmigung der Vorstellung, wenn nicht in einzelnen Fällen aus Ih*- sonderen Gründen eine Ausnahme hiervon gestattet werde, das zur Aufführung oder zum Vortrage bestimmte Stück oder Gedicht, bei musikalischen Darstellungen das Textbuch. Ihm mimischen oder plastischen Vorstellungen eine genaue Beschreibung des Gegenstandes derselben in zwei gleich Gantenden Exemplaren beigefügt werden. Wenn der Kläger endlich noch geltend mache, die Vorführung eines Kine¬ matographen gehöre nicht zu denjenigen Gewerben, zu deren Betriebe es gemäss § 33a der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ohne weiteres der polizeilichen Erlaubnis bedürfe, sondern vielmehr zu den Lustbarkeben. zu denen es nach § 33b der Gewerbeordnung nur dann der Genehmi¬ gung bedürfe, wenn sie im Umherziehen veranstaltet werden sollten, dass dies aber im vorliegenden Fall nicht zutreffe, so sei dies zwar, wie schon in der Entscheidung in Band 43 S. 304 anerkannt, richtig, aller für die Frage der Zulässigkeit der Kinematographenzensur belanglos, da selbstverständlich auch die in § 33b aufgeführten Lustbarkeiten einer poli¬ zeilichen Regelung in Bezug auf die Ausübung des Gewerbe¬ betriebes unterworfen werden könnten. Soweit die grundlegende Entscheidung des preussischen Oberverwaltungsgerichts. In einer Serie von weiteren Artikeln soll i*s nunmehr unsere Aufgabe sein, unter Heran¬ ziehung der Literatur nachzuprüfen, inwiefern die Ausfüh¬ rungen des höchsten preussischen Gerichtshofs stichhaltig sein dürften und in welcher Beziehung man ihnen nicht wird Ihm treten können. Dabei werden wir Gesichtspunkte heranziehen und Fragen erörtern, welche das Oberverwal¬ tungsgericht nicht berücksichtigt hat, weil dies in dem konkreten Fall vermutlich nicht erforderlich war. die aln*r bei einer prinzipiellen Erörterung der Frage ni^ht über¬ gangen werden dürfen. Neues aus der Schweiz. Originalbericht. Der Schweizer ist ein Kind der Natur und hat ewige Freude an seinen Bergen. Seen und Tälern. Die Lielie zur Heimat ist ihm ausgeprägt tief in die Seele gegraben. In den vielen schönen Tagen erfreut er sich des freien warmen Sonnenscheines bei gesunden, straffen Ausflügen auf irgend einen Hügel oder Berg, das Panorama geniesseiul Daliei ist ihm trockenes Brot, Milch, vielleicht auch Kä.-c mit Most oder Wein seine Lieblingsspeise, ganz gleich ob alt «Hier jung, ob arm oder reich. Einfach, anspruchslos, sparsam und aufmerksam mit durchweg guter Schulbildung ist er durchaus kein Geizhals Für angenehme Unterhaltung ist er nicht zugeknöpft und hat für alles Bessert* ein offenes Auge und eine offene Hand. So ist er den Kinematographen, das heisst auch nur