We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.
Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.
^Ausidem Reiche der Töne^ Fochzeltung für Kinematographie. Phonosraphle und Musik-Automaten Bezugspreis: uierteljährlich Inland Mit. 2,10 I Anzeigenpreis: Honpareille - Zeile 20 ®tg. Ausland.. 2,75 | Stellen-Anzeigen die Zeile ... 10 Schluss der Redaktion und Anzeigen-Annahme: Montag Abend. Zuschriften sind ai ig des Kinematograph", Düsseldorf, Postfach 71 Alleinige Inseraten-Annahme für Frankreich, England und Belgien durch die Compagnie gdnirale de Publicity John F. Jones * Cie. in Paris, 31 bis, rue du Faubourg-Montmartre. No. 184. Düsseldorf, 6 . Juli 1910. Erscheint jeden Mittwoch. Wir sind mit neuer Zusammenstellung der Adressen- Liste beschäftigt und bitten uns Wünsche betr. Aufnahme in dieselbe gell, umgehend zukommen zu lassen. Die Expedition. Nachdruck des Inhalts, auch auszugsweise, verboten Kinematographenzensur und Reidis- pressgesetz. I >r. Albert Hellwie, Berlin-Friedenau. Wenngleich also das Prinzip der Gewerbefreiheit, wie wir sahen, unseres Erachtens der Kinematographenzensur nicht entgegensteht, so wäre es doeh möglich, dass das Ver¬ anstalten kinematographischer Vorstellungen eine Tätigkeit darstelle, d e unter das Pressgesetz falle und liei der daher gemäss § 1 des Reiehsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1*74 nur diejenigen polizeiliehen Beschränkungen bei der Au iihung des Gewerbes zulässig seien, die durch das Press¬ gesetz sei!ist vorgeschrieben «xler zugelassen sind und dass deshalb die Zensur unzulässig sei. w'eil diese, wie unstreitig, für i'resserzeugnisse nicht bestehe. I >ein Laien wird es auf den ersten Blick wohl kaum ein- leuchten wollen, dass das Vorf(ihren von Films eine unter «las l*ressgesetz fallende Tätigkeit darstellen könne. Und doch kann inan dies mit guten Gründen behaupten, wenn¬ gleich diese Ansicht meines Krachtens trotzdem nicht zu¬ treffend ist. Wer die Unzulässigkeit der Kinematographen- zensur behaupten will, wird wohl in erster Linie von diesem Gesichtspunkt ausgehen müssen, da hier die gegnerische Ansi ht s'eh auf zahlreiche (Jelehrte'von Ruf stützen kann. Ks handelt sich hei der ganzen Frage um eine Auslegung des § 2 Absatz 1 des Pressgesetzes, welcher liestimmt. dass das Pressgesetz Anwendung findet ..auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie auf alle anderen durch mecha¬ nische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung •«•stimmten Vervielfältigungen von Schriften und bild¬ lichen Darstelhingen mit oder ohne Schrift und von Musi kalien mit Text oder Erläuterungen.“ Das Pressgesetz kommt also zur Anwendung, d h. die Zensur ist unzu¬ lässig. wenn es sieh bei dem Verführen der Films um zur Verbreitung bestimmte Vervielfältigungen von bildlichen Darstellungen handelt. Dass der Film eine Vervielfältigung bildlicher Ifcir- stellungen ist. kann kaum bezweifelt werden. Als eine derartige Vervielfältigung kann allerdings das auf der Lemwand projizierte Bild, das den Zuschauern in das Bewusstsein tritt, nicht angesehen werden, denn diesem Bilde fehlt die Körjierliehkeit. Dass al»er ein Presseraeugnis, auf das das Pressgesetz Anwendung finden soll. kör|M>rlich und auf eine gewisse Dauer liereehnet sein muss, ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen des Pressgesetzes, so aus dem § <> In dieser Hinsicht bemerkt Gusti in seiner kürz¬ lich erschienenen Schrift übei .Die Grundliegriffc des Press¬ rechte“ (..Abhandhingen des Kriminalistischen Seminars an der Universität Berlin", Neue Folge Band V. Heft 4 Berlin 1909) S. SS ganz richtig: Die Vorführungen eines Phonographen oder Kinema tographen sind keine Druck Schriften, weil sie keinen „Körper" Italien und nicht vor vielfält igungsfähig sind." Irrig ist es allerdings, wenn Gusti annimmt, die Druckschrift selber müsste verviel¬ fältigungsfähig sein: Sie braucht vielmehr nur selber eine Vervielfältigung daraus - , el’en Gusti hat nicht erkannt, tlass in Frage kommen kann, ob nicht der Film sellist eine bildliche Darstellung ist und seüte Vorführung durch den Kinematographen seine Verbn itung. Dass der Film an sich eine unte - das Pressgesetz fallende bildliche Darstellung ist, muss entschieden bejaht werden, da er ja nichts anderes ist als eine Reihe aneinander gereihter photographischer Aufnahmen und da es in Literatur und Praxis unbestritten ist. dass auch Photog-aphicn i nter das Pressgesetz fallen. Deshalb stellen auch nach der in Band 40 S. 29". veröffentlichten Entscheidung des (Hier- Verwaltungsgerichts das Ausstellen von Bildern in soge¬ nannten Kaleidoskopen eine unter das Pressgesetz fallende Tätigkeit dar. die deshalb von der Polizei nicht untersagt werden kann, auch wenn sie das Schamgefühl verletzt. Dass die Films bildliche Darstellungen im Sinne des Reichspressgesetzes seien, kann also nicht liest ritten werden Das genügt aller noch nicht, um auf sie das Pressgesetz anzuwenden: Sk* müssen vielmehr zur „Verbreitung” lie¬ st immt sein. Wer dk*s annimmt, der muss die Kinemato¬ graphenzensur für unzulässig halten.