Licthbild-Bühne (February 1911)

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Seite 4 L • B • B No. 5 Gedankenblitz eines behördlichen Neun* malweisen für jeden guten Bürger stets als unumstößliches Dogma zu gelten hat. Derjenige wird mir die Inkonsequenz der damaligen Versuchsdekrete, die für das gefährliche Dings, den Kinematographen, erlassen worden sind, voll und ganz be¬ stätigen können, der das Vergnügen hatte, als „Reisender Kinematograph“ Saal¬ geschäfte zu machen. Bei jeder Grenz¬ überschreitung eines Amtsbezirks wurden die Bestimmungen von gestern als gesetz¬ widrig bezeichnet und genau dieselbe Gedankenlosigkeit und Unlogik liegt auch heute noch in den verschiedenen Kiue- matographengesetzen, die wohl in etwas einheiticher reglementiert sind, aber immer noch nicht die Erkenntnis durchleuchten lassen, daß der Kinematograph mehr ist als wie nur ein Apparat für Schaustellung und Volksbelustigung. Weil aber die Behörden endlich die ■■■■l as Publikum nennt sie noch immer D Film-Leihverträge; es spricht von Film-Verleihinstituten, wie es von Möbel-Leihverträgen, von Kron- ■■■■1 leuchter - Verleihinstituten, Leih¬ bibliotheken spricht, ln all’ diesen Fällen handelt es sich aber nicht um Leihe, sondern um „Miete“. Es heißt richtig: Film - Mietverträge, Film - Vermietungs¬ geschäfte, Möbelmietverträge, Kron¬ leuchter -Vermietungsgeschäfte, Miets¬ büchereien. Und warum? Darüber gibt uns das Bürgerliche Gesetzbuch Auskunft. Dort heißt es nämlich in § 598: Durch den Leihvertrag wird der Ver¬ leiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten, ln § 535 dagegen steht: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver¬ mieter den vereinbarten Mietzins z u e r, t r i c h t e n. Danach ist der Unterschied also der: Miete ist die entgeltiche, Leihe die unentgeltliche Ueberlassung des Ge¬ brauchs einer Sache. Da die oben ge- genannten Geschäfte nun ihre Sachen nicht aus Gefälligkeit, sondern nur gegen Zahlung einer sogenannten „Leih“-Gebühr (des „Mietzinses“ des „Bürgerlichen Ge¬ setzbuches“) hergeben, so ist der Vertrag zwischen demjenigen, der Films zum Gebrauch gegen Entgelt überläßt, und Erkenntnis bekommen sollen, darum rufen wir: „Die ganze Richtung paßt uns nicht!“ Wir verlangen ein Reichs-Kinemato- graphengesetz! Wir verlangen, daß end¬ lich Schluß gemacht wird mit dem laienhaften Rumexperimentieren, weil wir dadurch ständig im Dunkel:i tappen und jeden Augenblick erwarten müssen, daß wegen irgend einer unüberlegten Wendung in der Wortfassung einer Polizei-Verord¬ nung. die Kino-Theater schließen müssen. Wir wollen aber auch gleichzeitig unsere Filmfabrikation geschützt wissen, und können es nicht länger dulden, daß jene schon so schwer kämpfende Industrie durch Zeusurschwierigkeiten noch länger Wunden geschlagen werden die ihren Lebensnerv unterbinden. Wir wissen selbst, was wir brauchen, und brauchen keine Bevormundung, weil das deutsche Film - Mietverträge. Von unserem juristischen Mitarbeiter. demjenigen, der sie gebraucht, ein „Miet¬ vertrag“. Auf diesen Vertrag finden daher die Bestimmungen der §"§ 535 ff des Bürger¬ lichen Gesetzbuchs Anwendung. Hier sollen natürlich nur die Bestimmungen erörtert werden, die für den Kinemato- graphenbesitzer von Interesse sind. Daß durch den Vertrag der Film¬ vermieter verpflichtet wird, dem Film¬ mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren, und daß ihm der Mieter dafür den ver¬ einbarten Mietzins zu entrichten hat, ist bereits dargelegt. Der Film muß aber auch in den für seinen Gebrauch ge¬ eigneten Zustand überlassen werden (§ 536 BGB.) Ist der Film zur Zeit der Ueberlassung mit einem Fehler behaftet, der seine Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder vermindert, oder entsteht im Laufe der der Miete ein solcher Fehler ohne Ver¬ schulden des Mieters, so ist der Film¬ mieter für die Zeit, während deren die die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Entgelts befreit, für die Zeit, während deren die Tauglich¬ keit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines geringeren Mietzinses verpflichtet (§ 537 BGB.) Ist ein solcher Mangel schon beim Abschlüsse des Vertrags vorhanden oder entsteht er später infolge eines Um¬ standes, für den der Vermieter ein¬ zustehen hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Volk mündig geworden ist, mündig durch die aufklärende Wirkung des Kinemato¬ graphen. Wir wollen anerkannt werden, als notwendige und segenbringende Institution, die sich frei entfalten kann. Wir wollen dem Kinematographen in der Schule, im Hörsaal, auf der Universität, im Studier- B zimmer des Wissenschaftlers, in der Familie, und vor allen Dingen mitten im Volke eine Heimstatt gründen, wo er liebevoll gepflegt wird. Wo die Kräfte gelöst werden, die in ihm schlummern, wo er sich zum wahren Volksbeglücker entwickelt. Wo ist der klar vorausschauende Geist, der die tausend kleinlichen Polizei- Verordnungen zum Teufel jagt, der uns als modernen Messias anerkennt und mit parlamentarischer Wucht ins Land* hiuaiisriift: ^ „Die ganze Richtung paßt uns nicht!“ Verzug (d. h. hilft er auf Mahnung nicht ab), so kann der Filmmieter, statt die Mietzahlung zu verweigern bezw. statt Abzüge zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. (§ 538 BGB.) Diese Rechte stehen dem Filmmieter aber nicht zu, wenn er bei Abschluß des Vertrages den Mangel schon kannte. (§ 539.) , Ist dem Filmmieter der Mangel nur • infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, oder hat er den mangelhaften Film angenommen, obschon er den Mangel kannte, so kann er die obenbezeichneten Rechte nur geltend machen, wenn der Filmvermieter den Fehler arglistig ver¬ schwiegen oder seine Abwesenheit aus¬ drücklich zugesichert hat. (§§ 539, 460.) Hat der Filmmieter den mangelhaften , Film zwar in Kenntnis der Fehler an- ! genommen, sich aber seine Rechte bei | der Annahme Vorbehalten, so bleiben | ihm diese gleichfalls erhalten (SS 539, 464 BGB.) Nun muß man jedoch bei Films be¬ rücksichtigen, daß es wohl kaum einen einen Film gibt, der überhaupt fehlerfrei ist, daß der Film infolge seines Materials immer gewisse Fehler aufweisen wird. Man wird deshalb diese üblichen, dem Film als solchen eigentümlichen Fehler mit in Kauf nehmen müssen, ohne irgend welche Rechte geltend machen zu können Natürlich kann durch Vereinbarung zwischen Filmvermieier und Filmmieter die Verplichtung des Vermieters zur Ver¬ tretung von Mängeln von vom herein