Licthbild-Bühne (February 1911)

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Seite 6 L • B • B Nr. 6 erlassen oder auf gewisse Fehler be- j schränkt werden. Eine solche Vereinbarung ist nur dann unwirksam, wenn der Film- vermieter einem die Tauglichkeit des Films aufhebenden oder mindernden Mangel arglistig verschwiegen hat. (§ 540 ! BGB.) Wird dem Filmmieter der Film nicht rechtzeitig gewährt, so kann er ohne Ein- j haltung einer Kündigungsfrist kündigen, i Regelmäßig ist zwar die Kündigung nur ! zulässig, nachdem dem Venmieter eine angemessene Frist ohne Erfolg gesetzt worden ist. Aber gerade beim Filmver¬ mietungsvertrag wird häufig die ver¬ spätete Erfüllung für den Filmmieter kein i Interesse mehr haben. Das wird ins- j besondere dann der Fall sein, wenn es ! sich um Lieferung eines gerade aktuellen Films handelt, und es darauf ankommt, früher als die Konkurrenz dem Publikum die Neuheit zu bieten. In solchen Fällen, wo der Filmmieter an der Später-Lieferung kein Interesse mehr hat, kann er ohne Fristbestimmung kündigen. Zeigt sich, während der Filmmieter ! den Film in seinem Besitze hat, ein Mangel oder macht ein dritter Rechte an dem Film geltend, so muß der Film¬ mieter dem Filmvermieter unverzüglich Anzeige erstatten. Tut der Filmmieter dies nicht, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Er kann dann auch nicht die Miete zurück¬ behalten, nicht mindern, nicht ohne Fristsetzung kündigen und seinerseits keinen Schadenersatz verlangen. Der Filmvermieter muß dem Film¬ mieter die auf den Film etwa gemachten notwendigen Auslagen ersetzen. Sonstige Verwendungen nur, wenn es im wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen des Filmvermieters liegt. Ein solcher Fall wird ja gerade bei der Film¬ vermietung kaum Vorkommen. Aber der Vollständigkeit wegen soll es nicht un¬ erwähnt bleiben. Die Veränderungen oder Ver¬ schlechterungen des Films, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch, also durch seine ordnungsmäßige Benutzung durch den Filmmieter herbeigeführt werden, hat dieser nicht einzustehen. Jedoch kann eine Vereinbarung dahingehend, daß der Filmmieter für jeden Fehler, der während seiner Besitzzeit entsteht — ob mit oder ohne seine Schuld - selbstverständlich getroffen werden. Der Filmmieter darf den Film nicht ohne Erlaubnis des Filmvermieters einem Dritten überlassen. Er hat für das Ver¬ schulden des Dritten einzustehen, auch wenn der Filmvermieter die Erlaubnis zur Ueberlassung erteilt hat. Eine Ueber- lassung dürfte sich daher nicht empfehlen. Macht der Filmmieter von dem Film einen vertragswidrigen Gebrauch - über¬ läßt er z. B. den Film einem Dritten ohne Erlaubnis — und setzt er den vertrags¬ widrigen Gebrauch ungeachtet einer Ab¬ machung des Vermieters fort, - so kann dieser auf Unterlassung klagen. Außer¬ dem hat der Filmvermieter unter den gegebenen Voraussetzungen ein sofortiges Kündigungsrecht sowie Anspruch auf Schadenersatz. Ueber den Zeitpunkt der Mietgebühr werden ja meistens Vereinbarungen ge¬ troffen werden. Ist das nicht geschehen, so' ist der Mietzins am Ende der Miet¬ zeit, also meistens der Woche zu zahlen. Kann der Filmmieter den Film durch einen in seiner Person liegenden Grund nicht benutzen, ist beispielsweise der Projektionsapparat nicht in Ordnung, so muß er trotzdem die Filmmiete ent¬ richten. Der Filmmieter kann jedoch dem Vermieter den Film dann wieder mit der Aufforderung anbieten, die Ver¬ mietung an einen anderen zu versuchen. Gelingt dies, so ist der Mieter berechtigt, das, was der Vermieter noch während der Mietdauer mit ihm von dem dritten be¬ kommt, abzuziehen. Wenn der Mieter schon bezahlen mußte, so kann er das, was der Vermieter durch die Weiterver¬ mietung erlangt hat, von diesem heraus¬ verlangen. Nach Beendigung des Mietsverhält¬ nisses muß der Filmmieter dem Film¬ vermieter den Film wieder zurückgeben. Nur wenn er aus dem Mietverhältnisse fällige Schadensersatz- oder Verwendungs¬ ansprüche hat, kann er den Film bis zu ihrer Deckung zurückbehalten. Gibt der Filmmieter den Film ohne Grund nicht nach Ablauf der Mietzeit zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Mindest¬ entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Ist dem Vermieter jedoch ein höherer Schaden erwachsen, konnte er beispielsweise den Film unter günstigeren Bedingungen weitervermieten, so kann er auch den höheren Schaden vom Film¬ mieter beanspruchen. Das Mietsverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Meist werden die Films für eine Woche gemietet. Das Mietsverhältnis erlischt dann ohne daß es einer Kündigung bedarf — am Ende der Woche. Einer Kündigung bedarf es nur, wenn der Film auf unbestimmte Zeit ge¬ mietet ist oder wenn das Mietsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit ohne Festsetzung eines neuen Endtermins fort¬ gesetzt wird. Mitunter werden auch Film-Miet¬ verträge in der Weise abgeschlossen, daß sich der Filmmieter dem Filmvermieter gegenüber verpflichtet, sein wöchent¬ liches Repertoir von ein und demselben Filmvermieter zu beziehen. Die Verträge sind zu verschiedenartig gestaltet, um hier eingehend berücksichtigt zu werden. Hier sei nur noch das Eine erwähnt, daß der Filmmieter bei wiederholten Vertrags¬ verletzungen seitens des Filmvermieters berechtigt ist, von dem ganzen Filmver- | mietungsvertrag zurückzutreten oder die ' weitere Erfüllung abzulehnen und Schaden¬ ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Er kann aber auch bei Bestehenbleiben ; des Vertrages Schadenersatz wegen nicht | ordnungsmäßiger Erfüllung verlangen. Znm Schlüsse sei der Verjährung noch gedacht. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Films ver¬ jähren in 6 Monaten. In derselben Zeit verjähren die Ansprüche des Filmmieters auf Ersatz von Verwendungen. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeit¬ punkt, in dem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Miet¬ verhältnisses. Mit der Verjährung des Anspruchs des Filmvermieters auf Rückgabe ver¬ jähren auch seine Ersatzansprüche. Der Mietzins verjährt nach § 196 Abs. 6 BGB. erst in 2 Jahren. Diese Frist läuft jedoch erst vom Ende des Jahres, in dem der Mietzins fällig ge¬ worden ist. Man ersieht daraus, daß die Ver¬ mittlerperson zwischen Filmfabrikant und Theaterbesitzer, der Filmverleiher, auch in juristischem Sinne innerhalb unserer Branche eine wichtige Rolle spielt. Die Berliner Kinematographen - i Theater-Besitzer werden gebeten, zwecks geginnter Ermöglichung der testzustellen, wie gross das Quan¬ tum des Stromverbrauchs der ge¬ samten Freut Inkl. Bogenlampen Innerhalb einer halben Stunde Ist. Die Zittern sind Herrn Olle Prttzkow, Berlin, Münzslr. 16, zu melden, da¬ mit aut Grand dieses Materials statistische Unterlagen gewonnen werden.