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Seite 4 L - B ■ B No. 6 aber dumm und zwar im gesetzwidrigen Höchstmaß. — In der vorigen Nummer der „L.B.B.* haben wir bekannt gemacht, daß der Kino-Geschäftsführer MaxCobin wegen Unkenntnis der Mysterien des unvergleichlichen Kinderschutzgesetzes unbarmherzig verknaxt worden ist. Bei der Begründung wurde gleichzeitig auch der Schleier zerrissen, der bisher ge¬ heimnisvoll den Zweck der Verordnung verhüllte. Wir dachten doch, die Film¬ zensur steckt dahinter, aber die ver¬ dammte Unsittlichkeit ist die wahre Ursache. Wegen körperlichen tätlichen An¬ griffen, die des öfteren schon von , per¬ versen Personen an Kindern im dunklen Kino-Theater ausgeübt worden sind, da¬ rum haben wir das entzückende Gesetz. Da wir aber nun als eifrige Zeitungs¬ leser wissen, :daß auch in öffentlichen Parkanlagen, in stillen Straßen, Haus¬ fluren und Wohnungen äußerst intensive unsittliche Angriffe an Kindern ebenfalls schon verübt worden sind, so empfehlen | wir dem Berliner Polizeipräsidenten, sich | zu der Erkenntnis durchzuringen, daß I unsere Kino-Theater nicht die alleinigen | Orte sind, wo unsittliche Attentate an Kindern ausgeübt werden. Es ist darum notwendig, daß das Gesetz eine durch- 1 greifende Wirkung erzielen muß. Es dienen dazu verschiedene Wege, und zwar: entweder werden Kino-Räume nach 9 Uhr überhaupt nicht mehr verdunkelt, oder es werden alle perversen Er- wachsenen nach 9 Uhr abends ein¬ gesperrt. Wenn man das Uebel an der Wurzel fassen will, dann kann man ja einfach Kinder überhaupt verbieten. Da¬ durch sind die Angriffe vollständig un¬ möglich, und auch die böswilligen An¬ griffe auf die Existenz der Kino-Theater haben dann ein Ende. Dann sind plötz¬ lich alle sexualen und sozialen Fragen gelöst, ohne daß wir uns erlauben werden, an der Logik von Polizeiverord¬ nungen zu zweifeln. Die Lustbarkeitssteuer vor dem Bezirksausschuß. ■ ■»■ |ie in Breslau eingeführte Lustbar- D keitssteuer gab 4 Kinotheater- Unternehmen Veranlassung, gegen _ diese das Gewerbe schwer schädi- ZH3 gende Steuer im Wege des Ver¬ waltungsstreitverfahrens vorzugehen und gegen den Magistrat zu klagen. Zunächst erhoben die vier Besitzer Einspruch gegen die Steuer und erhielten darauf einen Bescheid, in dem es u. a. heißt; .Der für zu hoch angesehene Steuer¬ satz von 5 Pfennigen für Eintrittskarten von 20~Pfennigen bis zu 1 Mark ist in der Steuerordnung vom § 22. März 1910 festgesetzt. Daß dieser' geringe Steuer¬ satz die Besucherfrequenz ungünstig be¬ einflußt haben sollte, ist ausgeschlossen. Ist die Frequenz zurückgegangen, so liegt dies vor allem an der sehr großen Kon¬ kurrenz gerade der Kinotheater. Nach Absatz 2 des § 5 der Steuerordnung ist es ausschließlich in das Ermessen des Magistrats gestellt, die Steuer für Ver¬ anstaltungen, die dem Unternehmer nach¬ weisbar nur geringen oder gar keinen Gewinn bringen, zu ermäßigen oder zu erlassen. Hiervon machen wir bei den Kinematographen keinen Gebrauch, weil die fortwährende Neueröffnung von Kino¬ theatern die Annahme rechtfertigt, daß es sich um recht gewinnbringende Unter¬ nehmungen handelt, und weil kein Grund vorliegt, solche durch Erlaß der Steuer noch mehr zu fördern. Die Erhebung einer Pauschalsteuer stützt sich auf die §§ 2 und 7 der Steuerordnung und ist durchaus keine Doppelbesteuerung. Die Steuer wird getrennt getragen, und zwar zum Teil durch das Publikum, das Karten zu mehr als 20 Pfennigen löst, und zum anderen Teil durch den Inhaber für die- S»czial>Kofeltnstilte für Kinematographen. Iicrhanl beste Qoalittt. ~ Sehr billiger Ms. - hit I to Jliilriiilili-tmllstyi NniaMa.HairMB.bt jenigen Besucher, die freien Eintritt, oder solchen für weniger als 20 Pfennige haben“. Gegen diesen Bescheid ließen die vier Kinoinhaber die Klage beim Ver¬ waltungsgericht erheben. In der Be¬ gründung der Klage hieß es, daß die Art und die Höhe der Besteuerung geeignet seien, zum völligen Ruin der Beschwerde¬ führer zu führen. Sei dies aber der Fall — was aus den Geschäftsbüchern nach¬ gewiesen werden könne -, so wider¬ spreche die Durchführung der Steuer¬ ordnung dem Gesetz vom 27. Februar 1890, wonach darauf zu halten sei, daß einzelne Steuersätze einer solchen Ordnung nicht unverhältnismäßig hoch seien und mehr auf eine in der Sache nicht begründete Unterdrückung, als auf die Besteuerung der Lustbarkeit hinauslaufen. Auf Ein¬ trittskarten von 20 Pfennigen und 1 Mark den gleichen Steuersatz zu legen, könne unmöglich als angemessen angesehen werden. Unbestreitbar sei es, daß die Art der Besteuerung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße. Hierauf erwiderte der Magistrat, daß die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuern nur angefochten werden könnte, wenn zugleich nachgewiesen würde, daß die-Steuerverordnung nicht den Anforde¬ rungen des Kommunalabgabengesetzes entspreche. Der Bezirksausschuß ent¬ schied zu Gunsten des Magistrats. Es liege kein Fall der Doppelbesteuerung vor, vielmehr handle es sich um zwei selbständige, von einander verschiedene Steuerarten. Die Frage, ob die einzelnen Besteuerungssätze zu hoch seien, und ob eine genügende Differenzierung der ver¬ schiedenen Steuersätze vorliege, könne das Verwaltungsgericht nicht entscheiden, da sich diese Regelung auf die Steuer¬ ordnung stütze. — Gegen dieses Urteil soll Berufung beim Oberverwaltungs¬ gericht eingelegt werden. | einer Reichsfilmzensur anzusehen sein. Die Verordnungen sind bisher in Aachen, | Breslau, Frankfurt a. 0., Magdeburg, | Merseburg, Potsdam, Oppeln. Oldenburg, Königsberg, Marienwerder zur Durch- Zwei Poliieiverordnudfen. Sf-MÖiJiÄ CS“ In verschiedenen Regierungs-Bezirken sind die nachstehenden Polizeiverord¬ nungen erlassen worden, die sich mit dem auch in Berlin eingeführten Kinderverbot sowie der Filmzensur befassen. Letztere dürfte als der erste Schritt zur Einführung den nachstehenden gleichen Wortlaut: Polizeiverordnung betreffend die Ausübung der Zensur gegenüber öffentlichen Idnematographischen Schaustellungen Auf Grund der §§ 137 nnd 139 des Gesetzes über die «tigenuine vom 3a Juli 1883 (G. G. 195) sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom II. März 1850(G. S. S 265) wird unter Zustimmung des Bezirks¬ ausschusses für den Umfang des Regierungs- bgzirkes Stralsund folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Zur öffentlichen klnematographischen Vorführung dürfen nur solche Bilder gelangen, deren Darbietungen von der Ortspolizeibehörde vorher genehmigt worden sind. § 2. Mindestens drei Tage vor der Vorführung ist zu diesem Zweck der Orts¬ polizeibehörde ein Verzeichnis vorzulegen, das