Licthbild-Bühne (August 1911)

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Seite 8 L • B ■ B Nr. 31 sächlichkeiten sollen ausgeschaltet sein (daher fort mit den unnötigen Film¬ längen!) damit die Aufmerksamkeit des Beschauers vom Hauptthema nicht abge¬ lenkt und so dessen Wirkung geschwächt werde. Dabei aber müssen wir darauf achten, nichts auszuscheiden, was im aktuellen Leben sich natürlich ereignen würde, denn beim Film muß Realismus vorherrschen. Die Handlung eines Dramas darf nicht übereilt werden; um keine Monotonie oder Ungeduld auf- kommen zu lassen, greift man oft zu diesem verfehlten Mittel. Je monotoner die Entwicklung, je gewaltiger und plötz¬ licher die Lösung, desto effektvoller ist die Wirkung. Man soll aber dabei nicht grau in grau, sondern möglichst in allen Farbtönen auftragen. Soll ein Selbstmord die Hauptbegeben¬ heit, die Lösung der Handlung sein, so darf dieser nicht zu früh eintreten, denn sonst verliert das Nachfolgende an Inte¬ resse. Die Handlung soll vielmehr aus drei Teilen bestehen: Der Vorbereitung, der Steigerung, der Entwicklung; beim Drama muß die höchste Steigerung mit dem Ende vereint sein. Es wäre verkehrt, den Stoff eines vier- oder fttnfaktigen Dramas in einen Akt für den Kino zusammenpressen zu wollen, denn die ganze Bedeutung der Handlung könnte hierbei verloren gehen. Schon beim Beginn des Bildes muß der Beschauer „gepackt" werden, schon, weil sonst die Zeit jeder zuzahlt. Das Filmsujet darf aber auch nicht mit einer „kurzen Geschichte“ ver¬ glichen werden. Wir müssen dem Helden auf Schritt und Tritt folgen, was der | Autor einer Geschichte uns erst be¬ schreiben müßte, Gegend, Charaktere, Stimmung muß dem Auge deutlich sicht¬ bar sein. Das Bild zeigt Situationen, die der Autor erst schaffen, erdenken muß. Darum muß das Bild ein Kapitel i aus dem Leben sein, folgerichtig in der Handlung, bis zum Schlüsse voller Be¬ wegung und Farbe. Der Akteur muß das wilde und wirkungslose Gestikulieren meiden, weil es dem wirklichen Leben nicht entspricht. Ein psychologisches Drama auf der Leinwand ist ein Unding, ein Drama voller Handlung — füllt die Kassen. Der Schauspieler muß etwas zu tun bekommen, jede Uebertreibung (auch ln Humor) schadet. Genügt der Stoff nicht, dann kann der Film zu einem Trickfilm werden mit Erscheinungen, Verwandlungen etc. Ein Film, der vieler Untertitel bedarf, leidet an einem großen Fehler, die fortwährende Unterbrechung der Handlung stört sehr. Was den Titel besagt, muß ohne ihn aus dem Bilde hervorgehen. Jenes Bild ist das beste, das keiner Untertitel bedarf. Ein gutes Filmsujet kann auch in schlechte Hände geraten. Der Autor muß die Art der Fabrikation eines jeden Filmproduzenten genau kennen, und nur passende Stoffe jedem Erzeuger zur Verfügung stellen. Kurz: Um Lichtschauspiele zu schrei¬ ben, dazu gehört Talent und dazu muß man, wie zum Dichter, geboren sein; man kann sich nicht dazu machen. i □ Behördliches. □ Der katholische Arbeiterverein und der Kinematograph. ln der gestrigen Sitzung der bürger¬ lichen Kollegien fand ein heißer Kampf um die Kinematographenfrage statt. Den Anlaß gab eine Eingabe des Kath. Ar¬ beitervereins, der in einer Versammlung öffentlich gegen die Mißstände im Kine- matographenunwesen, namentlich was die Jugend betrifft, Stellung genommen hat. Der Verein ersuchte in seiner Ein¬ gabe die bürgerlichen Kollegien, die Frage zu prüfen und geeignete Ma߬ nahmen zu treffen. In der Frage lagen auch Aeußerungen des katholischen und des evangelischen Oberschulrats und des Schularztes vor. Das Stadtpolizeiamt hatte in allen größeren Städten des Landes Erkundigungen eingezogen, aus denen sich aber ergab, daß es für ein geeignetes polizeiliches Vorgehen an der nötigen gesetzlichen Grundlage fehlt. In Reut¬ lingen ist eine Kontrollkommission ein¬ gesetzt, ein Gedanke, der hier teils Zu¬ stimmung, teils Widerspruch fand. Da¬ gegen hat «das Stuttgarter Stadtpolizeiamt ge¬ nauere Verfügungen erlassen, gegen die die Kinematographenbesitzer Beschwerde an das Ministerium eingelegt haben. Die Antwort ist noch nicht bekannt. Ein Antrag, an das Ministerium die Bitte zu richten, es möge in Bälde einer gesetz¬ lichen Regelung näher getreten werden, wurde abgelehnt. Die Beschlüsse der beiden Oltsschulbehörden, die sich im Sinne des eben genannten Antrags halten, werden von ihnen selbst den Oberschulbehörden vorgelegt und diese gebeten, auf eine gesetzliche Regelung hinzuwirken. Bis die Antwort bei den Ortsschulbehörden eintrifft, haben die bürgerlichen Kollegien die Frage zurück- gestellt. Der kathol. Arbeiterverein will ein Verbot des Besuchs der Kinemato- graphen durch Kinder unter 16 Jahren erreichen, für die eigene Kindervor¬ stellungen eingeführt werden sollen, deren Films zuvor zu prüfen sind. „Verbessertes“ Kinderschutzgesetz in Danzig. Ueber den Besuch der Kinemato- graphentheater durch Jugendliche wird für den Regierungsbezirk Danzig unter Zustimmung des Bezirks - Ausschusses verordnet was folgt: Personen unter 16 Jahren dürfen während der öffent- : liehen Vorführungen in den Kinemato- graphen-Theatern nur in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder sonstiger Per¬ sonen, denen ein Aufsichtsrecht zusteht, und nur bis 9 Uhr abends geduldet werden. Nur wenn die* Vorstellungen von der Polizeibehörde auf Grund des vorgelegten Spielplanes ausdrücklich als Kindervorstellungen schriftlich genehmigt und als „Kindervorstellung" außen an den Vorführungsräumen deutlich kenntlich ge¬ macht sind, dürfen Personen unter 16 Jahren allein zugelassen werden. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit ent¬ sprechender Haft bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer jugendliche Per¬ sonen unter 16 Jahren ln Vorführungen der in § 1 genannten Art begleitet, ohne daß er zu ihnen im Verhältnis des Vaters, der Mutter, des Vormundes steht oder ohne daß ihm ein sonstiges Aufsichts¬ recht zusteht. Aus dem dunklen Beyern. Der liebe Kinematograph muß sidi hier in unerhörter Weise drangsalieren lassen. Ständig kommen neue ver¬ schärfte Bestimmungen, Verordnungen, Erlasse und Erinnerungen. Jetzt hat wieder die Kreisregierung von Mittel¬ franken den Distriktspolizeibehörden eine Entsdiließung bezüglich kinematogra' phischer Vorführungen zugehen lassen. Es wird in derselben ausgeführt, daß die Darbietungen der Kinematographen* theater vielfach auf das gesunde sitt¬ liche Empfinden des Volkes und die moralische Widerstandskraft der Jugend in ähnlichem Maß wie die Erzeugnisse der Schundliteratur schädigend und zer störend ein wirken. Ihre Wirkung sei um so gefährlicher, als die Lebend** keit und sinnfällige Eindringlichkeit der oft dem Verbredierleben entnommenen Darstellungen geeignet sei, die Phan¬ tasie namentlich der jugendlichen g schauer besonders stark und iiadjnwjg zu beeinflussen. Es sind deshalb a Ortsbehörden anzuweisen, vor Krteiiunj der ortspolizeilichen Erlaubnis zu sol® Veranstaltungen gemäß Art. 32 ° Polizeistrafgesetzbuches bezw. 33 b § 60 a der Gewerbeordnung die in a sicht genommenen Darbietungen ® genauen Prüfung zu unterziehen, o« ' die gegen die staatlichen Einrichtung** gegen die öffentliche Ordnung, i Religion, Sittlichkeit und Anstand stoßen oder ausschließlich a ut