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Seite 8 L • B • B No. 40 besitzt, auf allen wechselvollen Oebieten des täglichen oder früheren, deutschen oder ausländischen Volks- und Gesell- . schaftslebens versiert zu sein, und darum ist die Forderung nach Spezial-Regisseuren und Spezial-Beratern für Eirizelfälle nicht unbegründet, denn selbst zur Schilderung des Salonlebens gehört der Mann, der darin zu Hause ist, denn das Parquet ist nur für den Salonhelden ein sicherer Boden und nicht für den Schilderer des Mansardenstübchens im Hinterhaus. Die Ursache, weshalb der Uebelstand zu verzeichnen ist, daß oft ein Regisseur alle unterschiedlichen Aufnahmen seiner Firma inszeniert, liegt klar auf der Hand: er will keine Götter neben sich dulden. Das ist aber falsch. Damit aber unsere gesamte Film-Fabrikation speziell immer mehr zu künstlerischer Reife sich entwickeln kann, ist es notwendig, dag das Arbeitsgebiet des Film-Regi eurs spezialisiert wird, dann erst kann man aus den wesenlosen Papier-Ideen voll- geistige und künstlerisch absolut voll¬ kommene Film-Grzeugnisse erwarten. Der Boxerfiim und das Preßgesetz. Von Dr. Jur. Georg Wolffsohn. [■■■■I n No. 38 dieser Zeitschrift ist in I einem ausführlichen Artikel die Leidensgeschichte behandelt _ worden, die der Boxerfilm im ■ ■■I Berliner Uniontheäter erfahren hat. Auch die Tageszeitungen haben sich inzwischen mit dem Vorfälle be¬ schäftigt. Der Bezirksausschuß hat be¬ kanntlich auf die gegen den Polizei¬ präsidenten gerichtete Klage die Polizei- verfügung, durch welche die Vorführung des Films untersagt worden ist, aufge¬ hoben und der Polizeipräsident hat gegen dieses Urteil Berufe beim Oberver¬ waltungsgericht eingelegt. Es soll nun hier nicht meine Auf¬ gabe sein, zu untersuchen, ob die Vor¬ aussetzungen, von denen die Verfügung des Polizeipräsidenten ausgeht, zu¬ treffen, d. h. auf eine tatsächliche Wür¬ digung einzugehen, ob der Boxfilm wirklich roh und unästhetisch wirke. Meines Erachtens dürfte davon gar keine Rede sein und die etwaige Be¬ rufung deshalb kaum Aussicht auf Er¬ folg haben. Eine andere Frage aber, die auch in einem Zeitungsbericht ge¬ streift wird, ist es: war der Polizei¬ präsident überhaupt befugt, als Ver¬ waltungsbehörde den Film zu verbieten, wenn der Film als Preßerzeugnis anzu¬ sprechen, somit dem Preßgesetz zu unterstellen ist ? Stellt der Film, oder wenigstens der Boxfilm, der doch nach der Natur aufgenommen ist, nidit ledig¬ lich eine „optische Berichterstattung" dar? Daß die Polizeibehörde nicht die Macht hat, im Wege einer polizeilichen Verfügung das Erscheinen einer Zei¬ tungsnummer zu verhindern, ist all¬ emein bekannt. Der Schutz der freien nkenäußerung müßte dahin führen, die Verbreitung von Preßerzeugnissen dem willkürlichen Ermessen der Ver¬ waltungsbehörden zu entziehen und ihn mit ein für alle Mal fest bestimmten gesetzlichen Kautelen zu umgeben. So bestimmt denn auch das Preßgesetz vom 7. Mai 1874, daß die Verbreitung von Druckschriften grundsätzlich nur im Wege der richterlichen Beschlagnahme gehindert werden kann. Nur in den Fällen des § 23 sollen auch die Staats¬ anwaltschaft und die Polizei zu einer vorläufigen Beschlagnahme befugt sein. Es handelt sich hier um Ordnungs¬ widrigkeiten, wie Nichtbenennung des Druckers, verantwortlichen Redakteurs etc., um Hinterhaltung strafbarer Hand¬ lungen usw. Auch in diesen Fällen muß aber die Bestätigung der Beschlag¬ nahme spätestens bis zum Ablauf des fünften Tages nach ihrer Anordnung durch Gerichtsbeschluß erfolgen, widrigen¬ falls sie erlischt und die Freigabe der Druckschriften erfolgen muß. Das Preßgesetz regelt diese Fälle ausschließlich. Als Reichsgesetz geht es den Landesgesetzen vor. Landes¬ gesetzliche Bestimmungen haben, eben weil das Preßgesetz die Materie ab¬ schließend geregelt hat, neben ihm keinen Raum. Die Polizei ist zwar nach § 10 Tit. 17, II ALR. befugt, „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord¬ nung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen.* Nach dem Polizeigeset? vom 11. März 1850 erstreckt si£ ihre Zu¬ ständigkeit ferner auf Maßnahmen der Sittlichkeit. Doch diese Be¬ stimmungen des Landesrechts ver¬ sagen zwecks Vermeidung einer Ge¬ fährdung gegenüber den Vorschriften des Preßgesetzes als eines Reichs - Gesetzes. Hieraus folgt, daß die Polizei - Behörde nicht in der Lage ist, die Vorführung des Films zu verbieten, wenn dieser unter das Preßgesetz fiele. Ist der Film aber dem Preßgesetz zu unterstellen? Ein Erzeugnis der Bruch dricker¬ presse, eine Druckschrift ist der Film zweifellos nicht. Indessen bezieht sich das Preßgesetz auch nicht nur auf Druckschriften. Nach § 2 findet das Gesetz gleiche Anwendung auf alle anderen durch mechanische oder che¬ mische Mittel bewirkten, zur Verbrei¬ tung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstei! ngen mit oder ohne Schrift und von vlusi- kalien mit Text oder Erläuterungen.“ Eine bildliche Darstellung ist der ilm. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen ur res Paragraphen vorliegen. Nach seinem Wortlaut (Vervielfältigung einer bild¬ lichen Darstellung) könnte vielleicht an¬ genommen werden, daß das Bild nach einer bereits vorhandenen bild chen Darstellung hergestellt sein muß, daß also nur Kopien hierunter fallen. Wäre das zutreffend, so könnte der üoxer- film jedenfalls nicht dem Preßgesetz unterstellt werden. Der Boxfilm ist nicht eine Kopie einer bildlichen Dar¬ stellung, sondern nach der Natur auf¬ genommen. Das Gesetz ist jedoch nicht nach seiner Wortbedeutun aus¬ zulegen, vielmehr ist der w liehe Heute erste Hummer in diesem Quartal — Haben Sie ' cr ' sSumt Ihr Abonnement zu erneuern, bestellen Sie sofort. Jeder Briefträger nimmt Bestellungen zum Preise von Mk. 1,60 pro Quarta entgegen evtl, schreiben Sie direkt den Verlag der „Lichtbild-BOhne" Berlin SO. 16, Michaelkirchstraßt w.