Licthbild-Bühne (October 1911)

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Seite 10 L - B - B Ho. 42 Es ist dem Komitee gelungen, Graf Zeppelin zu einem Vortrag in Berlin zu gewinnen, der wie alle anderen dieser wissenschaftlichen Vorträge von Film¬ vorführungen begleitet sein wird. Es ist wahrscheinlich, daß Graf Zeppelin den Reigen der Vortragenden einleiten wird. Ferner wurden unter Leitung Professor Ehrlichs die Films zu einem Vortrage über das Serum „Ehrlich-Hata 606* bereits fertiggestellt, und die Assistenten Professor Kochs sind gegenwärtig mit Aufnahmen über die Schlafkrankheit be¬ schäftigt. Pen Vorführungen, die alle Gebiete von Kunst, Wissenschaft, Technik und Kultur behandeln werden, geht jeweils der Vortrag eines gelehrten Fach¬ mannes voraus. Das Komitee hat sich der besten Namen aller Fakultäten ver¬ sichert. Die Vorträge finden allwöchentlich dreimal statt, und zwar an zwei Wochen¬ tagen und einem Sonntag. Als Einheits¬ preis werden fünfzig Pfennig Eintritts¬ gebühr erhoben. Der erste Vortrag wird anfangs Oktober abgehalten. Mit einigen deutschen Städten, wie Leipzig, Halle, Essen, Stuttgart, München und anderen sind die Verhandlungen wegen Wieder¬ holung dieser Vorträge an den be¬ treffenden Orten zum Abschluß gelangt. □ Gerichtliches □ Der Bonner Elektrizltflts - Diebstahl vor Gericht. Der alte Prozeß der beiden Kine- matographen - Besitzer Wilhelm und Eugen W. in Bonn, die bereits am 1. Juni v. J. wegen Hinterziehung von elektrischem Strom von der Strafkammer zu 8 bezw. 6 Monaten Gefängnis ver¬ urteilt worden waren, beschäftigte jetzt wieder die Strafkammer. Auf das da¬ malige Urteil der Strafkammer hatten die Angeklagten Berufung eingelegt. Das Reichsgericht hob dann das urteil auf und verwies die Sache zur Wiederver¬ handlung an die Vorinstanz zurück, um festzustellen, ob nicht eine einheitliche Tat in Frage komme. Das Gericht hatte damals drei selbständige Handlungen an- S nommen. — Bel Eröffnung der Sitzung . inte der Angeklagte Eugen W. den Vorsitzenden Landgerichtsrat Tilemann und die Landgeriehtsräte Frister und von Hy m men als befangen ab und beantragte Vertagung. Der Verteidiger des Ange¬ klagten Wilhelm W. bemerkte, daß er •ich dem nicht anschließe. Der Gerichts¬ hof trat dann ab. Nach einiger Zeit ver¬ endete Amtsgerichtsrat Aldenhoven den uerichtsbeschuiß, wonach der Antrag des Eugen W. als unbegründet zurück- gewiesen werde. Selbst wenn diese drei Herren sich damals in einem Rechts¬ irrtum befunden hätten, sei das kein Grund, sie heute abzulehnen. Dann er¬ schien der frühere Gerichtshof wieder und führte die Verhandlung. — Es ist bekannt, daß sich die Anklage gegen die beiden richtet, weil sie in den Jahren 1908 und 1909 durch eine Vornahme am Stromzähler, diesen zeitweilig außer Kraft gesetzt und dadurch die Stadt Bonn um ca. 800 Mark geschädigt haben. Um den Zähler abstellen zu können, hatten sie die Plombe des städtischen Elektri¬ zitätswerkes und die Schutzklappe des Zählers entfernt und später mit einer ge¬ fälschten Plombe wieder versehen. Diese Stromhinterziehung wäre vielleicht noch längere Zeit weiter gegangen, wenn nicht der Wilhelm W. seinen Bruder Eugen beim Elektrizitätswerk dieses Stromdieb¬ stahles bezichtigt hätte. Er wollte da¬ mit bezwecken, daß seinem Bruder, mit dem er in Feindschaft lebte, von der Stadt aus der Strom ganz entzogen werde und er dadurch gezwungen sei, das Theater zu schließen. Die Verhandlung im Juni des vorigen Jahres ergab, daß auch der Eugen W. seinen Bruder Wilhelm beim Elektrizitätswerk wegen desgleichen Vergehens angezeigt hatte. Beide be¬ haupteten damals, die Anzeige aus Rache gemacht zu haben. In Wirklichkeit sei kein Strom hinterzogen worden. Da das Gericht diese Straftat aber doch als fest¬ gestellt erachtete, erkannte es auf die ge¬ nannten Strafen. In der Strafkammer-Verhandlung be¬ haupteten die Angeklagten wieder, daß die damaligen Anzeigen, die der eine gegen den anderen erstattet habe, nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die Feindschaft zwischen ihnen sei damals so groß gewesen, daß jeder den anderen habe ins Gefängnis bringen wollen. Nach fünfstündiger Verhandlung erklärte das Gericht die Angeklagten aber für schuldig. Es habe die Ueberzeugung, daß die Brüder auch heute noch nicht die Wahrheit gesagt hätten. Am meisten ap der Straftat sei der Wilhelm W. be¬ teiligt, während Eugen W. oft längere Zeit von Bonn fortgewesen sei. In den Plomben, die das Elektrizitätswerk zur Bestätigung der Kontrolle an den Strom¬ zählern anbringt, erblickte das Gericht eine Privaturkunde. Die Angeklagten hätten sich also dadurch, daß sie diese Plomben entfernten und durch eine i fälschlich angefertigte ersetzten, außer der Hinterziehung elektrischer Kraft noch der Urkundenvernichtung und Urkunden¬ fälschung schuldig gemacht. Alle Hand¬ lungen aber betrachtete das Gericht als eine Straftat und erkannte, da die Ver¬ handlung einige strafmildernde Gesichts¬ punkte ergeben habe, gegen den Ange¬ klagten Wilhelm W. auf vier Monate; gegen Eugen W. auf zwei Monate Ge- Der Klnamatograph als Anreiz zum Diebstahl. Ueber einen interessanten Fall, der das Frankfurter Jugendgericht beschäftigte, berichtete Sanitätsrat Dr. Laquer auf der letzten südwestdeutschen Irrenärztever¬ sammlung in Baden-Baden. In einer Sitzung dieses Gerichts wurde ein zwölf¬ jähriger Volksschüler wegen Taschen¬ diebstahls mit einem Verweise bestraft. Er war dabei ertappt worden, wie er vor dem Schaufenster eines Warenhauses im Gedränge das Handtäschchen einer Dame geöffnet und daraus das Porte¬ monnaie entwendet hatte. Von dem Jugendrichter nach dem Beweggrund der Tat gefragt, gab er an, er habe einmal in einem Kinematographentheater de Darstellung eines Taschendiebstahls mit angesehen, dadurch sei er veranlaßt worden, auch einmal etwas Aehnliches zu versuchen. Die Untersuchung des Knaben ergab, daß er durch schlechten Umgang beeinflußbar war, daß er zeit¬ weilig Hang zu Unehrlichkeit und zum Schulschwänzen zeigte, bei dem also Mangel an kindlichem Pflichtgefühl, auch ohne Intelligenzstörungen vorhanden waren. Durch den Anblick eines Taschen¬ diebstahls im Kinemathographentheaier hatte der Knabe einen Anreiz und die Anleitung zur Ausführung des gleichen Vergehens empfangen. Nach den hr- fahrungen Dr. Laquers bestehen Zu¬ sammenhänge zwischen den Schundfilms und der Kriminalität im jugendlichen Alter. Er stellt die minderwertigen Kinos in eine Reihe mit den Waren¬ häusern, Automaten, die ebenfalls zu kindlichen Diebstählen anlocken. Es werden daher auf dem Gebiete der Kino¬ industrie polizeiliche Maßnahmen zur Einschränkung der Schundfilms, be¬ sonders bei von Kindern besuchten Kino¬ vorstellungen befürwortet. Zum Kindarvarbot in Breslau. Der hiesige Polizeipräsident hat am 3. Juni d. Js. eine Verordnung erlassen, die den Kinobesitzem verbietet, Kinder unter 16 Jahren ohne Begleitung der Eltern, Vormünder usw. zu ihren Vor¬ stellungen zuzulassen und sie während der Vorführung von Bildern, die von der Zensur als nur für Erwachsene geeignet bezeichnet sind, im Zuschauerraum zu dulden, selbst wenn sie mit Erwachsenen zusammen gekommen sind. Diese Be¬ stimmungen sind für die Kinobesitzer ungemein lästig, da sie einerseits in vielen Fällen das Alter der jugendlichen Besucher nicht richtig schätzen können und andererseits die Kinder häufig das Verbot zu umgehen wissen, indem sie sich an ganz fremde Erwachsene heim Eintritt anschließen und dann von den revidierenden Polizeibeamten allein sitzend getroffen werden. Die Kinobe¬ sitzer hatten daher beschlossen, eH,e