Licthbild-Bühne (May 1912)

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Seite 10 L ■ B ■ B No. 20 und Amperemeter für solche Stromstärken. Der Widerstand im Voltmeter beträgt allgemein pro Volt ca. 180 Ohm. Die Präzisions-Meßinstrumente, die verhältnismäßig teuer sind, werden ge¬ wöhnlich nach dem Deprezschen System konstruiert, also mit magnetischer Spule im Felde eines konstanten Magneten. Hier ist der Einfluß fremder Magnetfelder praktisch behoben. Mit einem Präzisions- Amp£remeter können mehrere Stromkreise abwechselnd kontrolliert werden. Sehr wichtig ist es, dauernd kontrollieren zu können, ob eine Anlage in der Isolierung nicht gelitten hat. Dazu dient ein Volt¬ meter mit einer Ohmskala, man kann also sowohl die Spannung, wie den Widerstand messen, je nachdem, ob man den Messer an die Netzspannung oder zwischen zwei Punkten einschaltet, deren Isolierung geprüft werden soll. Allerdings können nur Widerstände bis l 1 /* Megohm damit gemessen werden; für Kinozwecke sind sie daher gut verwendbar. Was den Eigenverbrauch der Meßapparate betrifft, so ist derselbe auf das geringste redu¬ ziert. Präzisions-Voltmeter verbrauchen 8 Milliamperes bei einem Widerstand von 125 Ohm pro Volt. Als Wattmesser sind die Ferraris- Wattmesser zur Einphasen-Wechselstrom für induktive und induktionslose Be¬ lastung und für Drehstrom mit gleich oder beliebig belasteten Phasen gebräuch¬ lich. Diese haben kleinen Eigenverbrauch und sind sehr zuverlässig. Bei sehr kräftigen Magnetfeldern sind sie gegen benachbarte Starkströme unempfindlich. Die Luftdämpfung erfolgt durch einen auf die Ferraris-Scheibe einwirkenden Magneten. Es würde ja zu weit führen, hier in nähere Details dieser Meßapparate' ein¬ zugehen. Zweck dieser Zeilen ist haupt¬ sächlich, die Beachtung des Funktionie- rens solcher Instrumente wach zu rufen. Jedes Versagen oder falsche Anzeigen kann große Kosten verursachen; der zu¬ verlässigste Messer ist infolge der Mag¬ neto-Elektrizität Störungen leicht aus¬ gesetzt. In dieser Beziehung kann eine ständige Kontrolle nicht genügend betont empfohlen werden. Die neue Polizei-Verordnung für Groß-Berlin. * ■ * ■■ *- ie folgenschwere Panik anläßlich D des verhängnisvollen Kinobrandes im Templiener’schen Theater in ■ ■ ■ ■ der Frankfurter Allee in Berlin hat der Polizei mit Recht Veranlassung ge¬ geben, die bestehenden sicherheitspoli¬ zeilichen Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen. Dankenswerter Weise hat man bei der kritischen Durchberatung der einzelnen Bestimmungen die fachmännische Mithilfe von Fachinteressenten zugelassen. Jetzt endlich, nach fast fünf Monaten, liegt die Verordnung, die aus 33 Para¬ graphen besteht, vor. Wir sind in der Lage, sie schon in dieser Nummer zur Kenntnisnahme für unsere Leser hier abdrucken zu können: Polizeiverordnung, betreffend die Sicherheit in Kinematographen- theatern. Auf Grund der §§ 42, 43, 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ge¬ setz-Sammlung S. 195) sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Poli¬ zeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.- Sammlung S. 265) wird mit Zustimmung des Herrn Oberpräsidenten für den die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schö¬ neberg, Wilmersdorf, Neukölln, Lichten¬ berg und den Gemeindebezirk Stralau umfassenden Landespolizeibezirk Berlin verordnet, was folgt: § i. Räume, in denen öffentliche kinemato- graphische Vorführungen stattfinden, oder die von ihrem Besitzer gewerbsmäßig für Privatveranstaltungen von kinemato- graphischen Vorführungen hergegeben werden, unterliegen, unbeschadet der Vorschriften der Polizeiverordnung über die bauliche Anlage usw. von Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen vom 2, Mai 1909, den Anforderungen und Bnschränkungen dieser Verordnung. § 2 . Auf Räume, die nicht mehr als 200 Personen fassen, finden außer den Vor¬ schriften dieser Verordnung die der §§ 52-70 der Polizeiverordnung vom 2. Mai 1909 mit folgenden Einschränk¬ ungen Anwendung; 1) Liegen die Räume nicht unmittel¬ bar an einer öffentlich durchgehenden Straße und mit ihrem Fußboden nicht höher als 4 m über Straßenhöhe, so ge¬ nügen der Forderung im § 52 Absatz 2 a. a. 0. schon Ausgänge nach einem Hofe, der den allgemeinen und besonde¬ ren Anforderungen unter Ziffer 3 des § 52 a. a. 0. entspricht. 2) Zu- oder Durchfahrten müssen mindestens 3,30 m breit sein und außer der mindestens 2,30 m breit anzulegenden Fahrbahn erhöhte Fußgängersteige von einer Gesamtbreite von 1 m haben. 3) Von der Forderung feuerfeste Decken (§ 63 Ziffer 1 uud 2 a. a. O.j kann abgesehen werden. §3. 1) Die letzte Reihe im Zuschauer raum muß mindestens 2,30 m Decken höhe haben. 2) Zur Bekleidung der W'ände dürfen nur von Natur schwer entflammbare oder auf die Wände aufgklebte Stoffe Ver¬ wendung finden. Deckenbekleidungen aus Stoff sind unzulässig. 3) Stufen in den Gängen des Zu¬ schauerraumes sind unstatthaft. Rampen müssen den Anforderungen des § 11 Ziffer 3 der Polizeiverordnung vom 2. Mai 1909 entsprechen. § 4 . 1) Der Vorführungsapparat muß in einem vom Zuschauerraum und dessen Zugängen durch feuerfeste Wände und Decken bis auf die Projektions- und Schauöffnungen völligabgetrennten Raume Aufstellung finden. 2) Der Ausgang aus diesem Raume muß unmittelbar ins Freie führen. 3) Läßt sich ein besonderer direkter Ausgang ins Freie für den Vorführungsraum nicht herstellen, so darf bei günstigen allgemeinen Ausgangsverhältnissen ge¬ stattet werden, daß der Ausgang ver¬ mittels eines Vorraumes erfolgt, der nach Art der in der Polizeiverordnung vom 2. Mai 1909 vorgeschriebenen Sicher- ondor-Film Ges. m. b. H. BERLIN SW. 48, Friedrichstraße 235 Telefon Nollendorf 450. 01 cm w Telegramme Kondorfilm, Wirkliche Sorgenbrecher sind unsere gemischten Programme mit Schlager. » Sie madien den Preis - wir tun den Rest. «