Licthbild-Bühne (May 1912)

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

Seite 12 L • B • B No. 20 heitsschleusen einzurichten ist. Der Aus¬ gang aus diesem Vorraum darf auf keinen Fall in den Zuschauerraum führen. 4) Der Vorraum darf zur Lagerung irgend welcher Gegenstände, insbesondere Films, nicht benutzt werden. 5) In dem Vorführungsraum dürfen nur die unbedingt notwendigen Geräte und Einrichtungsgegenstände aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht aus leicht ent¬ flammbaren Stoffen bestehen. 6) Die Unterbringung von Kleidungs¬ stücken und dergleichen im Vorführungs¬ raum ist unzulässig. §5. 1) Der Vorführungsraum muß minde¬ stens 4 qm Grundfläche bei 2 m kleinster Abmessung und 10 cbm Luftraum bei durchschnittlich 2,50 m lichter Höhe haben. 2) In der Regel ist in ihm ein direkt ins Freie führendes Fenster herzustellen. § 6. 1) Die Türen zum Vorführungsraum sind feuersicher, selbsttätig zufallend und nach außen aufschlagend einzurich¬ ten ; sie müssen sich durch Stoß von innen und Zug von außen leicht öffnen lassen. 2) Die in der Sicherheitsschleuse an¬ gebrachte zweite Tür ist nach innen aufschlagend und selbsttätig zufallend einzurichten. § 7. 1) Der Platz für die im Vorführungs¬ raum tätigen Personen muß so liegen, daß sie den Ausgang jederzeit leicht ge¬ winnen können. Dieser Rückzug ist stets unbedingt freizuhalten. 2) der Vorführungsapparat muß so aufgestellt sein, daß er von allen Seiten leicht zugänglich ist. § 8 . Soll der Ausgang vom Vorführungs¬ raum über eine Treppe erfolgen, so muß diese mit Handgeländer versehen und mindestens 50 cm breit sein. Sie darf ein Steigungsverhältnis von 1 zu 1 m nicht übersteigen. Die Verwendung von Leitern ist unzulässig, § 9. 1) Die Projektions- und Schauöff¬ nungen sind möglichst klein zu halten und mit 5 mm starkem, nicht heraus¬ nehmbarem Glase in Zementputz oder Eisenumrahmung zu verschließen. 2) Falls der Abschluß der Projektions¬ öffnung durch Glas nicht durchführbar ist, muß die Oeffnung mit einem fest mit dem Mauerwerk verbundenen Trichter aus mindestens 2 mm starkem Eisen¬ blech abgeschlossen werden; seine kleinere Oeffnung darf nicht mehr wie 4 bis 5 cm Abmessung haben und nicht weiter als 2 cm von der Objektivlinse entfernt sein. 3) Ferner sind die Oeffnungen mit mindestens 2 mm starken Eisenklappen oder Schiebern zu versehen, die sich bereits bei einem Brande im Apparat¬ fenster selbsttätig schließen und auch von Hand im Vorführungsraum und außer¬ halb desselben bedient werden können. § io. 1) Im Vorführungraum kann die Ein¬ richtung einer wirksamen Entlüftungsan¬ lage gefordert werden. 2) Ueber Fenstern und Ventilations¬ öffnungen in den Frontwänden des Vor¬ führungsraumes sind Schutzdächer von 0,50 m Ausladung anzubringen. § 11 . Als Lichtquelle ist elektrisches Licht zu verwenden. Für vorübergehende Veranstaltungen kann ausnahmsweise die Verwendung von Leuchtgas, Aether, Benzin- oder Gasolin-Kalklicht gestattet werden. § 12. 1) Die Projektionslampen sind in Kästen aus Eisen oder Stahlblech unter¬ zubringen, die mit doppelten, in ihrem Innern eine hinreichende Luftzirkulation ermöglichenden Wänden und Decken ver¬ sehen sein müssen. Der Zwischenraum zwischen den Wänden und Decken muß mindestens 2,5 cm betragen. Außerdem sind Boden, Wände und Decken der Kästen mit Asbest auszufüttern. 2) Die in den Kästen vorhandenen Luftlöcher sind, soweit es ohne Störung der Bedienung des Apparates möglich ist, durch Abdeckung mit Drahtgaze oder dergleichen von innen derart zu sichern, daß Funken der Lampen nicht aus den Kästen herausfallen können. Der Boden der Lampenkästen darf auf keinen Fall mit Luftlöchern versehen sein. 3) Die durch die Lampen erzeugte Wärme ist durch besondere ausreichende Lüftung der Lampenkästen in das Freie abzuführen. 4) Die Länge der Kästen muß so be¬ messen sein, daß die Rückwand der¬ selben mindestens 30 cm von der äußersten Stellung der Lichtquelle ent¬ fernt bleibt. § 13. 1) Die Reguliervorrichtung der Appa¬ ratlampe ist nach Rückwärts derart zu verlängern, daß die Handhabung voll¬ ständig außerhalb des Lampenkastens erfolgt. 2) Die hintere Wand der Lampen¬ kästen ist mit einem Asbestvorhang zu schließen, der oben und an den Seiten der Kästen fest angebracht sein muß und nur in der Mitte mit einem Schlitz zur Bedienung der Projektionslampe ver¬ sehen werden darf. Die beiden Teile des Vorhanges müssen so reichlich be¬ messen sein, daß sie bei dem Schlitz einige Zentimeter übereinander fallen. 3) Der Boden der Lampenkästen muß Ober den Vorhang hinausragen und an den Kanten in einer Höhe von mindestens 2 cm umgebogen sein. § 14. 1) Bei Benutzung von elektrischer Beleuchtung sind für die Anlage die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker maßgebend, soweit sie die Billigung der Zentralinstanz gefunden haben. 2) Die Größe der Widerstände ist so zu berechnen, daß bei einem regulären Dauerbetriebe ein Glühendwerden ver¬ mieden wird. Sie sind in der Regel außerhalb des Vorführungsraumes anzu¬ bringen. 3) Ueber die vorschriftsmäßige Aus¬ führung der Anlange ist der Feuerwehr bei der Gebrauchsabnahme die Be¬ scheinigung einer einwandfreien Firma vorzulegen. 4) Alljährlich ist durch Vorlage eines Zeugnisses einer polizeilich als einwand¬ frei anerkannten Firma nachzuweisen, daß die gesamte elektrische Anlage sich noch in vorschriftsmäßigem Zustande befindet. § 15 . 1) Bei Verwendung von Kalklicht dürfen nur entweder sogenannte Sicher¬ heitslampen, bei welchen das Gasge- menge sich erst im Augenblick des Aus¬ tritts kurz vor der Flamme bildet, oder Mischbrenner, bei welchen das Gasge¬ menge sich innerhalb des Brenners mischt, benutzt werden. ondor-Film Ges. m. b. H. BERLIN SW. 43, FriedrichstraBe 235 Telefon Nollendorf 450. ei ei ei Telegramme Kondorfilm. Wirkliche Sorgenbrecher sind unsere gemischten Programme mit Schlager. » Sie madien den Preis - wir tun den Rest- v