Licthbild-Bühne (May 1912)

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Seite 16 L ■ B ■ B No. 20 ein Zeugnis, welches von einer polizeilich anerkannten Prüfungsstelle ausgestellt und von der Behörde bescheinigt sein muß, darüber ausweisen, daß sie mit der Bedienung des Apparates und den dazu erforderlichen Maßnahmen völlig ver¬ traut sind. 2) Personen unter 21 Jahren dürfen mit der Bedienung des Apparates nicht betraut werden. 3) Solange die Projektionslampe des Apparates in Betrieb ist, darf der Vor¬ führer seinen Standort neben dem Appa¬ rat nicht verlassen und sich einer ande¬ ren Tätigkeit als der Bedienung des Apparates und der Lampe nicht zuwen¬ den. Es sind Einrichtungen vorzusehen welche die Klappen vor den Projektions¬ und Schauöffnungen selbsttätig schließen, sobald der Vorführer den Standort am Apparat verläßt. § 28. Die tägliche Arbeitsschicht der den Apparat bedienenden Personen darf bei Gewährung einer zweistündigen ununter¬ brochenen Pause nicht mehr als zehn Stunden, bei Gewährung einer halb¬ stündigen Pause nicht mehr als acht Stunden, ohne eine solche nicht mehr als als 6 Stunden betragen. Die Pause muß frühestens 2V« Stunden nach Be¬ ginn und spätestens 27a Stunden vor Beendigung der Arbeitsschicht liegen. Weitere Pausen von kürzerer Dauer dürfen auf die vorgeschriebene Pause nicht in Anrechnung gebracht werden. § 29. 1) Die als Eingänge zu den Theatern benutzten Türen und Gänge dürfen als Ausgänge nur im Falle der Geiahr und bei der Räumung des Theaters durch die Besucher am Schlüsse der letzten Vorstellung benutzt werden. In den übrigen Fällen hat das Verlassen des Theaters durch besondere Ausgänge zu erfolgen, die den besonderen Anfor¬ derungen des § 70 zu a) der Polizei¬ verordnung vom 2. Mai 1909 entsprechen müssen. Für bestehende Theater können Ausnahmen dieser Bestimmungen zu¬ gelassen werden. 2) Sämtliche Ein- und Ausgänge sind als solche möglichst durch Trans¬ parente hinreichend zu bezeichnen und zu beleuchten. § 30. Soweit Gründe der öffentlichen Sicher¬ heit es geboten und unaufschiebbar er¬ scheinen lassen, müssen auch bestehende Anlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung in Uebereinstimmung ge¬ bracht werden. § 31. 1) Ausnahmen von vorstehenden Be¬ stimmungen bleiben für Fälle, in denen durch anderweite, polizeilich geprüfte und genehmigte besondere Vorkehrungen für die Sicherheit gesorgt ist, der Poli¬ zeibehörde Vorbehalten. Die hierbei den Unternehmern etwa gestellten Bedin¬ gungen sind ebenso zu beachten, wie die Vorschriften dieser Verordnung. 2) Besondere Erleichterungen können zugelassen werden, wenn ausschließlich Films aus schwer entflammbarem Ma¬ terial, d. h. Films, welche nach der Ent¬ zündung bei Entfernung der Zündquelle nicht weiter brennen und von der Be¬ hörde als solche zugelassen sind, zur Verwendung gelangen. § 32. 1) Ein Abdruck der für die Vorführer wichtigen Bestimmungen dieser Verord¬ nung nach näherer Angabe der Polizei¬ behörde ist in Plakaiform im Vor¬ führungsraum an einer deutlich sicht¬ baren Stelle anzubringen. 2) Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach anderweiten Vorschriften eine höhere Strafe angedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögens¬ falle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. § 33. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer amtlichen Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig wird die von mir unter dem 30. September 1907 erlassene Poli¬ zeiverordnung, betreffend die Sicherheit in Kinematographentheatern hierdurch aufgehoben. Berlin, den 6. Mai 1912. Der Polizeipräsident. von Jagow. Mit diesen einzelnen Paragraphen, die im übrigen eigentlich wenig schwerwie¬ gende Härten im Vergleich zu den alten Bestimmungen enthalten, werden wir uns noch beschäftigen müssen. Speziell das in diesem Falle allerdings glücklicher¬ weise stark kautschukartige „Rauchverbot“ erscheint uns unangebracht, zwecklos und schädlich. Rauchen war noch nie die Ursache zur Erhöhung irgendwelcher Feuersgefahr. Viel lieber hätten wir einer Verbesserung vonVentilationseinrichtungen das Wort geredet. □ I Behördlich**. Reform-Versuche in Honnef. Unter dem Vorsitze des Herrn Bürger¬ meisters Brenig fand nachmittag im Sitzungssaales des Rathauses eine Ver¬ sammlung statt zur Herbeiführung einer Besprechung über Eingreifen von Ma߬ nahmen gegen das Kinematographen- theater. Der Versammlung wohnten außer der Lehrerschaft und der Geist¬ lichkeit eine Anzahl sonstiger Herren bei. Aus der Mitte der Versammlung wurde die Ausdehnung der bestehenden Polizei¬ verordnung über Kinematographentheater gewünscht, weiter der Erlaß einer Polizei¬ verordnung, die den Besuch des Theaters durch schulpflichtige Kinder verbietet. Auch fand man es für zweckmäßig, wenn besondere Vorstellungen für hiesige und auswärtige Kinder stattfinden und die Lehrerschaft hierbei die Beaufsichtigung übernehme. Es wurde ein Ausschuß, be¬ stehend aus acht Herren gebildet, der die Ortspolizeibehörde bei strikter Durch¬ führung der bestehenden Poiizeiverord- nung unterstützen soll. Gegen den Kinematographen. Zur Besprechung der Bekämpfung von Auswüchsen der Lichtbildtheater fand am 13. Mai in Dortmund eine Zu¬ sammenkunft von Vertretern der Kirchen¬ gemeinden, Schulverwaltungen, Gemeinde- und Polizeiverwaltungen statt. In der Versammlung sprach u. a. Prof. Dr. Sel- mann (Hagen) über Vorschläge zur Ver¬ besserung des Licktbildthaters. Neue Sicherheitsvorschriften für Karlsruhe. Die Polizeibehörde hat folgende neue Verfügung erlassen: „Auf Grund der in letzter Zeit von dem elektrotechnischen Amt vorge¬ nommenen Besichtigung erhalten Sie nach Antragstellung durch das Gewerbe¬ aufsichtsamt folgende Auflagen: 1. Das Gehäuse für die elektrische Lampe ist doppelwandig zu machen. ondor-Film Ges. m„ b. H. BERLIN SW. 48 f Friedrichstraße 235 Telefon Nollendorf 450. oi oi cn Telegramme Kondorfilm. Wirkliche Sorgenbrecher sind unsere gemischten Programme mit Schlager. » Sie machen den Preis - wir tun den Rest. «