We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.
Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.
Seite SO L ■ B ■ B No. 41 Ci Behördliches. '□ Die Feuerschutzbestimmungen des neuen österreichischen Kino-Gesetzes. Die österreichische Verordnung ver¬ fügt das folgende: Ein Gebäude, das ausschließlich dem Kinematographenbe- triebe dient und einen Fassungsraum bis zu 800 Zuschauern hat, muß so ein¬ gerichtet sein, daß die Ausgänge aus dem Zuschauerraume nach einer Straße oder einem Platze führen und wenig¬ stens zehn Meter von der gegenüber¬ liegenden Begrenzung der Straße oder des Platzes entfernt sind. Bei einem Fassungsraume von 800 bis zu 2000 Zu¬ schauern müssen die Ausgänge nach wenigstens zwei verschiedenen Straßen¬ zügen führen. Bei einem Fassungsraum von mehr als 2000 Zuschauern muß das Gebäude von allen Seiten freistehen, an öffentlichen durchgehenden Straßen liegen und nach allen Seiten Ausgänge haben. Diese Vorschriften über Lage und Ausgänge gelten mit den gemachten Unterscheidungen nach dem Fassungs¬ raume auch für Gebäude, die nicht aus¬ schließlich für den Kinematographenbe- trieb bestimmt sind. In diesem Falle müssen jedoch die Ausgänge für die Zu¬ schauer von den Kommunikationen der anderen Gebäudeteile baulich vollkom¬ men getrennt sein. Minutiöse Bestim¬ mungen regeln die Minimalmaße des Zuschauerraumes, die baulichen Her¬ stellungen, damit der Saal im Falle einer Gefahr mit voller Wahrung der Sicher¬ heit des Publikums rasch geleert wer¬ den könne. Nebenräume für die Gar¬ derobe, Toilette usw., sowie deren Ein¬ richtung und Ausstattung sind genau vorgeschrieben. Besonders strenge Ver¬ fügungen sind hinsichtlich der vollstän¬ digen baulichen Trennung des Apparat¬ raumes vom Zuschauerraume getroffen und es wird bestimmt, daß in der beide Räume trennenden Mauer nur eine Oeffnung gestattet sei, die knapp den Durchgang der Lichtstrahlen des Pro¬ jektionsapparates auf die Leinwand zu¬ läßt. Da das Brennen des Films eine Hauptgefahr bildet, sorgt eine Reihe von Verfügungen dafür, daß die Handhabung mit den Films die sorgfältigste sein müsse, und die vollständige Trennung des Filmvorrates vom Apparat größere Unfälle ausschließe. Es muß nämlich eine Einrichtung vorhanden sein, durch die es unmöglich gemacht wird, daß bei einer Entzündung des Filmstreifens mehr als das vor der Lichtquelle be¬ findliche Stück des Streifens verbrennt. Es sind Einrichtungen zu treffen, die die selbständige Einschaltung der allge¬ meinen Beleuchtung des Zuschauer¬ raumes im Falle eines Filmbrandes, oder selbst bei einer Störung im Projektions¬ apparat bewirken. Die hier mitgeteil¬ ten Bestimmungen erheben keinen An¬ spruch auf Vollständigkeit. Dem Fach¬ mann kann die Lektüre, das eingehende Studium des Wortlautes der öster¬ reichischen Verordnung nicht dringend genug empfohlen werden. Feuerpolizeiliche Vorschriften Der Minister des Innern hat den nachgeordneten Behörden die neue vom Berliner Polizeipräsidenten erlassene Verordnung über die Sicherheit in Kine- matographentheatern mit dem Be¬ merken zugestellt, daß diese neue Poli¬ zeiverordnung, welche der Entwicklung der Kinematographentheater und den Fortschritten der Technik in der Rich¬ tung einer Verringerung der Feuersge¬ fahr kinematographischer Vorführungen Rechnung trägt, künftig an Stelle der alten Verordnung als Muster für den Erlaß von Polizeiverordnungen über die Feuersicherheit kinematographischer Vorführungen dienen kann. Soweit nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürf¬ nis für den Erlaß einer solchen Verord¬ nung nicht besteht, gewährt die Polizei¬ verordnung den Polizeibehörden einen Anhalt für die im Einzelfall an die Un¬ ternehmer kinematographischer Vor¬ führungen im feuerpolizeilichen Inter¬ esse zu stellenden Anforderungen. Die württembergische Kammer. Die Erste württembergische Kammer überwies eine Eingabe des Landesver¬ bandes für Jugendfürsorge um Einfüh¬ rung der Präventivzensur und Konzes¬ sionspflicht für die Kinos und um ge¬ setzliche Regelung des Kinobesuches für die Jugendlichen der Regierung zur Berücksichtigung. Ebenso wurde die wiederholte Eingabe des Volksbundes zur Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild, betreffend öffentliche Aus¬ lagen, Schaufenster, Kinematographen und Mutoskope, der Regierung zur Be¬ rücksichtigung überwiesen. □ Allerlol Jugendliche Kino-Künstler. Die Kinderrollen im Kino erfreuen sich allgemeiner Beliebtheit, und in Amerika scheinen die großen Filmge¬ sellschaften mit der Hilfe der Kleinen und Kleinsten wirklich erst zu rechnen. Denn sie zahlen Gagen, die bei uns den Durchschnitt der Schauspielergehälter weit übersteigen. Ein kleines Film¬ genie scheint die 9jährige Miß Gladys zu sein. Sie ist für die Biograph Company in New York mit einer jährlichen Gage von 10 000 Mark fest verpflichtet. Aber selbst vier- und fünfjährige Kinder mit ein bischen Anmut und Intelligenz kön¬ nen vor dem Kurbelkasten goldenen Lohn erwerben. So sind für die Lubin Comp, beispielsweise gleich eine An¬ zahl Kinder tätig, deren bestes Mitglied der dreieinhalbjährige Buster Johnson ist. Dem Knirps sind einige „Rollen“ auf den Leib geschrieben, und er er¬ spielte sich etwa 100 Mk. in der Woche. Seine besten Partner sind Miß Hen- rietta O'Beck, 4 Jahre alt, und Mo Clo- sey, 5 Jahre alt, die mit 80 Mark pro Woche dem Kinderensemble ange¬ hören. Die Kalem Company besitzt zwei jugendliche Stars in der kleinen vierjährigen Adelaide Lawrence und dem fast gleichaltrigen George Hollister. Die kleine Lawrence soll mit soviel Leb¬ haftigkeit und Ausdruck spielen, daß ihr „Auftreten“ auf der Leinwand die Zu¬ schauer jedesmal in hellen Jubel ver¬ setzt; sie bekommt dafür auch eine höhere Gage als alle ihre Altersgenos¬ sinnen; 120 Mark die Woche und ver¬ dient eigentlich viel mehr. Der kleine George Hollister ist das Söhnchen der Miß Alice Hollister, einer der besten Kräfte der Kalem Company. Er ist ein weitgereister und erfahrener kleiner Kinomime, denn er beteiligte sich schon an Gastspielreisen in Aegypten und Pa¬ lästina, in denen seine besonderen Fähigkeiten den größten Beifall er¬ regten. Die Eröffnung der „Kammerlichtspiele“ in Breslau. (Premierenkritik aus der „Breslauer Zeitung“.) „Kammerlichtspiele“ nennt sich ein am Sonnabend, den 5. Oktober neueröffnetes kinematographisches Un¬ ternehmen, das die Berliner Kammer- Lichtspiel G. m. b. H. im Hofe des Vorteilhaftes Angebot! Lichtspieltheater in lebhafter Industriestadt Brandenburgs, mit viel Militär, in bester Lage, vornehmes Etablissement in neuem Hause, flott im Gange und neuesten Styls, per sofort zu übernehmen, auch pachtweise. Reflektanten erfahren näheres unter M. T. in der Expedition dieses Blattes.