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No. 44 L • B • B Seite 41 □ Behördliches □ Prüfung der Schöneberger Kinosteuer- ordnung. Die existenzvernichtende hohe Schö¬ neberger Kinotheatersteuer, die, wie vorauszusehen war, unbedingt einer Prüfung bedarf, hat sich vom rein finan¬ ziellen Standpunkt aus bewährt. Das etatsmäßige Soll für das Jahr 1912 be¬ trägt 50 000 Mark; die Isteinnahme im ersten Halbjahr hat 27 000 Mark er¬ geben, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieses erste Halbjahr das Sommerhalb¬ jahr ist, in dem erfahrungsgemäß die Kinematographentheater schwächer als im Winterhalbjahr besucht werden. Da es nicht ausgeschlossen scheint, daß bei der Neuartigkeit der Steuer sich gewisse Härten herausgestellt haben, hat im Auf¬ träge der liberalen Fraktion der Schöne¬ berger Stadtverordnetenversammlung Stadtverordneter Fritz Bamberg bei der Stadtverordnetenversammlung den An- trag gestellt, daß der Magistrat eine aus Stadtverordneten und Magistratsmit¬ gliedern bestehende Deputation ein- setzen soll, die sich mit der Prüfung der Frage, ob und welche Aenderungen sich bei der Kinematographensteuer emp¬ fehlen, beschäftigt. Bereits in der nächsten Sitzung der Schöneberger Stadtverordnetenversammlung soll über diese Angelegenheit verhandelt werden. Zum Reichskinogesetz. Eine reichsgesetzliche Regelung des Kinowesens wird, wie verlautet, von den maßgebenden Stellen in Erwägung gezogen. Es bestehen schon eine Reihe von ministeriellen Erlassen, polizei¬ lichen Verfügungen und städtischen Be¬ stimmungen über das Kinowesen, die so¬ eben wieder durch die neuen Verfü¬ gungen Bayerns eine Ergänzung erhalten haben, die aber nun eine Zusammen¬ fassung für das ganze Reich erfahren sollen, da eine einheitliche Regelung auch im Interesse der Kino-Interessen¬ ten selbst liegt. Die künftigen Bestim¬ mungen sollen besonders einheitliche Verordnungen über das Verhältnis der Kinematographentheater zur Jugend fcstsetzen. Es gibt Städte, die keinerlei Einschränkungen für den Kinobesuch der Jugend getroffen haben, während anderwärts diese Einschränkungen außerordentlich scharf und vielleicht auch ungerecht sind. Es kann mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß in die zu bildenden „Zensurausschüsse“ auch Volksschullehrer berufen werden. Gegenwärtig befassen sich die Kultus¬ ministerien der Bundesstaaten mit den Vorarbeiten zur weiteren gesetzlichen Regelung des Kinowesens. Die Kinosteuer in Ansbach. In der letzten Sitzung des Magistrats gab der Referent für die geplante Kino¬ steuer, Rechtsrat Erhard, einen Bericht über eine Umfrage bei den Kinotheatern der Stadt. Nach den Angaben und bei Berechnung einer zehnproz, Billetsteuer müßte das Kinematographentheater in der Krone 1954,25 Mk., das im Walfisch 4200 Mk. und das im Schloßtheater 2700 Mark im Jahre bezahlen. Das wäre im Jahre eine Gesamteinnahme von 9500 Mark. Der Referent meint schließlich, man sollte bis auf weiteres von der Er¬ hebung einer Kartensteuer absehen. Herr Oberbürgermeister Rohmeder kann dem nicht beipflichten. Es sollten alle gleich behandelt werden und das könne nur geschehen durch die Billet¬ steuer. Herr Bühlmeier meint, Gerech¬ tigkeit sei recht. Aber in diesem Falle treffe es nicht ganz zu. Der Besitzer im Walfisch zahle 3000 Mark Miete, der in der Krone 1200 Mk. und der im Schlo߬ theater gar nichts. Das sei ein Unter¬ schied. Er meine, wenn 900 Mk, Lust¬ barkeitssteuer an die Kämmereikasse abgeführt würden, sei das genug.. Herr Oberbürgermeister Rohmeder verweist darauf, daß die Kinematographentheater manchen Geschäftsleuten schadeten. So klagten beispielsweise die Wirte ganz bedeutend über Zurückgang ihres Ge¬ schäftes durch die Kinematographen¬ theater. Derartige Rückgänge hätten dann auch eine Rückwirkung auf die Steuerleistung. Auf Antrag des Herrn Deuringer wird die Weiterberatung der Angelegenheit auf die nächste Sitzung vertagt und der Referent beauftragt, neben der vorliegenden Berechnung auch noch eine solche mit einer acht- und eine mit einer sechsprozentigen Er¬ hebung der Billetsteuer der Lichtspiel¬ theater auszuarbeiten. Kinosteuer in Osnabrück. Die städtischen Kollegien beschlossen die Besteuerung kinematographischer Vorstellungen, und zwar mit 10 Mk. für 200 Sitze, für jedes angefangene Hun¬ dert 5 Mk. mehr. Die Hälfte der Steuer wird für Vorstellungen belehrenden In¬ halts erhoben. Die neue Steuerordnung in Düsseldorf. Die von der Stadtverordneten-Ver- sammlung am 30. Juli d. J. beschlossene Aenderung der Lustbarkeitssteuerord¬ nung hinsichtlich der Besteuerung der Kinematographen-Theater hat inzwi¬ schen die Genehmigung des Bezirksaus¬ schusses und die Zustimmung des Ober¬ präsidenten gefunden und ist bereits am 10. Oktober in Kraft getreten. Die Steuer wird in der Regel als Bil¬ letsteuer erhoben und nur bei kleine¬ ren Betrieben, die keine Billets aus¬ geben, ist von dieser Steuerreform abgesehen und auf die Pauschsteuer zu¬ rückgegriffen. Die Billetsteuer beträgt bei einem Eintrittsgeld bis 50 Pfg. 10 Pfg., bei höherem Eintrittsgeld für jede weitere angefangene halbe Mark wei¬ tere 10 Pfg. Für die Pauschsteuer gelten folgende Bestimmungen: „Für jede Vor¬ stellung im Betrieb eines Kinemato- graphen, eines Theaters lebender Pho¬ tographien und ähnlicher Vorführungen werden, wenn Plätze vorhanden sind, bis 100 Personen 6 Mk., bis 150 Per¬ sonen 8 Mk., bis 200 Personen 10 Mk., bis 250 Personen 12 Mk., bis 300 Per¬ sonen 15 Mk., bis 350 Personen 20 Mk., für jede weitere angefangene 150 Plätze 5 Mark Steuer mehr erhoben. Sind die einzelnen Vorstellungen nicht durch größere Pausen voneinander getrennt, sondern schließen sie sich unmittelbar aneinander an, so gelten je zwei Stunden der Vorführungen (auch wenn dieser Zeitraum nur angebrochen ist) als eine Vorstellung. Der Oberbürgermeister kann auf Antrag — nach Anhörung einer von ihm zu ernennenden Kom¬ mission von 3 Sachverständigen — nach seinem Ermessen die Steuer (Karten¬ steuer und feste Steuersätze) für Vor¬ stellungen in Kinematographentheatern ermäßigen, wenn und solange die Dar¬ bietungen des betreffenden Unterneh¬ mens vorwiegend der höheren Kunst oder der Belehrung dienen. Ebenso kann der Oberbürgermeister eine Er¬ mäßigung der festen Steuersätze ein- treten lassen, wenn der Besuch der Theater infolge ihrer örtlichen Lage ge¬ ring ist. Die Filmprüfung in Leipzig. Wie wir einem Leipziger Blatt ent¬ nehmen, wurde dort bisher die Film¬ zensur durch Wachtmeister erledigt. Von jetzt ab sind Kanzleibeamte des Polizeiamtes damit betraut. — Ueber die Schwierigkeit eines richtigen Zen- sierens sind schon die größten Geister gestolpert. Wir vermuten, daß Kanzlei¬ beamte dazu außerordentlich geeignet sind. Kinderverbot in Thurgau in der Schweiz. Einige Schulvorsteherschaften haben an den Regierungsrat das Gesuch ge¬ richtet, es möchte den schulpflichtigen Kindern der Besuch von Kinemato¬ graphentheatern verboten werden. Der Regierungsrat hat diesem Gesuche ent¬ sprochen und folgendes Verbot er¬ lassen: „Der Besuch von Kinemato- graphenvorstellungen durch schulpflich¬ tige Kinder ist untersagt. Ausnahms¬ weise dürfen von Zeit zu Zeit besondere Schülervorstellungen abgehalten wer¬ den, deren Programm vorher durch die Schulvorsteherschaft zu genehmigen ist.