Lichtbild-Bühne (April 1913)

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Seite 8 L • B • B No. 16 Lustbarkeitssteuer in Karlsruhe. Erfolg stärkt den Mut. Nach B dem Muster anderer Städte, die glänzende Erfahrung mit der Einführung einer Lustbarkeits¬ steuer erzielt haben, wenn auch deren existenzvernichtende Wirkung auf einem anderen Blatt zu lesen ist, will nun jetzt auch Karlsruhe nicht zurückstehen und sich ebenfalls eine lukrative Vergnügungssteuer zulegen. Interessant ist die Begründung, die der Stadtrat gibt, um die Steuer zur Annahme schmackhaft zu machen. Wir geben im Auszug einige der markantesten Leitsätze hier wieder: ,, . . . Eine Lustbarkeitssteuer wird von außerordentlich zahlreichen deutschen Städten erhoben. Die äl¬ teste Steuerordnung (Straßburg i. E.) ist von 1797, die nächste (Kiel) von 1871; etwa seit 1880 werden Lustbar¬ keitssteuern in rascher Folge von den Städten eingeführt, vor allem seit das preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 in seinem § 15 den Gemeinden diese Abgabe gestattet. Eine Mitteilung der Zentralstelle des Deutschen Städtetages vom 23. Ja¬ nuar 1913, die auf Vollständigkeit keinen Anspruch macht, ergibt fol¬ gendes: In Preußen wird Lustbar¬ keitssteuer von 189 Gemeinden er¬ hoben, insbesondere von fast sämt¬ lichen größeren Städten (auch in Berlin ist die Einführung jetzt er¬ folgt). In Bayern sind es 19, in Sachsen 20, in sonstigen Bundes¬ staaten 10 Städte, die eine solche Steuer besitzen; auch hier handelt es sich in erster Linie um die großen Städte. Die Erträge sind je nach der Ausgestaltung, insbesondere nach dem Umfang der unter die Steuer fallenden Lustbarkeiten sehr ver¬ schieden, vielfach jedoch sehr hoch, besonders in den Städten des Rhein¬ landes, wo die Steuer seit langer Zeit üblich und sehr ausgebildet ist. Nach einer Statistik von 1908 erzielten z. B. Düsseldorf 130, Cöln 104, Elber¬ feld 98 Pfg. auf den Kopf der Bevölke¬ rung, während die Mehrzahl der da¬ mals befragten Städte sich zwischen Erträgen von 25 bis 75 Pfg. auf den Kopf bewegte. In Württemberg und Hessen sind kommunale Lustbarkeitssteuern bis¬ her nicht eingeführt. Auch in Baden hat noch keine Gemeinde von dem ihr durch Gesetz vom 31. Juli 1904 verliehenen Rechte der Besteuerung praktischen Gebrauch gemacht. Die Städte betrachten naturgemäß diese neue Steuerart als eine Reserve, deren Benutzung für ungünstige Jahre aufzusparen ist. In Mannheim hatte der Stadtrat zu Anfang des Jahres 1910 dem Bürgerausschuß eine um¬ fassende Lustbarkeitssteuer vorge¬ schlagen, zog die Vorlage jedoch wieder zurück. Auch in Karlsruhe war zu derselben Zeit ein Entwurf ausgearbeitet, wurde aber vom Stadtrat nicht weiter verfolgt, da 1910 und in den beiden folgenden Jahren eine dringende Notwendigkeit zur Erschließung neuer Steuerquellen nicht bestand. Diese Notwendigkeit ist jetzt cin- getreten, insbesondere auch mit Rücksicht auf die schon mit Sicher¬ heit erkennbaren großen Ansprüche der nächsten Jahre. Damit in diesem Zeitpunkt die Deckung des gesteiger¬ ten Bedarfes nicht ausschließlich auf die vorhandenen Steuerquellen und vor allem auf die Umlagen ange¬ wiesen ist, hält der Stadtrat jetzt die Ausnutzung der Lustbarkeitssteuer für geboten. . . . Die Vorschriften über Erhe¬ bung der Steuer schließen sich an Bestimmungen an, die anderwärts er¬ probt sind. Je nachdem bei der steuerpflichtigen Lustbarkeit Ein¬ trittsausweise ausgegeben werden oder nicht, erfolgt die Erhebung ent¬ weder in der Form der Kartensteuer (Billetsteuer) oder der Taxe (Pau¬ schalsteuer). Bei Festsetzung der Steuersätze ist darauf Rücksicht ge¬ nommen, daß nicht über schon ander¬ wärts vielfach eingeführte Sätze hin¬ ausgegangen werden soll. Unter Zugrundelegung der jetzi¬ gen tatsächlichen Verhältnisse (z. Zt. bestehen hier 8 Kinematographen- theater und ein Varietetheater) er¬ gibt eine Schätzung des Brutto¬ ertrages der Steuer folgende Ziffern: 1. für Varietes bei 240 Spieltagen und der Annahme, daß durch¬ schnittlich ein Drittel der Plätze besetzt ist, 8 600 Mk.; 2. für Kinematographentheater bei 362 Spieltagen, 3 Vorstellungen täglich und ebenfalls einer durch¬ schnittlichen Besetzung von einem Drittel der Plätze 47 400 Mark; 3. für den Totalisator 1600 Mk.; 4. für alle übrigen Veranstaltungen, nach der sich gleichbleibenden Zahl der Vorführungen in den letzten Jahren berechnet, zusam¬ men 3200 Mk. Bei Annahme von etwa 4000 Mk. Verwaltungskosten läßt sich demnach der jährliche Reinertrag auf 57 000 Mark schätzen. Ein besserer Besuch de»- kartensteuerpflichtigen Veran-