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Landesstelle an und zwar ist beabsichtigt, bei der demnächst zu errichtenden Landespolizeizentrale einen oder zwei höher gebildete Polizeibeamte nebenamtlich mit der Prüfung der Bildstreifen zu betrauen.
Die Zulassung eines Bildstreifens ist zu versagen, wenn seine öffentliche Vorführung geeignet ist, die Gesundheit oder Sittlichkeit der Zuschauer zu gefährden oder eine verrohende und die Phantasie überreizende oder den Sinn für Recht und für öffentliche Ordnung verwirrende oder abstumpfende Einwirkung auszuüben. Für einBildstreifen kann werden, daß sie für Personen unter
zelne bestimmt 16 Jahren nicht vorgeführt werden dürfen. Ebenso sind Bildstreifen ausgeschlossen, die die Augen der Zuschauer durch übermäßiges Flimmern zu schädigen geeignet sind,
Nicht jeder Film, in dem ein Verbrechen oder ein Selbstmord, eine vereinzelte grobe Geschmacklosigkeit oder ein derber Scherz vorkommt,
soll ohne weiteres zu „Schundfilmen“
gerechnet werden. Der Schutz gegen
eine übertriebene Splitterrichterei müsse, so wird in der Begrühdung ausgeführt, in dem gesunden Sinne der sorgfältig auszuwählenden Sachverständigen gefunden werden. Als Sachverständige, deren Rat die polizeiliche Prüfungsbehörde hat, kommen insbesondere Aerzte, Lehrer, Pfarrer, Redakteure, Organe
der Schuloder Kommunalverwal
einzuholen
tung, Geschworene, Schöffen usw. in Betracht. Will ein Unternehmer Jugendvorstellungen veranstalten, so hat er das in der Anzeige anzugeben und die Zeit des Beginnes solcher Vorstellungen sowie die vorzuführenden Bilder besonders zu benennen. Es ist darauf hinzuwirken, daß in den Jugendvorstellungen in vernünftiger Abwechselung mit Bildern unterhalInhalts Vorgänge belehrenden Inhalts vorge
tenden auch wissenswerte
führt werden. Jugendvorstellungen dürfen nicht länger als bis 8 Uhr
abends dauern. Zu öffentlichen Lustspielvorstellungen, die nicht als Jugendvorstellungen anerkannt sind, dürfen jugendliche Personen nur in Begleitung ihrer Eltern oder sonstiger aufsichtsberechtigter Personen und auch nicht länger als bis 8 Uhr abends zugelassen werden.
Gegen das Verbot eines Bildstreifens steht den Beteiligten das Beschwerderecht zu; endgültig entscheidet das Ministerium des Innern, Die Kosten der Prüfung der Bildstreiien sollen von den Kinematographenbesitzern getragen werden. (!!) Die Unternehmer haben den in Betracht kommenden Beamten der Polizeibehörde jederzeit den Eintritt in die Vorstellungen zu gestatten, Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Derselben Strafe unterliegt, wer sich fälschlicherweise als zur Aufsicht über eine jugendliche Person berechtigt ausgibt.
NINO +
I teil des Berliner Gewerbege»
033 einem jüngst ergangenen Urrichts ein gewerblicher Angestellter sein und gehört mit seinen Klageansprüchen vor das Forum des Gewerbegerichts — wie jeder einfache Handwerker. Vom rein praktischen Gesichtspunkte aus könnte man den Standpunkt des Gewerbegerichts nur begrüßen. Die Prozeßführung ist ein
facher, schneller zu erledigen und vor
allem mit weniger Kosten verknüpft. Das Verfehlte bei diesem Urteil liegt mehr in der Begründung desselben und bringt wieder einmal den Beweis, mit welch geringer Sachkenntnis oft
mals die Gerichte der Kinemato
graphie gegenüberstehen, In dem Urteil heißt es:
„Es ist richtig, daß die künstlerische Tätigkeit nicht unter die Gewerbeordnung fällt, auch Schauspieler nicht darunter, so
Demnach fallen
Ein verfehltes Urteil.
fern ihre Beschäftigung eine künstledie
wissenschaftlichen und künstlerischen
rische war. Wenn nun aber
Berufe der Gewerbeordnung nicht unterstellt sind, so war der Sinn und Zweck dieser Haltung des Gesetzgebers der, es solle die freie wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit der Gewerbeordnung nicht unterstellt sein. Eine freie künstlerische Tätigkeit liegt aber nur dann vor, wenn der betreffende Künstler die