Lichtbild-Bühne (July 1914)

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7. Jahrgang 1914 Der Abonnementsbetrag beträgt für Deutschland durch das Postzeitungsamt vierteljährlich Mk. 2,— bei freier Zustellung, bei Streifbandbezug 4 Mk., für Österreich -Ungarn Kr. 5,—im WelıpostVerein jährlih Mk. 24,-. Die Lichtbild-Bühne erscheint jeden Sonnabend , orte . Das Fachorgan en für das —% Jnteressengebiet . n Kinemafographen Verlag: Lichtbild-Bühne, Berlin SO. 16 Michaelkirchstraße 17. Telegramm -Adresse: Lichtbildbühne, Berlin. Verlag: Moritzplatz, 14984. Expedition: Moritzplatz, 14985. Chefredakteur: Arthur Mellini. BERLIN, den 4. Juli 1914 Telephon; Heft No. 40 Bw T OORANEI IL ILIL IT A ev Der Insertionspreis beträgt 15 Pf pro 6gespaltene Zeile, !/ı Seite Mk. 100,—. l/a Seite Mk. 60,—, 1a Seite Mk. 30,—. I/s Seite Mk. 18,—, !/ıs Seite Mk. 10,—. Schluss der Anzeigen-Annahme — Mittwoc früh. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keinerlei Gewähr. m, Erfüllungsort: Berlin-Mitte. I] Zum Berliner Filmkrieg. Von Rechtsanwalt Dr. Georg Woliisohn, Berlin. n einer Zuschrift an das „Berliner Tageblatt“, dem Polizeipräsidium nahestehenden Seite herrühren soll, wird zu dem Streik der Filmfabrikanten, die ihre Films fortan nicht mehr selbst zensieren lassen wollen, darauf hingewiesen, daß diese Obstruktion der Filmfabrikanten im Hinblick auf das erstrebte Ziel völlig wirkungslos bleiben und in Kürze das ganze Filmgeschäft lahmlegen muß. Dieser Hinweis ist nicht unbegründet. Eine Verpflichtung der Polizei, den Fabrikanten zu zensieren, besteht nach der Polizeiverordnung betreffend die Filmzensur nicht. Die bisherige Praxis der Berliner Zensurbehörde beruht stillschweigenden aus praktischen Erwä gungen diktierten Abkommen mit den die von einer auf einem Filmfabrikanten. Dadurch ist jedoch ein Recht irgend welcher Art auf Zensierung ihrer Films für die Fabrikanten nicht begründet worden. Die Polizei hat übrigens die bisherige Praxis vor nicht allzu langer Zeit schon einmal durchbrochen, indem sie einem widerwilligen Fabrikanten eine Zeitlang die Zensur tatsächlich verweigerte, Ein Gewohnheitsrecht kommt also nicht in Frage. Die Weigerung der Fabrikanten muß zur Folge haben, daß die Zensurbehörde der Fülle der Arbeit nicht gewachsen ist, die aus der Zensurierung jedem einzelnen Kinobesitzer erwachsen muß. Wenn beispielsweise 30 Theaterbesitzer in Berlin denselben Film spielen wollen, muß die Behörde diesen Film 30 mal prüfen. Sie kann sich kaum mit der Ausferti gung von Abschriften der Zensurkarte des einmal geprüften Films begnügen, da ja die verschiedenen Theater Kopien spielen können, die inhaltlich von der zensierten Kopie abweichen, wie dies schon früher im unlauteren Geschäftsverkehr vorgekommen ist. Nichtzensierte Films dürfen jedoch, da die Polizeiverordnung zu Recht besteht, nicht gespielt werden, auch wenn die Polizei selbst die Schuld an der Nichtausübung der Zensur (wegen Ueberbürdung) trägt. Eine unzulässige Beschränkung der Gewerbefreiheit ist in der Zensur nicht zu erblicken, vielmehr nur die rechtlich begründete Einschränkung in der Ausübung des GewerbebetrieDemzufolge bleibt dem geschä digten Theaterbesitzer, der seine dem bes. Polizeipräsidium eingereichten Films