Lichtbild-Bühne (July 1914)

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Seite 10 71. Jahrgang 1914 Nummer 40 nicht rechtzeitig zensiert erhält und deshalb womöglich zeitweise überhaupt nicht spielen kann, nur der Apell an die der Polizei vorgesetzten Verwaltungsbehörden übrig. In demselben Sinne hat sich übrigens in einer ähnlich liegenden Sache bereits das Kammergericht als Revisionsgericht geäußert (vergl. Urteil vom 3, Juli 1913 in der Strafsache Daniel). Da gegen derartige Mißstände bei Ausübung der Zensur nur der Verwaltungsweg gegeben ist, kann auch eine Schadenersatzpflicht der Polizeibehörde gegenüber dem Theaterbesitzer oder gar dem Fabrikanten gegenüber nicht in Frage kommen. Können die Kino-Theater aber nicht spielen, so kaufen sie natürlich auch keine Films. Kein Theaterbesitzer wird sich Ordnungsstrafen aussetzen wollen, die wegen Vorführung jedes einzelnen, nicht zensierten Films gegen ihn verhängt werden, also ins Unbegrenzte Und schließlich wäre die Polizei berechtigt, wenn auch allgemein zur Durchsetzung der Kontrollbefugnisse die Schließung der Theater ungesetzlich erscheint, das Theater ev. zu schließen, wenn der gehen können, Theaterbesitzer überhaupt keine zensierten Films vorrätig hält. Danach dürfte die Weigerung der Fabrikanten nur als Demonstration Bedeutung haben, die hoffentlich mit den anderen getroffenen Maßnahmen den Erfolg nicht verfehlen wird. Ueber die praktische Tragweite der neuen Verordnung betreffend die Erhebung von Grundgebühren für die Zensurierung der Films vom 4, Mai 1914, über die mit der Erhebung der Gebühren verbundene Schädigung der ganzen Kinobranche ist bereits in Nr. 38 dieser Zeitschrift ausführlich geschrieben worden, Es soll deshalb hier lediglich die Frage nach der Rechtsgültigkeit besprochen werden. Die Kosten der Polizeiverwaltung sind nach $ 3 des Polizeigesetzes vom vom 11. März 1850 vom Staat bezw. Vielfach welche Funktionen zu dem Dienstbetriebe Polizeibehörden gehören und damit von den gemäß $ 3 des zit. Gesetzes zur Tragung der Kosten der Polizeiverwaltung allgemein Verpilichteten zu bezahlen sind. Läßt die Polizei Revisionen vornehmen, um festzustellen, daß die einer Erlaubnis zum Betriebe der Gastund Schankwirtschaft hinzugefügten Bedingungen wegen der Beschaffenheit des Lokals fortdauernd erfüllt werden, daß ein Grundstück sich nicht in einem polizeiwidrigen Zustand befindet, oder daß jemand nicht etwas tut, wodurch die Gesundheit von Menschen gefährdet, Strafbares begangen oder sonst ein Anlaß zum polizeilichen Einschreiten gegeben wird, so hat die Polizeibehörde die Kosten dieser Revision zu tragen. Zu den Kosten ihres Dienstbetriebes gehören z. B. ferner die periodischen Maßund Gewichtsrevisionen, die Revision der Bierdruckapparate, die Kosten, die etwa die Untersuchung von Kraftfahrzeugen durch einen von der Polizei bestellten Sachverständigen erwachsen usw. den Gemeinden zu tragen. ist zweifelhaft geworden, der etwas Ist in der Polizeiverordnung das Recht normiert, vor Erteilung der Erkennungsnummer die Prüfung des Kraftfahrzeuges auf seine Sicherheit vorzunehmen, so gehört die Untersuchung durch von der Polizei bestellte Sachverständige zu den Ermittelungen und Untersuchungen behufs Gewinnung von Unterlagen für die Entschließung der Polizeibehörde, also zu ihrem Dienstbetriebe, Keines wegs könnten dem Eigentümer die Kosten des Sachverständigen angesonnen werden. Hier könnte nur durch besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt werden, wie z. B. ausnahmsweise nach $ 3 des Gesetzes vom 3, Mai 1872 betr. den Be-. trieb der Dampfkessel die Gebühren für die periodischen Untersuchungen der Dampfkessel die Besitzer der Dampfkesselanlagen zu zahlen haben (vergl. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Band 28 S. 110). Würde in der Polizeiverordnung gültig bestimmt sein, daß die Polizei zwecks Prüfung des Fahrzeuges dessen Vorführung verlangen kann, so würden die Kosten der Vorführung des Kraftfahrzeuges dem Eigentümer obliegen, eben wegen der Rechtsgültigkeit der Auflage zur Vorführung. Dasselbe wäre der Fall, wenn z. B. nach einer Polizeiverordnung der Führer des Kraftfahrzeuges vor Erteilung der Erkennungsnummer den Nachweis zu führen hätte, daß sein Wagen allen Die Ge bühren des Sachverständigen gingen Anforderungen genüge. dann zu seinen Lasten (vergl. Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Band 31 S. 310ff.). Maßgebend ist hierfür, daß in den beiden letzten Fällen die Vorführung und die Beschaffung des Gutachtens im Interesse des Eigentümers selbst erfolgen, der den Nachweis führen muß, daß er eine überhaupt zur Benutzung. geeignete Einrichtung besitzt, während in den anderen Fällen die Revisionen im öffentlichen Interesse zur Verhütung von Gefahren für das Publikum angeordnet werden (vergl. Kammergericht vom 11. Juli 1903 im Preuß, Verwaltungsblatt 25 S. 90). Delhalb sind auch nach der ministeriellen Verfügung vom 4. Oktober 1878 bezüglich der Kosten für die Revision des Gewerbebetriebes der Fleischbeschauer