Lichtbild-Bühne (July 1914)

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Nummer 40 7. Jahrgang 1914 Seite 11 rn — Tr L’B:B CS m] die Kosten für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen nicht von der Polizei zu tragen, sondern von demjenigen, der das Fleisch verkaufen will und es untersuchen lassen muß, ehe er verkaufen darf (Oberver waltungsgericht Band 31 S. 318). Die Zensurierung der Films erfolgt nicht im Interesse der Fabrikanten oder der Kino-Theaterbesitzer, sondern im öffentlichen Interesse zur Verhütung von Gefahren für das Publikum. Die Zensurverordnung hat ihren Stützpunkt in dem bekannten $ 10, Teil II A.L.R. Prima facie könnte man hiernach vielleicht annehmen, daß die neue Belastung der Theaterbesitzer (Fabrikanten) analog den vorgedachten Einzelfällen unbegründet wäre, weil die Ausübung der Zensur zum Dienstbetriebe des Polizeipräsidiums gehört. Indessen sind die Films zum Verkauf bestimmt, so daß, wie bei der Trichinenschau, die Kosten tatsächlich wegen des Privatinteresses vom Fabrikanten bezw. Theaterbesitzer zu tragen wären, andererseits und vornehmlich sind in der neuen Belastung nach der Verordnung vom 4. Mai 1914 nicht wie in den oben behandelten Fällen polizeilicher Revisionen von Betriebseinrichtungen Unkosten, sondern Gebühren zu erblicken. (Oberverwaltungsgericht Band 31, S. 316.) Der Unterschied ist ohne weiteres klar. Dort wird lediglich erstattet, was wirklich aufgewendet ist; Ge. bühren sind von einem Aufwand unabhängige Vergütungen für besondere im Interesse Einzelner erfolgende staatliche Leistungen (Hue de Grais 1910, Seite 207). Noch vielmehr als bei Erhebung von Unkosten gilt für die Erhebung von Gebühren, daß solche ohne gesetzliche Grundlage gültig nicht erhoben werden können. und Die Gebührenpflicht beruht zum Teil auf Gesetz d. i. übereinstimmung der gesetzgebenden der Willens Körperschaften, zum Teil auf Verordnungen. Durch Gesetz sind namentlich die wichtigsten Gebühren, die der Rechtspflege geregelt worden, während die Gebühren der Verwaltung und die Benutzungsgebühren (für Benutzung von Gemeindeanlagen, wie Wasserwerken, Kanalisation, Schlachthäusern) zumeist auf Verordnung beruhen. Es sei hier nur auf die Baupolizeigebühren für Genehund Beaufsichtigung der Bauten hingewiesen, Kgl. Erl. vom 30. Dezember 1895 (vgl. Strutz, Abgabenrecht S. 451, und Friedrichs Polizeigesetz 1911, S. 63). Gegen die Rechtsgültigkeit der neuen Verordnung dürfte hiernach migung nichts einzuwenden sein. Insoweit nach $ 4 der Verordnung für Beglaubigung von Abschriften der Zensurkarten eine Gebühr von einer Mark für jede Abschrift an die Staatskasse zu entrichten ist, könnten allerdings Zweifel entstehen. Bisher konnten die Fabrikanten die Erlaubniskarten beziehen, wo sie wollten. Fortan werden sie sich selbstverständlich die Kosten sparen, die durch den Bezug der Karten von privater Seite entstehen, da die Beglaubigungskosten dieselben bleiben. Tatsächlich wird hierdurch für die Polizei eine ausschließliche Gewerbeberechtigung auf Herstellung der Karten geschaffen, zum Nachteil der Privatindustrie, zum Nachteil der Fabrikanten, die noch eine Unmenge von Zensurkarten vorrätig haben und nicht verwenden können. Noch kurz sei nur noch auf einen Gesichtspunkt hingewiesen. Die neue ist offensichtlich die Fabrikantenzensur Gebührenordnung auf zuge Die Grundgebühr wird schnitten, nur für Prüfung der Original-Kopie erhoben, nicht für weitere Kopien desselben Films, Filmabzüge sollen gebührenfrei sein Diese weiteren und werden nur belastet durch die erforderlichen Beglaubigungsgebühren. Für die regelmäßig nicht mehrere Kopien in Theaterbesitzer kommen Betracht, sondern eine Kopie, Dem nach klafft allerdings zwischen der neuen Verordnung und der Zensurverordnung vom Jahre 1908 ein Widerspruch, der die Verordnung vom 4. Mai 1914 von Unklarheiten nicht freihält und zu einer Revision der Verordnung Anlaß geben muß. * * * Anmerkung der Redaktion: Der am Schluß der beachtenswerten Ausführungen unseres juristischen Mitarbeiters angeregte mögliche Zweifel an der Rechtsgültigkeit der neuen Gebührenordnung erscheint uns von so weitragender Bedeutung, daß unseres Erachtens dieser Gesichtspunkt in den Vordergrund der Diskussion über die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 4. Mai 1914 gestellt werden muß. Wir haben deshalb Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolffsohn gebeten, sich zu diesem Punkte in der nächsten Nummer eingehender zu äußern. Wir hoffen, daß dieser Hinweis der Polizei den Weg weisen wird, die unserer Meinung nach verfehlte Gebührenordnung von Grund auf umzugestalten. Nach Schluß der Redaktion erfahren wir, daß in einer kürzlich stattgehabten Konferenz einer Abordnung der Berliner Kino-Theaterbesitzer mit Herrn Oberregierungsrat von Glasenapp, dem Dezernenten der Zensurabteilung, die Theaterbesitzer einstimmig beschlossen haben, auch ihrerseits die Zensurierung der Films nicht vornehmen zu lassen, da sie der Ansicht sind, daß die Gebühren von den Fabrikanten zu tragen seien und nicht noch von den Theaterbesitzern geleistet werden könnten, die schon mehr als genug Abgaben zu entrichten haben. — Wir halten diese Stellungnahme der Theaterbesitzer als nicht im Interesse der Gesamtbranche liegend und werden in nächster Nummer hierfür eine eingehende Begrün dung geben.