We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.
Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.
Nummer 40
7. Jahrgang 1914
Seite 17
„er macht einem die Bilder so hübsch verständlich, daß man den doppelten Genuß hat, und alles erscheint einem so wahrscheinlich, daß man es selbst zu erleben glaubt.”
Wer sich nicht bei genauer Prüfung, aber auch wirklich objektiver, kritikfähigem Publikum ein paar Sächel
zutrauen kann, vor gutem, chen vorzutragen und nach gegebenen Anhaltspunkten eine kleine Erzählung aus dem Stegreif zu sprechen, sollte sich möglichst bald nach einem anderen Perufe umsehen, denn das Publikum wird auch in punkto Erklärer immer anspruchsvoller. Seltsamer Weise schweigt aber gerade da, wo er fast unentbehrlich des Rezitators beredter Mund: Diese Bil
ist, bei den Naturaufnahmen,
Die Kinosteuer
m vorigen Freitag fand vor dem II. Senat des Oberver
waltungsgerichts die Verhandlung betr, die Gültigkeit der Berliner Lustbarkeitssteuer statt.
Wie wir bereits in letzter SonnabendAusgabe gemeldet haben, hat der höchste Gerichtshof die Steuerordnung für gültig erklärt. Die Vertreter der Kläger — es handelt sich im besonderen um die Klagen des Zirkus Busch und des Wintergarten — beriefen sich in der Abweisungsbegründung auf die zeitliche Beschränkung der Steuer sowie auf die ruineuse Wirkung der Steuer. Der Vertreter der Stadt Berlin dagegen führte aus, daß die zeitliche Beschränkung der Steuerordnung kein Grund sei, dieselbe für ungültig zu erklären. Was die Steuerpflichtigkeit oder die Steuerfreiheit des Garderobengeldes anbelange, so seien die Bestimmungen des $ 4 der Ordnung für die Besteue
der, von der Mehrzahl trotz aller Reformbestrebungen nur ungern mit angesehen, können an Interesse und Beliebtheit sehr gewinnen, wenn sie „erklärt“ werden. Dabei müssen freilich die Filmfabriken behilflich sein, indem sie einen genügend eingehenden
Text liefern.
zum Vortrag geeigneten Die Kosten können, selbst wenn dieser Text von Fachleuten verfaßt wird, doch nimmermehr so groß sein, daß sie diese Idee, die unsern Gegnern viel Wasser abgraben würde, hindern könnten. Das muß doch unsere vornehmste Aufgabe sein, den ungeheuerlichen, fortdauernden Angriffen gegenüber durch die Tat zu beweisen, daß wir besser sind, als unser Ruf; daß wir, bei und trotz des schweren Existenz
an nn nn m — ni
kampfes dem großen Ziele nachstreben: Volksbelehrung, Volkserziehung und Volksunterhaltung.
* * ”
Nachschrift der Redaktion: stehenden Ausführungen sind des ernsten Nachdenkens wert. — Selbst der beste Rezitator kann nur dann formvollendet, geist
Die vor
voll und künstlerisch arbeiten, wenn er nicht aus dem plötzlichen Stegreif, sondern nach sorgfältigster Vorund Durcharbeit sich für das neue Programm präpariert. Der zweimalige Programmwechsel muß selbst aus dem besten Rezitator einen nichtssagenden Ein
beitender Rezitator ist ein Ausnahme-Genie,
Schwätzer machen, einwandfrei arein nicht hoch genug zu honorierendes Talent, Da diese naturgemäß nur ganz vereinzelt vorhanden sind, plädieren wir ebenfalls für den Conferencier, der aber gleichzeitig auch Naturaufnahmen, industrielle, technische, wissenschaftliche und alle aktuellen Bilder zu „erklären“ hätte,
44444 r++ 4rr++
vor dem Oberverwaltungsgericht.
rung von Kinematographentheaterr im Stadtbezirk Berlin durchaus einwandfrei, laut welchen als Eintrittsgeld zu gelten habe die Gesamtsumme der für die Teilnahme an der Veranstaltung an den einzelnen Besucher zu entrichtende Geldbeträge. Es sei zweifellos, daß es sich in Fällen, wo 26 Pfennig für Garderobe, 10 Pfennig für Programm und nur 4 Pfennig für die Vorstellung genommen würden, um Umgehungsversuche der Steuer handele. Aus diesem Gesichtspunkte heraus kam. der Redner zu der Ansicht, daß der Magistrat vollauf im Recht sei, das Garderobengeld auch der Besteuerung zu unterwerfen, und daß die Entscheidung des Vorrichters aufzuheben sei, Magistratsrat Korn wies mit kurzen Worten darauf hin, daß alle diese Fragen, die heute berührt worden seien, bereits Gegenstand der Verhandlung gewesen seien und auch bereits im Sinne des Magistrats entschieden sind, Hier
auf zog sich der Senat zur Beratung zurück, als deren Resultat verkündet wurde: daß die Klagen abgewiesen und die Kosten den Klägern auferlegt werden, In der Begründung heißt es: Der Gerichtshof hält die Steuerordnung für gültig. Daß die Lustbarkeitssteuer keine Erdrosselungssteuer sei, gehe daraus hervor, daß eine ganze Anzahl von Unternehmungen, die zur Steuer herangezogen worden sind, sich weiter entwickelt haben. Die Steuer als eine Mietssteuer zu beläge ebenfalls keinerlei Grund vor, Es bestehe auch keinerlei Unklarheit darüber, wer Besitzer des Lokals und wer Veranstalter der Lustbarkeit sei. Hinsichtlich der Einrechnung des Garderobengeldes sei der Gerichtshof der Meinung, daß alles, was bezahlt werden muß, um zum Eintritt zu gelangen, zunächst einmal als Eintrittsgeld angesehen werden müsse und unter die Steuerordnung falle,”
zeichnen,