Lichtbild-Bühne (July 1914)

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

Seite 50 7. Jahrgang 1914 Nummer 46 e—7an L'’B:B Cu Dyn n ] Das moderne Barmen, Der Kinematograph soll hier Unterrichtszwecken dienstbar gemacht werden. Von den Stadtverordneten wurden heute zur Aufstellung eines derartigen Apparates in einem Raum der Volksschule an der Kreuzstraße 1300 Mark zur Verfügung gestellt. Die Vorführungen sollen auch Kindern anderer Schulen zugängig gemacht werden. Technische Kuriositäten, Die noch junge Kinematographie hat eine Unmenge von Erfindungen gezeitigt, von denen die Mehrzahl sich nicht durchzuringen vermochte. Anläßlich der im Juni stattgefundenen Kinoausstellung in New-York ist nun die Idee aufgetaucht, eine kinotechnische Kuriositäten-Sammlung zu veranstalten, darunter sollen auch unverwertete Erfindungen verstanden werden. Da die meisten zwar Pa tentschutz haben, sonst aber brach liegen, rechnet man damit, Erfindungen in großer Anzahl dieser neuen Sammlung einverleiben zu können. Der „Todessprung‘‘ vor dem Berliner Gewerbegericht. Einen Blick hinter die Kulissen der Filmfabrik gestattete die an allerhand interessanten Einzelheiten reiche Verhandlung, die vor der achten Kammer des Gewerbegerichtes die Klage zum Austrag brachte, die die Filmschauspielerin Sch. gegen dis G. m..b. H. „Literaria” um 350 Mk. erhoben hatte, Die Künstlerin war seinerzeit, wie sie und ein Zeuge angaben, für die weibliche Hauptrolle des Sensationsfilms „Der Todessprung‘ von dem Regisseur Illes von der „Literaria" fest engagiert worden, und zwar mit einer Gage von 50 Mk. pro Tag für den ganzen Film, für dessen Aufnahme fünf Tage in Aussicht genommen waren. Die ab ‚gagements Verhandlungen schließenden Verhandlungen fanden, wie die Klägerin meinte, in der Mitte einer Woche statt. Am Sonntag darauf, nachdem sie bereits Extraausgaben für die Kreierung der Rolle in der Höhe von 100 Mk. gemacht hatte, wurde sie telephonisch davon verständigt, daß die Direktion auf ihre Dienste verzichte, da eine für die Rolle besser geeignete Schauspielerin für den „Todessprung’ gewonnen sei. Da die Klägerin wegen des nach ihrer Annahme festen Engagements bei der „Literaria” ein ihr in Aussicht gestelltes Engagement bei einer anderen Firma abgelehnt hatte, war ihr durch diese Ausage ein beträchtlicher Ausfall an Verdienst entstanden, zu dessen Tragung mit 250 Mk. für entgangene Gage und 100 Mk. für Extraausgaben sie die „Literaria” zu verurteilen beantragte. Die Beklagte machte in der Beweisaufnahme dagegen geltend, daß es sich bei den Besprechungen mit der Klägerin, die in dem Bureau der Gesellschaft zu Tempelhof in ungarischer Sprache stattfanden, sich „nie und nimmermehr” um ein festes Engagement, sondern lediglich um Vorverhandlungen gehandelt habe, wie sie in der Filmbranche vor der endgültigen Besetzung einer größeren Rolle ständig an der Tagesordnung seien. Ferner führte der Regisseur der „Literaria” aus, daß er ohne Zustimmung der Direktion überhaupt kein gewichtigeres Engagement perfekt machen könne, und daß er dazu vor allem eines schriftlichen Vertragsformulars bedürfe, das der Künstlerin, da es sich eben nur um unverbindliche Vorverhandlungen gehandelt habe, nicht eingehändigt worden sei. Auch habe die Klägerin die Direktion der „Literaria‘ insofern getäuscht, als sie ihr gesagt habe, sie bezöge bei anderen Film-Gesellschaften genau so hohe, wenn nicht noch höhere Gagen, und spiele nur erste Rollen. Diese Angaben wurden von der Künstlerin bestritten, so daß die Kammer beschloß, den Zeugen Brody, der bei den Enzugegen war, zu vereidigen. Da dieser beschwor, daß die Klägerin an dem fraglichen Tage für die weibliche Hauptrolle in dem Sensationsfilm „Der Todessprung fest und vorbehaltslos engagiert worden sei, wurde die Beklagte verurteilt, die geforderten 250 Mk. für entgangene Gage auf fünf Tage an die Klägerin zu zahlen, nachdem diese freiwillig auf den weiteren Anspruch von 100 Mk. für Fxtraausgaben verzichtet hatte. Das Oberverwaltungsgericht und „Das Burgverließ“, Bei Beurteilung der Frage, ob das polizeiliche Verbot eines Films gerechtfertigt ist oder nicht, ist davon auszugehen, ob die Wahrscheinlichkeit einer die menschliche Gesundheit bedrohenden Gefahr mit der Vorführung des Films gegeben ist. Die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung reicht dagegen nicht aus. Diesen Standpunkt vertrat das preußische Oberverwaltungsgericht in einer kürzlich ergangenen Entscheidung. Es handelte sich dabei darum, daß ein fürsorglicher Polizeipräsident die Vorführung einer angeblich nervenaufregenden Szene des Films „Das Burgverließ‘‘ verboten hatte, in der die durch eine bodenlose Truhe in das Verließ hinabgestürzte Gattin des Burgeherrn inmitten von Gerippen liegend gezeigt wurde. Die Szene, anfangs in Dunkel gehüllt, wurde plötzlich erleuchtet, und der Anblick der schreckenerregenden Situation sollte nach Ansicht der Behörde geeignet sein, die Gesundheit nervenschwacher Zuschauer zu schädigen. Die gegen die behördliche Maßnahme beim Oberpräsidenten eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Dagegen hob das Oberverwaltungsgericht die polizeiliche Verfügung auf die vom Kinobesitzer eingereichte Klage hin mit folgender Begründung auf: Es ist zwar anerkannten Rechts, daß der Ortspolizeibehörde auch kinematographische Vorführungen gegenüber ein Zensurrecht zusteht, und daß sie in Ausübung dieses Rechts im voraus Vorstellungen verbieten kann, die den von der Polizei zu schützenden Interessen zuwiderlaufen. Das Ver