Lichtbild-Bühne ([August] [1917])

Record Details:

Something wrong or inaccurate about this page? Let us Know!

Thanks for helping us continually improve the quality of the Lantern search engine for all of our users! We have millions of scanned pages, so user reports are incredibly helpful for us to identify places where we can improve and update the metadata.

Please describe the issue below, and click "Submit" to send your comments to our team! If you'd prefer, you can also send us an email to mhdl@commarts.wisc.edu with your comments.




We use Optical Character Recognition (OCR) during our scanning and processing workflow to make the content of each page searchable. You can view the automatically generated text below as well as copy and paste individual pieces of text to quote in your own work.

Text recognition is never 100% accurate. Many parts of the scanned page may not be reflected in the OCR text output, including: images, page layout, certain fonts or handwriting.

10. Jahrgang 1917 Heft No. 31 on OD. { Ya ae Ola, „rin = nn : Ss a : ®: Das Fachorgan 14 = Inferessengebief M Bin Fr SB der Kinemafoygraphen ; a # I Theaferpraxis. lem Eimressan een een naar ee Man e HLTN — — —— | Verlag: Lichtbild-Bühne, Berlin SO. 16 Michaelkirchstrasse 20 Telegraum-Adresse: Lichtbildbühne, Berlin Telephon: Moritzplatz Nr. 14984 und 14985 Chefredakteur: Arthur Mellini. r BERLIN, den 4. August 1917 Der Abonnementsbeirag beträgt für Deutschland bei freier Zustellung durdı das Postzeitungsamt viertel» jährlich Mk. 3,— beiStreifbandbezug und für Österreich-Ulugarn Mk. 8,— im WeltpostVerein jährlih Mk 40 ,— Die LichtbildBühne erscheint jeden » » » » Sonnabend« « « « Der Anzeigenpreis „ beträgt bei 35 Millimeter Spalten-Breite für >» » jeden Millimeter Höhe 10 Pfg. « « Bei Wiederholungen laut besonderer Vereinbarung Für unverlangt eingesandte Manuskripte » » Übernehmen wir keinerlei Gewähr « « Erfüllungsort Berlin-Mitte Die Konzessionierung der Lichtspieltheater vom Bundesrat beschlossen. W,T.B, vom 2, August verbreitet folgende Mitteilung: In der heutigen Bundesratssitzung gelangte zur Annahme der Entwurf einer Bekanntmachung über den Bedürfinisnachweis für Schauspieluniernehmungzn und der Entwurf einer Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen. W,T,B. meldet amtlich: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2, August eine Verordnung erlassen, der zufolge derjenige einer Erlaubnis bedari, welcher gewerbsmäßig Lichtspiele öfientlich veranstalten will. Die Erlaubnis ist aus bestimmten, in der Verordnung selbst einzeln auigeiührten Gründen, insbesondere wegen mangelnden Bedürfnisses, zu untersagen, Die Landeszentrale bestimmt diejsrige Behörde, durch welche die Erlaubnis erteilt, versagt, zurückgenommen, oder der Gewerbebetrieb untersagt wird, und regelt das Verfahren, Die Vorschriften der Gewerbeordnung bleiben insoweit in Anwendung, als nicht die neue Verordnung besondere Bestimmungen gestellt hat. Die Veranlassung zu dieser Verordnung gaben, abgesehen von polizeilichen Gesichtspunkten, die durch den Krieg herbeigeführten wirtschaftlichen Verhältnisse. Es muß vermieden werden, daß neue Unternehmungen entstehen, für welche ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist, damit alle verfügbaren Kräfte für die Kriegswirtschaft ireigemacht werden können, Die Einführung der Erlaubnispflicht entspricht einem wiederholt kundgegebenen Wunsche des Reichstages und war bereits in einem vom Reichstage wegen dessen Schließung nicht verabschiedeten Entwurie betreffend Aenderung der Gewerbeordnung vorgesehen,