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Nummer 19
11. Jahrgang 1918
Seite 71
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Deutsche Filmpropaganda in Amerika.
Der New York Herald vom 22, April teilt mit, daß unlängst in Los Angeles, Californien, eine interessante Gefichtsverhandlung stattfand gegen einen gewissen Robert Goldstein, der sich des Vergehens schuldig gemacht hatte, mit Hilfe deutscher Geldmittel einen prodeutschen oder vielmehr .antienglischen Film vorgeführt zu haben. Der Film stellte die Ereignisse der Osterrevolution in Irland dar und zeigte nritische Soldaten, wie sie irische Säuglinge auf Bajonette aufspießten und, wie das Blatt hervorhebt, „sich sonstiger Verbrechen schuldig machten, die die Deutschen in Belgien begangen haben“, Der Fall wurde unter dem Spionageakt gerichtet und der Betreffende verurteilt. „Herald“ hebt hervor, daß dies den ersten Fall einer aktiven deutschen Kinopropanda darstelle.
Angebliche Bedrohung der französischen Filmindustrie,
Die Pariser Oeffentlichkeit erörtert lebhaft das Gerücht, daß die großen französischen Film Gesellschaften entschlossen seien, ihre Betriebe infolge der immer größeren Kriegsschwierigkeiten einzustellen. Fast ausnahmslos erklärt sich Jie Presse gegen einen derartigen Entschluß, und das „Journal“ führt aus, daß seine Verwirklichung die wirtschaftliche Lage zahlreicher Pariser gefährden müßte. „Es ist nur zu begreiflich, daß die Nachricht sensatioaell gewirkt hat, denn es gibt in Paris eine ganze „Filmbevölkerung“, die, wenn nur die Schauspieler und Schauspielerinnen, die Regisseure, die Dekorateure, die Kostümzeichner, die Ingenieure, die Maschinisten, die Photographen und die Arbeiter in Rechnung gestellt werden, ungefähr 80000 Köpfe zählt. Wenn unsere Filmgesellschaften wirklich schließen, würden allein in Paris 30000 Menschen von heute auf morgen brotlos sein. Davon abgesehen ist in einem Aufhören der Filmarbeit auch ein nationaler Schaden zu erblicken, da unsere Propaganda sich zum großen
Teil der Filmtechnik bedient. Die Regierung selbst hat die Bedeutung des Films anerkannt und dies neuerdings dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie im Konservatorium einen Lehrstuhl für Filmkunst einrichten und mit unserem größten Bühnenkünstler, dem Theaterdirektor Antoine, besetzen will. Mögen die Kriegsschwierigkeiten auch noch so groß sein, es darf unter keinen Umständen geduldet werden, daß unsere Film Gesellschaften ganz einfach schließen, Wenn es nicht anders geht, müssen die Behörden selbst helfend eingreifen, und wir hoffen, daß die gegenwärtigen Verhandlungen einen Erfolg in dieser Richtung zeitigen werden.
„Flimmerkiste‘“ keine Beleidigung.
Wegen einer Kritik seiner Kinovorführungen in der „Passauer Zeitung‘ fühlte sich der Besitzer eines dortigen Kinotheaters beleidigt und verklagte den verantwortlichen Redakteur. Dieser hatte in seiner Besprechung das Kinotheater eine „Flimmerkiste‘ genannt, die nur der Volksverflachung und der Volksverdummung diene, abgesehen von wenigen Ausnahmen. Das Passauer Schöffengericht sprach jedoch den verklagten Redakteur frei mit der Begründung, ein derartiges Institut, das in der Oeffentlichkeit arbeite, müsse es sich auch gefallen lassen, daß an seinen Leistungen öffentlich Kritik geübt werde.
Das Kino in Luzern.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat eine Vollziehungsverordnung zum Giesetze betr. das Lichtspielwesen erlassen. Das Gesetz bietet Gewähr gegen das zu starke Anwachsen der Kinotheater, Handhaben für den Schutz der Jugend und führt Konzessionsgebühren gegenüber Staat und Gemeinde ein. Die Vollziehungsverordnung hat nun verschiedene Vorschriften in baupolizeilicher Beziehung erlassen. Bezüglich der Filmkontrolle ernennt der Regierungsrat eine Kommission von, fünf bis sieben Mitgliedern auf vier Jahre. Für Jugendvorstellungen, d. h. für
Personen unter 18 Jahren, ist die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen. Die Gemeinderäte der Ortschaften mit ständigem Kinobetrieb haben für die Aufsicht der Theater Kontrollorgane zu bestellen. Der Präsident der Schulpflege hat dafür zu sorgen, daß bei allen Jugendvorstellungen jemand von der Lehrerschaft zugegen ist.
Eingesandt.
Zur Wahrung meiner Rechte!
In unserer Zeit, in der das Kino zu einem wichtigen Unterhaltungsund Volksbildungsmittel geworden ist, sind die bekannten Filmschauspieler und Schauspielerinnen populäre Personen, und die Herstellung wirkungsvoller Porträts von ihnen erfordert besondere Kenntnisse und Geschick, das ich mir in langjähriger Praxis erworben habe. Bei der Popularität, deren sich die Filmschauspieler und Schauspielerinnen erfreuen, ist es aber auch erklärlich, daß die von :nir hergestellten Bilder mit Vorliebe für Reklamezwecke in Zeitschriften und auf Postkarten verwendet werden. Das geschieht aber oft in einer Form, bei der meine Rechte in einer mich schwer schädigenden Weise verletzt werden, Denn trotz der schriftlichen und mündlichen Abmachungen, die getroffen wurden, muß ich bei der Veröffentlichung meiner Bilder sehr oft die Wahrnehmung machen, daß diese Arbeiten ohne meine Genehmigung und ohne Angabe meines Namens als Urheber gewerbsmäßig vervielfältigt werden. Ich sehe mich daher veranlaßt, nicht nur in meinem, sondern auch im Interesse der Künstler und Künstlerinnen die Rechtslage klarzustellen.
Wenn von mir Bilder von Schauspielern und Schauspielerinnen hergestellt werden, :so genieße ich als Urheber für diese Bilder dem,Schutz der $$ 15 und 17 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Dildenden Künste und der Photographie